ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR377.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 377/15 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 12. April 2016 beschlossen: Die weitere Beratung der Sache wird zurückgestellt . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta t- einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuel lem Missbrauch von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat es ausgeführt, dass die Taten inzwischen 14 b is 23 Jahre zurückliegen, wenngleich dem langen Zeitraum zwisc hen Tat und Urteil bei Fä l- len des sexuellen Kindesmissbrauchs oder sexueller Nötigung von Kindern nicht eine gleich hohe Belastung zukommt wie in anderen Fällen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass dem zeitlichen Abstand zw i- schen Tat und Urteil auch bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes die gleiche Bedeutung zukommt wie bei and e ren Straftaten. Dies entspricht der Ansicht des 3. Strafsenats, der deshalb durch B e- schluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15 beim 1. Strafsenat angefragt hat, ob dieser an seiner abweichenden Rechtsauffassung (NStZ 2006, 393) festhält. Der Senat sieht sich gehindert, angesichts dieser entgegenstehenden Rechtsprechung entsprechend der eigenen Rechtsansicht zu entscheiden, und 1 2 3 4 - 3 - stellt die weitere Beratung zunäc hst bis zum Ausgang des oben genannten A n- frage verfahrens zurück. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy