BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 379/03 vom29. Oktober 2003in der StrafsachegegenwegenNötigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 29. Oktober 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-onsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt amMain vom 5. August 2003, durch den die Revision des Angeklag-ten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.Gründe: Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt.Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom13. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt:"Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2003 ... hat die Straf-kammer die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO alsunzulässig verworfen, weil die am 30. Mai 2003 eingegangene Revisi-onsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausge-führt sei. Dem lag zu Grunde, dass der Verteidiger des Angeklagten aufdem Empfangsbekenntnis angegeben hatte, eine Ausfertigung des Ur-teils am 28. April 2003 erhalten zu haben ... Nach Zustellung dieses Be-schlusses am 11. August 2003 ... hat der Angeklagte fristgerecht Antragnach § 346 Abs. 2 StPO gestellt ... - 3 -Dieser Antrag ist auch begründet, denn der Angeklagte hat die Revisi-onsbegründungsfrist nicht versäumt. Eine wirksame Zustellung des Ur-teils liegt vor, weil die Angabe eines unrichtigen Datums auf dem Emp-fangsbekenntnis nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift verstößt unddamit die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lässt (vgl. Senatsbe-schluss vom 12. September 1990 - 2 StR 359/90). Die Frist zur Begrün-dung der Revision begann hier mit dem Zeitpunkt, in welchem der An-walt das Urteil tatsächlich erhalten hat (Senat, a.a.O.; BVerfG NJW2001, 1563, 1564). Vorliegend konnte der Rechtsanwalt, der das Emp-fangsbekenntnis unterzeichnet hat, die Datumsangabe durch nachträgli-che Erklärung berichtigen. Das berichtigte Datum ist jedenfalls dann fürden Fristbeginn maßgebend, wenn seine Richtigkeit bewiesen ist (Senata.a.O.). Dies erscheint hier der Fall, weil der Verteidiger nicht nur in sei-ner Antragsbegründung versichert, das Urteil erst am 29. April 2003 er-halten zu haben, sondern dies zusätzlich durch den Eingangsstempelder Anwaltskanzlei auf Empfangsbekenntnis und Urteil sowie durch denvorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt. Zudem erscheint - 4 -die handschriftliche Datumsangabe nicht eindeutig. Da es sich bei dem29. Mai 2003 um einen Feiertag handelte, lag der Eingang der Revisi-onsbegründung am 30. Mai 2003 somit noch innerhalb der Monatsfristdes § 345 StPO)."Rissing-van Saan Detter Bode Otten RiBGH Rothfußist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert Rissing-van Saan
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