BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 38/03 vom19. Februar 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHanau vom 17. September 2002 wird auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-mittel verzichtet hat. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrungerklärten der Angeklagte und sein Verteidiger sowie die Vertreterin der Staats-anwaltschaft: "Wir verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln." Die Erklä-rung wurde vorgelesen und genehmigt. Ein solcher Verzicht ist als Prozeß-handlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zurUnwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden wedergeltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. - 3 -Auch wenn die Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es demBundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel alsunzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NStZ 2000, 217; vgl. auch Senatsbeschlußvom 11. September 2002 - 2 StR 301/02 m.w.N.).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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