ECLI:DE:BGH:2016:151216B2STR380.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 380 / 16 vom 15. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 15. Dezember 201 6 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 28. April 2016 im Adhäsionsausspruch dahingehend abgeändert, dass festgestellt ist , dass der A n- geklagte verpfl ichtet ist, dem Adhäsions kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 27. September 2015 gegen 7.00 Uhr morgens vor dem R . in E . zu ersetzen, soweit diese Ansprü - che nicht auf Sozialversicherungsträger oder s onstige Dritte überge hen . Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren gestellten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsm ittels, die dem Neben - und Adhäsionskläger hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mi t gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch richtet. 2. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger säm t l iche aufgrund der Tat vom 27. September 2015 gegen 7.00 Uhr morgens vor dem R . in E . entstandenen gegenwärtigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. B ereits entstandene materielle und imm a- terielle Schäden hat der Adhäsionskläger nic ht geltend gemacht , es ist aus se i- nem Vortrag auch nicht ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu bezi f- fern. Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erfor derlichen Feststel lungsinteresse (Senat, Beschlüsse vom 19. Janua r 2016 2 StR 332/15; vom 22. September 2015 2 StR 257/15; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 4 StR 169/15 mwN). 1 2 3 - 4 - Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den B e- schw erdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 2 StPO). Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube 4
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