BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 380/11 vom 27. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2011 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Der Angeklagte wird von dem Vorwurf des versuchten To tschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätz - lichem unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe freigesprochen. Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schuss waffe in Tateinheit mit vorsätz - lichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe verurteilt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. D er Angeklagte ist für die vom 19. Mai 2010 bis 17. Januar 2011 erlittene Polizei - und Untersuchungshaft zu entschädigen. - 3 - Gründe: Mit der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sow ie mit vorsätzlichem une r- laubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zur Last gelegt worden; er habe am Tattage nach einer Unterhaltung mit dem Geschädigten aus einer Pistole des Kalibers 7,65 mm auf ihn geschossen und ihn verletzt. Das Sch wurgericht ist zur Annahme e iner durch Notwehr gerechtfertigten g e- fährlichen Körperverletzung gelangt und hat den Angeklagten wegen eines z u- vor begangenen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzliche m unerlaubten Führen einer halba u- tomatischen Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge b e- gründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Das Landgericht ist zwa r im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass insoweit, als der vom Angeklagten abgegebene Schuss auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt war, auch die Strafbarkeit wegen des damit unmittelbar zusammenfallenden Führens e iner Schusswaffe en tfällt (vgl. BGH NStZ 1981, 299; 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; NStZ - RR 2010, 140). Es hat jedoch verkannt, dass die vorausgehenden Dauerdelikte des B e- sitzes und des Führens der Waffe und die eine Zäsur bewirkende anschließe n- de Verwendung der Waffe auch dann mehrere Taten bilden (§ 53 StGB), wenn jene Verwendung der Waffe - wie hier der Schusswaffengebrauch infolge der Rechtfertigung durch Notwehr - nicht strafbar ist (vgl. BGH NStZ 1999, 347; NJW 2001, 3200, 3203; Heinrich in: Steindorf/Heinrich/Papsthar t, Waffenrecht 9. Aufl. § 52 Rn. 62). Der Angeklagte ist deshalb vom Anklagevorwurf freiz u- sprechen. 1 2 - 4 - 2. Ein zeitlich vorgelagertes Vergehen gegen das Waffengesetz ist nicht Verfahrensgegenstand gewor d en und durfte deshalb vom Schwurgericht nicht abgeurte ilt werden. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angek lagten allein das durch den Schusswaffen einsatz begangene , gerechtfertigte Waffe n- delikt vor. Dass er vorher unerlaubt die tatsächliche Gewalt über eine Schus s- waffe ausgeübt und sie bis zu m Eintrit t der Notwehrlage unerlaubt mit sich g e- führt habe, wird in der Anklageschrift nicht erwähnt. Diese Tat hätte deshalb nur durch eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden können. Dies ist nicht geschehen. Daher ist das Verfahr en insoweit ei n- zustellen (§ 206a StPO). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 3
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