BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 378/03 vom3. März 2004in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung hier: Antrag der Verteidigerin auf Pauschvergütung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 beschlossen:Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Frau Rechtsanwältin S. aus K. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle dergesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGOin Höhe von 700,-- nrnrnrnrnr !"$#Gründe: Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. Dezember 2003 war die Antrag-stellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestelltworden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidungüber den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2Satz 2 BRAGO; vgl. auch BGHSt 23, 324).Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung inHöhe von 700,-- %$&'!rnr()%r*+,!-/.n!rn0essen. Zur Vorbereitung undWahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antrag-stellerin im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des ange-fochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache beson-ders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrecht-lich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf.Im Hinblick auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom16. Februar 2004 weist der Senat zum einen darauf hin, daß über einePauschvergütung für die Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift das - 3 -Oberlandesgericht nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zu entscheiden hat (vgl.auch BGH, Beschluß vom 14. Juli 1998 - 4 StR 100/97) und zum anderen, daßgemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ohnehin ein Anspruch auf Erstattung derinsoweit entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlungeines Tages- und Abwesenheitsgeldes besteht (vgl. auch BGH, Beschluß vom23. September 2003 - 4 StR 103/02).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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