BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 378/03 vom11. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h. c. Detter,Dr. Bode,Rothfuß,Prof. Dr. Fischer als beisitzende RichterBundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKöln vom 11. Juni 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zumNachteil der Nebenklägerin unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Straf-befehl des Amtsgerichts Köln vom 31. Juli 2002 - 582 Cs 118 Js 242/02(63/02) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Wochen ver-urteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung zu ihrem Nachteil hates ihn freigesprochen.Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen seine Verurteilung. Errügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die Be-weiswürdigung des Tatrichters. - 4 -Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Überprüfung des ange-fochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Einer Erörterung bedarf hier nur die Frage, ob das landgerichtliche Urteilden Anforderungen der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gerecht wird.Dies ist vorliegend der Fall.II.1. Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getrof-fen:Die am 10. September 1987 geborene Nebenklägerin L. istTochter der Halbschwester der Mutter des Angeklagten. Am 25. Mai 2002, alssich L. auf Besuch bei der Familie des Angeklagten aufhielt, nahm die-ser sie abends im Auto mit, um bei einer Tankstelle Bier zu holen. Der Ange-klagte bot ihr an, auf einem nahegelegenen Parkplatz unter seiner Anleitungmit dem Pkw zu fahren, wobei sie sich auf seinen Schoß zu setzen hatte. DerAngeklagte wollte dann gegen den Willen des Mädchens mit diesem den Ge-schlechtsverkehr ausüben, wobei er es festhielt. Es gelang ihm aber nicht, sei-nen Penis in die enge Scheide des Mädchens, das zuvor noch keinen Ge-schlechtsverkehr ausgeübt hatte, einzuführen. Deshalb packte er sie an denHaaren, zog ihren Kopf herüber und zwang sie zum Oralverkehr, bei dem sieseine Samenflüssigkeit herunterschlucken mußte. Als sie beide später in dieWohnung des Angeklagten kamen, schliefen die anderen Familienmitgliederbereits. Der Angeklagte forderte das Mädchen auf zu duschen und dann zu ihmins Wohnzimmer zu kommen. Dort verlangte er von ihr, ihm nochmal "einen zublasen", worauf das Mädchen erneut den Oralverkehr ausübte. Während des - 5 -Oralverkehrs erschien die Ehefrau des Angeklagten und begann laut zuschreien, worauf es zu einem Streit zwischen den beiden kam. Am nächstenTag brachte der Angeklagte die Nebenklägerin nach Hause, wobei er drohte,daß ihr und ihrer Familie etwas Schlimmes passieren werde, falls sie etwassagen sollte.Da nicht sicher festzustellen war, daß die Geschädigte gegen den Oralverkehrim Wohnzimmer Widerstand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt hätteüberwinden müssen, hat das Landgericht ihn insoweit freigesprochen.Die Nebenklägerin berichtete zu Hause ihrer Mutter und einer weiterenZeugin von den Geschehnissen. Eine Strafanzeige wollte sie nicht erstatten.Die Ehefrau des Angeklagten bestätigte gegenüber den Zeuginnen den von ihrwahrgenommenen Oralverkehr im Wohnzimmer, erklärte aber nach Rückspra-che mit dem Angeklagten, daß alle sexuellen Handlungen auf Initiative der Ge-schädigten und freiwillig stattgefunden hätten. Die Ehefrau des Angeklagtenbat, von einer Strafanzeige Abstand zu nehmen. Die Geschädigte wollte trotzDrängens ihrer Mutter keine Strafanzeige erstatten, obwohl es sie empörte,daß der Angeklagte sie als Initiatorin der sexuellen Handlungen hinstellte. DerAngeklagte erstattete am 31. Mai 2002 "Selbstanzeige", in der er alle sexuellenHandlungen als freiwillig bezeichnete.Am 2. Juni 2002 erstattete die Mutter der Geschädigten Anzeige gegenden Angeklagten, nachdem ihre Tochter jetzt damit einverstanden war. Die Ne-benklägerin wurde an diesem Tage polizeilich vernommen. Am 4. Juli 2002erzählte die Geschädigte der sachverständigen Zeugin W. -E. , einerFachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, daß der Angeklagte sie auf demParkplatz und im Wohnzimmer zum Oralverkehr gezwungen habe. Die sach- - 6 -verständige Zeugin gewann den Eindruck, daß bei der Geschädigten eineechte Traumatisierung gegeben sei und schrieb sie für die Schule krank.Auch nach dem Eindruck der sachverständigen Zeugin I. , einer Kin-der- und Jugendtherapeutin, die L. am 3. September 2002 aufsuchte,bestand bei dieser eine echte Traumatisierung wegen des Tatgeschehens. Am30. August 2002 wurde die Nebenklägerin von der Sachverständigen V. , ei-ner Diplompsychologin, aussagepsychologisch exploriert. Dort gab die Ge-schädigte - wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung - über das sexuelleGeschehen hinaus an, daß der Angeklagte die Türknöpfe seines Autos durchDrücken des Knopfes auf der Fahrerseite verriegelt habe. Tatsächlich verfügteder Pkw des Angeklagten nicht über eine Zentralverriegelung. Hinsichtlich desGeschehens in der Wohnung gab die Nebenklägerin an, der Angeklagte habesie auch mit einem Messer bedroht.2. Der Angeklagte, der bei seiner polizeilichen Vernehmung angegebenhatte, das Mädchen habe von ihm entjungfert werden wollen, hat sich in derHauptverhandlung nicht eingelassen.Das Landgericht stützt sich bei seiner Verurteilung in erster Linie auf dieAussage der Nebenklägerin und das gesamte Ergebnis der sonstigen Beweis-aufnahme. Die Kammer zieht, soweit es um die sexuellen Handlungen an sichgeht, heran, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Beschuldigtenver-nehmung diese eingeräumt hat. Die Kammer legt sodann die allgemeine undspezielle Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin dar. Hierbei prüft sie eine Reihevon Realkennzeichen wie Vielaktigkeit, Detaillierungsgrad, Schilderung vonEigenempfindungen usw. Die Kammer sieht, daß einzelne Inkonstanzen auf- - 7 -getreten sind, insbesondere auch, daß die Angaben zur Zentralverriegelungunzutreffend sind. Gleichwohl ist sie - beraten durch die psychologische Sach-verständige V. - der Auffassung, daß die Aussage glaubhaft sei. Hinsichtlichdes Herunterdrückens der Türknöpfe könne ein Irrtum durch nachträgliche Er-innerungsverschiebungen vorliegen, zumal da sie auf eine entsprechende Fra-ge reagiert habe. Die Zeugin habe den Anstoß der Sachverständigen lediglichim Sinne einer Schlußfolgerung, nicht aber im Sinne einer zuverlässigen Erin-nerung aufgegriffen ("Ja, habe ich mir so gedacht ..."; UA S. 64). Eine bewußteFalschaussage schließt die Kammer aus, insbesondere auch, daß das Opfersich nur einer Erwartungshaltung der Verwandtschaft gebeugt habe.Die Kammer stellt vor allem auf weitere Zeugenaussagen ab, die über- einstimmend bekundeten, daß L. einen durch das fragliche Tatgeschehenbelasteten Eindruck machte. Insbesondere haben die sachverständigen Zeu-ginnen W. -E. und I. glaubhaft bekundet, daß nach ihrem Ein-druck eine echte Traumatisierung der Geschädigten infolge des damals von ihrgeschilderten Tatgeschehens vorlag (UA S. 44/45 i.V.m. S. 68).Die Kammer prüft auch, ob ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeitdes Tatopfers bezüglich des Tatvorwurfs im Auto entgegenstehen könnte, daßes hinsichtlich des Tatvorwurfs im Wohnzimmer zu keiner Verurteilung kam,und verneint dies. Zum einen sieht die Kammer, daß das sexuelle Geschehenauch insoweit vom Angeklagten selbst eingeräumt und von seiner Ehefraubestätigt wurde. Zum anderen erkennt sie, daß die Geschädigte - zwar nicht inder Hauptverhandlung, wohl aber bei der Sachverständigen V. - unter Befra-gungsdruck eine zusätzliche Bedrohung mit dem Messer erfunden hat. Die na-heliegende Erklärung für die unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten - 8 -hinsichtlich der Drohung mit dem Messer sieht die Kammer in einem Bestrebender Geschädigten nach Selbstentlastung (UA S. 75). Denn anders als beimVorfall im Pkw habe sie sich in der Wohnung nicht in einer aussichtslosen Lagebefunden. Ein weiterer Rechtfertigungsdruck sei insoweit auch dadurch ent-standen, daß es dem Angeklagten hier möglicherweise auch ohne Anwendungvon körperlicher Gewalt gelungen sein könnte, das Mädchen erneut zum Oral-verkehr zu veranlassen. Im Hinblick darauf vermochte die Kammer jedenfallsnicht sicher auszuschließen, daß die Geschädigte der weiteren Aufforderungdes Angeklagten, ihn erneut oral zu befriedigen, keinen Widerstand mehr ent-gegensetzte und daß dementsprechend der von ihr geschilderte Gewalteinsatzdurch Ziehen und Festhalten ihres Kopfes sowie die Mehrbelastung hinsichtlichder Drohung mit dem Messer lediglich zur Selbstentlastung vorgetragen wor-den sind (UA S. 76, 77). Die Kammer sah sich auch nicht in der Lage, die Vor-aussetzungen des § 182 StGB festzustellen (UA S. 104). Die Kammer hatgleichwohl keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Opfers zuder Tat im Auto, da es hier an Anhaltspunkten fehlt, die ein Selbstbelastungs-bestreben der Geschädigten nahelegen würden. Die Geschädigte habe hier inder Hauptverhandlung zurückhaltend und ohne jeden Belastungseifer bekundetund naheliegende Mehrbelastungsmöglichkeiten ausgelassen. Die Kammer hatweiter verschiedene Alternativhypothesen (erfundene oder unbewußte Falsch-aussage, Übertragungstheorie, unbewußte Erwartungshaltung der Verwandt-schaft usw.) nach Vernehmung mehrerer Zeugen ausgeschlossen.III. - 9 -Diese Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstan-den. Seine Schlußfolgerungen sind nachvollziehbar und möglich, zwingendbrauchen sie nicht zu sein.1. Die Beweiswürdigung widerspricht - anders als der Generalbundes-anwalt meint - nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen fürFälle, in denen Aussage gegen Aussage steht (vgl. u.a. BGHSt 44, 153 f.,256 f.; BGH NStZ 2000, 496 f., 551 f.).Jedenfalls liegen hier ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe wichti-ge Gründe außerhalb der Aussage des Opfers vor.Der Angeklagte selbst hatte vor der Hauptverhandlung die sexuellenHandlungen eingeräumt, wie von glaubhaften Zeugen bekundet wurde. Hier-durch wird die Angabe des Opfers zu den sexuellen Handlungen selbst bestä-tigt. Die Behauptung des Angeklagten, das Geschehen sei auf Initiative desMädchens erfolgt, hat die Kammer mit tragfähiger Begründung als lebensfremderachtet.Der Tatrichter durfte auch das Glaubwürdigkeitsgutachten der Sachver-ständigen V. als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage anse-hen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2003 - 2 StR 354/03). Dies gilthier schon deshalb, weil die Sachverständige selbst außerhalb der Aussagedes Opfers liegende Umstände zur Begutachtung herangezogen hat und dazuauch zeugenschaftlich vernommen wurde (UA S. 62, 93).Vor allem aber hat das Landgericht zutreffend auf die Aussage von wei- teren Zeugen abgestellt, insbesondere auch auf sachverständige Zeugen, die - 10 -eine Traumatisierung des Opfers gerade durch das Tatgeschehen festgestellthaben. Dies alles sind wichtige Gründe außerhalb der Aussage des Opfers, dieder Tatrichter zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen durfte.2. Der Tatrichter hat hier weiter ausführlich dargelegt, warum er bezüg-lich der Tat im Auto den Angaben der Geschädigten gefolgt ist und warum eshinsichtlich des Vorfalls in der Wohnung nicht zu einer Verurteilung gekommenist, wobei in letzterem Fall die Kammer nur zugunsten des Angeklagten nichtsicher ausschließen konnte (UA S. 21, 76), daß das Mädchen keinen Wider-stand leistete, den der Angeklagte mit Gewalt überwinden mußte. Sie hat sichauch ausdrücklich damit auseinandergesetzt, daß das Opfer nicht einem Er-wartungsdruck der Familie erlegen ist. Das Landgericht hat hierbei zum einendarauf abgestellt, daß weitere Zeugen glaubhaft bekundet haben, daß dieStrafanzeige in der freien Entscheidung der Nebenklägerin stand und auch ersteine Woche später nach Einholung der Zustimmung des Mädchens erstattetwurde. Zum anderen hat es ausgeführt, daß es zur Selbstentlastung über diebloße Schilderung gegenüber der Familie hinaus nicht notwendig gewesen sei,den Angeklagten mit einem Strafverfahren zu überziehen.Den Bestand des Urteils gefährdet auch nicht, daß der Tatrichter dieErwägungen, die er zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 182 StGBam Ende des Urteils ausgeführt hat, nicht ausdrücklich bei seinen Überlegun-gen zur Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin erwähnt hat. Denn inhaltlich ister bei seiner Beweiswürdigung gerade davon ausgegangen, daß für den Vorfallin der Wohnung die Angaben nicht geeignet sind, eine Verurteilung darauf zustützen. Demgemäß hat er bereits auf UA S. 77 in seine Würdigung einbezo-gen, daß er in dem besagten Umfang nicht von der Glaubhaftigkeit der Bekun- - 11 -dungen der Geschädigten überzeugt ist, was zum Freispruch des Angeklagtenhinsichtlich der zweiten ihm vorgeworfenen Tat führte. Darin enthalten ist, daßdie Kammer keine Zwangslage der Geschädigten festzustellen vermochte.Deshalb hat sie betont, daß bei dem zweiten Vorwurf ein Bestreben zur Selbst-entlastung durch unzutreffende Mehrbelastung des Angeklagten bestand (UAS. 75, 76).Die fehlende Fähigkeit des Tatopfers zur sexuellen Selbstbestimmunghat die Kammer schon mit dem Hinweis auf den bei der Tat im Auto geleistetenWiderstand verneint. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit an ande-rer Stelle des Urteils war danach nicht geboten.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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