ECLI:DE:BGH:2016:200116U2STR378.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 378/15 vom 20. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 23. Dezember 2015, in der Sitzu ng am 20. Januar 2016 , an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Bundesanwältin beim B undesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin n en der Ge schäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 2014 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte w e- gen besonders schweren Raubs in fünf Fällen in Tateinhe it mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten beso n- ders schweren Raubs, schweren Raubs in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung, Raubs in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) zugunsten des Angeklagten im Ausspruch über die G e- samtfreiheitsstrafe und den Vorwegvollzug, bb) soweit die mit Urteil des Amtsgerichts Jugendschöffe n- gericht Bonn vom 17. März 2010 angeordnete Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erl e- digt erklärt und die Zeit des Aufenthalts des Angeklagten im Maßregelvollzug auf die verhängte Gesamtfreiheit s- strafe angerechnet worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubs, schweren Raubs, Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen besonders schwerer räu berischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug der Gesamtfre iheitsstrafe von zwei Jahren angeordnet. Darüber hinaus hat es die mit Urteil des Amtsgerichts Jugend - schöffengericht Bonn vo m 17. März 2010 angeordnete Unterbringung des r e- auf die vorliegend verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werde, so dass der angeordnete Vorweg vollzug erledigt sei. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft insbesondere gegen die Erledigungserklärung der mit Urteil vom 17. März 2010 angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB, gegen die Anor dnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt nach § 64 StGB sowie gegen die Anrechnung der Zeit des Ma ß- regelvollzugs auf die verfahrensgegenständliche Gesamtfreiheitsstrafe. Die R e- vision hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Tei lerfolg. 1 2 - 5 - I. Der Senat hat das der Strafkammer im Schuldspruch unterlaufene Fa s- sungsversehen berichtigt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO); dem steht die Tei l- rechtskraft nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 59/14). Wie sich aus den Urteilsgründen sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der rechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung zweifelsfrei ergibt, wurde der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und nicht wie tenoriert lediglich wegen schweren Raubs. In den Fällen II. 2. und 6. der U r- teilsgründe wurde der Angeklagte jeweils nur wegen besonders schwerer rä u- berischer Erpressung un d nicht in einem Fall auch tateinheitlich wegen gefährl i- cher Körperverletzung verurteilt. Die Behebung derartiger offensichtlicher Ve r- sehen bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei ke i- ne sachliche Änderung verbirgt, ist noch dem Rechtsmittelgericht möglich. II. Die vom Landgericht erklärte Erledigung der durch das Jugendschöffe n- gericht mit Urteil vom 17. März 2010 angeordneten Unterbringung des Ang e- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat keinen Bestand. 1. Der Erledigungserklärung liegt zugrunde, dass das Landgericht die vom Jugendschöffengericht getroffenen Wertungen als nicht plausibel und die 3 4 5 6 - 6 - von ihm getroffene Anordnung nach § 63 StGB in der Rückschau und nach je t- zigem Kenntnisstand als rechtsfehl erhaft erachtet hat. Die angeordnete Unterbringung hat das Landgericht mit der Begründung für erledigt erklärt, es entspräche dem Prinzip der Gesamtstrafenbildung, dass i- che h- rensgegenständlichen zehn Raubüberfälle vor der Entscheidung des Jugen d- erichte mit Entscheidungen der Erwac h- sich vorliegend aber nicht, denn es würden nicht zwei Freiheitsstrafen zusa m- § 64 StGB angeordnet worden, wenn auch die verfahrensgegenständlichen D e- likte bekannt gewesen wären. 2. Die vom Landgericht erklärte Erledigung der mit Urteil vom 17. März 2010 angeordneten Unterbringung ist aufzuheben. Der insoweit erfolgte Eingriff des Tatgerichts in die Rechtskraft des früheren Urteils ist nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt. a) Eine Erledigungserklärung im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung war u nzulässig. Obgleich im Hinblick auf acht der abgeurteilten Raubüberfälle eine Gesamtstrafenlage vorlag, war vorliegend für die Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB kein Raum, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Zwar kann bei Vorliegen der Vorau ssetzungen des § 55 StGB eine G e- samtstrafe auch dann gebildet werden, wenn der Angeklagte durch eine frühere Verurteilung eines Jugendgerichts rechtskräftig für eine Tat, zu deren Tatzeit er 7 8 9 10 - 7 - Heranwachsender war, nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worde n ist (vgl. MüKoStGB/Altenhain/Laue , JGG , 2. Aufl., § 105 Rn. 46; HK/Schatz, JGG , 7. Aufl., § 32 Rn. 3, 7). Das Landgericht hat jedoch aus seiner Sicht konsequent keine Fes t- stellungen dahingehend getroffen, dass das Jugendschöffengericht, das den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet hat, bei einer Schuldfeststellung auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet hätte. Den auszugsweise mitgeteilten Grün den des Jugendschöffengerichtsurteils sind Ausführungen dazu nicht zu entnehmen. Das Landgericht selbst hat § 55 StGB g seien, nicht unterschiedliche Maßregeln aufeinander abgestimmt; es ist also offenkundig davon ausgegangen, dass das Jugendschöffengericht auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewand t hat. Im Übrigen bestand eine Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts vorliegend auch nur bei Anwendung von Jugendstra f- recht. Gemäß § 108 Abs. 3 S atz 2 JGG hätte es bei Anwendung allgemeinen Strafrechts nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Kr ankenhaus e r- kennen dürfen und das Verfahren der Jugendkammer vorlegen müssen (vgl. HK/Sonnen, JGG , 7. Aufl., § 108 Rn. 6). b) Eine einheitliche nachträgliche Sanktionierung nach J ugendgericht s- gesetz scheidet demgegenüber von vorn herein aus, wenn davon auszugehen ist, dass der Angeklagte zunächst rechtskräftig nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde und später nach Erwachsenenstrafrecht bestraft wird. Nach § 105 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG kann zwar dann einheitlich nach Jugendstra f- recht verfa hren werden, wenn ein Heranwachsender zuerst nach Erwachs e- 11 12 - 8 - nenstrafrecht rechtskräftig verurteilt worden ist und anschließend auf eine Tat, die er wiederum als Heranwachsender begangen hat, Jugendstrafrecht ang e- wendet wird. Ist aber im anhängigen Verfahren wie hier eine Erwachsene n- straftat abzuurteilen, scheidet die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ebenso aus wie eine einheitliche Strafe nach Jugendstrafrecht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10 , 100 , 103 ; Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270 , 271 f. ; Brunner/Dölling , JGG , 12. Aufl. § 32 Rn. 8 mwN); auch in analoger Anwendung des § BGH, Beschluss vom 10. Nove mber 1988 - 1 StR 498/88, BGHR JGG § 32 A b- l- 2 JGG ausdrücklich nur der umgekehrte Fall geregelt ist. Überdies würde bei einer analo gen Anwendung des § 32 JGG ein Erwachsenengericht über Verfehlungen Heranwachsender entscheiden können, obwohl dann, wenn die Anwendung von Jugendstrafrecht in Frage kommt, grundsätzlich nur die Jugendgerichte zuständig sind, § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, NStZ 1991, 130 f. ; Ostendorf, JGG , 10 . Aufl., § 32 Rn. 7). n- ta n- den hätte, denn auch für eine entsprechende Anwendung des Rechtsgeda n- kens des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB ist hier kein Raum. Von daher begegnet auch die Begründung des Tatgerichts, es sollten nicht zwei Freiheitsstrafen z u- sammengefasst, sondern (nur) zwei unterschiedliche Maßregeln aufeinander abgestimmt werden, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gilt der Gedanke des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB im Bereich der N e- benfolgenentscheidung auch für Konstellationen, in denen die frühere Tat bei 13 14 - 9 - der bereits g etroffenen Anordnungsentscheidung jedenfalls zeitlich gesehen hätte mitberücksichtigt werden können. Ist eine nachträgliche Gesamtstrafe n- bildung wegen der Zäsurwirkung einer weiteren Vorverurteilung nicht möglich oder unterliegen die abzuurteilenden Ta ten nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist, weil die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt ist, ist der Täter so zu stellen, wie er bei gle ichzeitiger Aburteilung aller Strafen gestanden hätte ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ - RR 2011, 41; LK - Rissing - van Saan, 12. Aufl., StGB § 55 Rn. 58). u- gendschöffe ngericht angeordneten Maßregel mit den vom Landgericht erkan n- ten Rechtsfolgen widerspräche ausgehend davon, dass das Jugendschöffe n- gericht hier Jugendstrafrecht angewandt hat der in § 105 Abs. 2 JGG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, dass gru ndsätzlich nur in Verfa h- ren gegen Heranwachsende auch vorangegangene Verurteilungen nach allg e- meine m Strafrecht einbezogen und neu bewertet werden dürfen. Eine im Wege einem Erwachse nengericht ermöglichen, über die Rechtsfolgen einer früheren jugendgerichtlichen Verurteilung isoliert neu zu befinden, ohne eine Gesamtb e- wertung aller vor dieser Verurteilung begangenen Taten vorzunehmen und g e- mäß § 105 Abs. 2, § 32 JGG zu prüfen, ob nich t das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind. Auch über die Neuanordnung einer gegen einen Heranwachsenden verhängten Maßregel entscheiden daher im Anwendungsbereich der §§ 31, 32 JGG aufgrund eigener Sachprüfu ng allein die Jugendgerichte. 3. Die Aufhebung der Erledigungserklärung zieht den Wegfall der A n- rechnung des Maßregelvollzugs auf die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 15 16 - 10 - III. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält dagegen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. a) Soweit das Landgericht i m Anschluss an den Sachverständigen davon werde, wird dadurch noch hinreichend belegt, d ass die Entzugsbehandlung v o- raussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorg e- sehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; und vom 25. Mä rz 2014 - 3 StR 11/14; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14 , NStZ - RR 2014, 212, 213 , zu einer prognostizierten Therapieda u- Sachverständigen erforderlich erachtete neue medikamentöse Einstellung des Angeklagten als vorbereitende Behandlung noch im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB erfolgen kann und von daher auf den gesetzlichen Zeitrahmen nicht anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 1 1/14). b) Die Anordnung hat auch unter Berücksichtigung der früheren Verhä n- gung der Maßregel nach § 63 StGB Bestand. Bei der Prüfung, ob eine weitere freiheitsentziehende Maßregel anzuor d- nen ist, muss der Tatrichter in einem Fall, in dem wie hier nach einer früh e- ren Unterbringung gemäß § 63 StGB nunmehr eine solche nach § 64 StGB im Raum steht, in Anlehnung an § 72 Abs. 1 StGB schon bei seiner Entscheidung über deren Verhängung prüfen, ob der Zweck der Maßregel, deren tatbestan d- liche Voraussetzun gen er bejaht, nicht bereits durch die früher verhängte Ma ß- 17 18 19 20 - 11 - regel erreicht wird oder wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Juni 2004, NStZ - RR 2004, 295, 296). Diesen Anforderungen ist das Landgericht gerecht geworden. Es hat ausgeführt, dass auch die nunme hr vier Jahre andauernde Unterbringung die psychische Kokainabhängigkeit des Angeklagten nicht habe b- lematik erfolgt noch ergebe sich allein aus der längeren drogenfreien Zeit eine Angeklagte seit Jahren mit (derzeit sechs) Neuroleptika behandelt werde, stehe der Annahme einer Drogenfreiheit entgegen. Das Gericht hat damit hinreichend dargelegt, dass dem Zwec k der Unterbringung nach § 64 StGB nicht bereits durch die frühere Verhängung der Maßregel des § 63 StGB ausreichend Rec h- nung getragen wurde. IV. Die verhängten Einzelstrafen sowie die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe lassen Rechtsfehler zu Lasten des A ngeklagten nicht erkennen. Zugunsten des Angeklagten unterliegt jedoch der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufh e- bung. Da nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, wie unter II. ausgeführt, eine einheitliche Sanktionierung mit der nunmehr zwingend zu ve r- hängenden Erwachsenenstrafe für die hier zu beurteilenden Taten, die der A n- geklagte nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, nicht in B e- tracht kommt, wäre dem Angeklagten ein Härteausgleich zuzubilligen gewesen (vgl. BGH, Beschlus s vom 8. Februar 2012 - 5 StR 486/11, StraFo 2012, 156). Diese durch die getrennte Aburteilung verursachte auszugleichende Härte kann vorliegend eine besonders gewichtige sein, etwa weil bei einer gleichzeitigen 21 22 - 12 - Aburteilung am 17. März 2010 eine einheitlic he Anwendung von Jugendstra f- recht gemäß § 32 Satz 1 JGG oder § 105 Abs. 2 JGG in Betracht gekommen wäre und wegen der Anordnung nach § 63 StGB zudem gemäß § 5 Abs. 3 JGG von der Verhängung einer Jugendstrafe hätte abgesehen werden können. Aber auch dann, w enn das Jugendgericht wegen des veränderten Schwerpunkts a l- ler Taten einheitlich allgemeines Strafrecht angewandt hätte, hätte wegen der gleichzeitig angeordneten Unterbringung die Strafe gemildert werden können. Entsprechende Hilfserwägungen hat das Landg ericht aus seiner Sicht kons e- quent schon nicht angestellt. Die durch die getrennte Aburteilung von Heranwachsenden - und E r- wachsenentat mögliche Benachteiligung des Angeklagten kann hier bei der Bi l- dung der Gesamtstrafe ausg eg lichen werden, denn das Landgericht hat ausg e- hend von einer Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe unter Berücksicht i- gung von neun weiteren nicht unerheblichen Freiheit s strafen (ein Jahr zwei Monate, zwei Mal ein Jahr und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate, zwei Jahre , zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre zehn Monate, drei Jahre und drei Jahre sechs Monate) auf eine Gesamtfreiheitstrafe von acht Jahren erkannt, womit hinreichender Spielraum für einen möglichen Härteausgleich besteht. Eines Ausgleichs bereits bei Festset zung der Einzelstrafen bedarf es daher nicht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270 , 275 f. ; Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97, NStZ - RR 1998, 151, 152). V. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das neue Tatgericht nicht feststellen, dass das Jugendschöffengericht bei einer Schuldfeststellung 23 24 - 13 - allgemeines Strafrecht was den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 2 S atz 1 StGB eröffnen würde , sondern Jugendstrafrecht angewendet hat, kann die von ihm mit Urteil vom 17. März 2010 angeordnete Maßregel nach § 63 StGB ausschließlich im Vollstreckungsverfahren für erledigt erklärt werden. In diesem Verfahren k ann im Falle des Fehlens der Anordnungsvoraussetzungen die Maßregel nach § 63 StGB gemäß § 67d Abs. 6 StGB auch dann für erledigt erklär t werd en, wenn sich erst nach dem Beginn der Vollstreckung herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden, weil aufgrund einer Simulation oder einer fehlerhaften Begutachtung eine Fehleinweisu ng im Au s- gangsverfahren erfolgt ist (vgl. Rissing - van Saan/Peglau in LK, aaO , § 67d, Rn. 49). Auch die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel kann gemäß § 67a StGB allein im Vollstreckungsverfahren erfolgen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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