ECLI:DE:BGH:2016:151216B2STR379.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 379/16 vom 15. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat na ch Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers a m 15. Dezember 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. März 2016 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung unter Ei n- beziehung der Einz elstrafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit de r Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 5. Mai 2015 gegen 19:30 Uhr den 85 - jährigen Geschädigten, indem er an de s- sen Wohnungstür klingelte, vorgab, ein Paket abholen zu wollen und plötzlich dem Geschädigt en eine Waffe an den Kopf hielt. Der Angeklagte drängte den 1 2 - 3 - Geschädigten zurück ins Haus, schlug ihm gegen den Kopf, fesselte ihn, nahm aus seiner Geldbörse 600 Euro Bargeld, Bankkarten und Fahrzeugpapiere weg und zwang den Geschädigten zur Nennung der PIN - Nummer seiner Bankkarte. Mithilfe der Bankkarte erwarb er unter Verwendung des Lastschriftverfahrens später Waren mit einem Gesamtwert bis zu 9.000 Euro. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des die Tat be gehung bestreitenden Angekla gten im Wesentlichen auf DNA - Spuren, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnten, Standortdaten seines Mobiltel e- fons und das Auffinden der Geldbörse des Geschädigten sowie der M ithilfe der entwendeten Bankkarte erworbenen Gegenstände beim Angeklagten ges tützt. Die Tatbegehung durch eine andere Person hat es ausgeschlossen. Außerdem hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in finanziellen Schwierigkeiten befunden und deshalb ein Motiv zur Begehung der Tat gehabt habe. Dass si ch seine finanzielle Situation im Mai 2015 zugespitzt habe, werde daraus deutlich, dass dem Angeklagten für den Zeitraum vom 2. Mai bis zum 25. Mai 2015 weitere Raubüberfälle auf Tankste l- ne Veru r- teilung vorliegt, für die aber der Tatverdacht aufgrund des bei dem Angeklagten aufgefundenen Motorrads sowie der entsprechenden Kleidung ein dringender ist, wobei die Kammer die letztgenannten Umstände zu den Tatvorwürfen in L . ihrer Überzeug ungsbildung für den vorliegenden Fall nicht zu Grunde II. Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist rechtlich zu beanstanden. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat aus der Tatsache, dass dem Angeklagten unbewi e- sene weitere Verbrechen zur Last gelegt werden, Schlussfolgerung en zu se i- nem Nachteil gezogen. Daran ändert der Hinweis nichts, dass die Strafkammer die Beweisgründe für jene im vorliegenden Fall unberücksichtigt gelassen habe. Dieser Hinweis steht in offenkundigem Widerspruch zur vorausgegangenen Darlegung, aus dem Ta t- verdacht auf die Motivlage des Angeklagten geschlossen zu ha ben. Das Lan d- gericht hat daher jedenfalls den Verdacht der Begehung weiterer Raubüberfälle in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Das ist rechtsfehlerhaft. Indiztatsachen, aus denen Schlussfolgerungen zum Nachteil eines A n- geklagten gezogen werden sollen, müssen zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen. Andernfalls kommt der Zweifelssatz zum Tragen (vgl. Liebhardt, NStZ 2016, 134, 136; Schäfer, StV 1995, 147, 150 ). Dies gilt auch für die B e- gehung vergleichbarer weiterer Straftaten, aus der Schlussfolgerun gen zum Nachteil des Angeklagten im konkreten Fall gezogen werden sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2016 2 StR 435/15 ). Der bloße Verdacht der Beg e- hung weiterer Taten kann für den Nachweis der konkret abzuurteilenden Tat keine Indizwirkung entf alten. 6 7 - 5 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube 8
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