BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 378/06 vom 4. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2006 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 23. M344rz 2006 wird dem Angeklagten auf sei-nen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts K366ln vom 4. Juli 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, ge-genstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-benkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Bode Otten Rothfu337 Fischer Appl
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