BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 380/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. a l i a s : wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 27. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. M344rz 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen schuldig ist. 2. Die Revision des Angeklagten O. gegen das vorgenannte Ur-teil wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Besitz von Be-t344ubungsmitteln in den F344llen II. 7 und II. 10 der Urteilgr374nde entf344llt. 3. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gr374nde: Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von Be-t344ubungsmitteln sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargeleg-ten Gr374nden rechtsfehlerhaft und m374ssen entfallen; der Senat hat die Schuld-spr374che entsprechend berichtigt. Dass sich die fehlerhafte Konkurrenzbewer-tung zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen werden; im Fall II. 10 ist, soweit dies den ungenau und miss- 1 - 3 - verst344ndlich formulierten Urteilsgr374nden entnommen werden kann, offenbar eine Einzelstrafe gar nicht festgesetzt worden. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisionen waren insoweit unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Auf die Hinweise des Generalbundesanwalts, wonach zahlreiche ange-klagte Taten nicht abgeurteilt wurden und daher noch beim Landgericht anh344n-gig sind, weist der Senat hin. 3 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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