BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 38/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass der Tatrichter ihn im Fall II.2 der Urteilsgr374nde, in dem die T344ter einen Vorschlaghammer einsetzten, nicht wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung statt wegen versuch-ter Erpressung verurteilt hat. Die zudem fehlerhafte Strafrahmenbestimmung beschwert den Angeklagten nicht, da sie zu einem ihm g374nstigeren Strafrah-men gef374hrt hat. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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