BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 381/13 vom 5. Juni 2014 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StPO §§ 243 Abs. 4 Satz 2, 238 Abs. 2 Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs - und Dokumentationspflichten g e- mäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13 - LG Fr ankfurt am Main 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsen at des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 28. Mai 2014 in der Sitzung am 5. Juni 2014, an de nen te ilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Ri chterin am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt in der Verhandlung als Verteidiger de s Angeklagten H . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten A . , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision de s Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2013 mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Auf die Revision des Angeklagten A . wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. I m Umfang der Aufhebung en wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten A . wird ve r- worfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Beihilfe zum unerlaubten Hande ltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten A . wegen unerlaubten Han deltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 1 - 4 - von zwei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hierg e- gen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung fo rmellen und materiellen Rechts . Das Rechtsmittel des Angeklagten H . führt auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen U r- teils . Das Rechtsmittel des Angeklagten A . hat hingegen mit der Sachrüge lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg . I. Nach den Feststellungen verkaufte der weitgehend geständige Ang e- kla g te H . jeweils auf Weisung des gesondert verfolgten B . gegen Provision im Zeitraum August 2010 bis Oktober 2011 an den gesondert verfol g- ten P . in 30 Fällen Heroin in Mengen zwischen 10 bis 50 Gramm mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5 %. Im Zeitraum Anfang März 2011 bis zum 16. Februar 2012 verkaufte er wiederum im Auftrag B . 's in 11 Fällen Heroin in Mengen zwischen 70 bis 200 Gra mm an die gesondert verfolgte M . . Am 4. Oktober und am 4. Dezember 2012 verkaufte er - diesmal im Auftrag des Mitangeklagten A . - ih m von diesem ausgehändigtes Rauschgift, ca. 50 bzw. 45 g Heroin mit Wirkstoffanteilen von 6,2 bzw. 5,6 % , an di e gesondert verfolgten K . und Pe . . Bei einer Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten H . im Januar 2013 wurde n u.a. zwei Cannabisplatten mit einem G esamtg ewicht v o n ca. 185 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 15,9 Gramm sicherge stellt, die teils zum Eigenkonsum, überwiegend a ber zum Verkauf bestimmt waren. 2 - 5 - II. Während d ie übrigen Verfahrensrügen aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg bleiben, führt die Rüge eine s Verstoßes gegen §§ 257c, 243 A bs. 4 Satz 2 StPO zur Aufhebung des gegen den Angeklagten H . ergangenen Urteils . 1. Dem liegt folgender Verfah rensablauf zugrunde: Für den ersten Hauptverhandlungstag, den 9. April 2013, weist das Pr o- tokoll nach Verlesung des Anklagesatzes folgendes Geschehen aus: " Weiter wurde festgestellt, dass Erörterungen gem. §§ 202a und 212 StPO, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO gewesen ist, nicht stattgefunden haben. Die Angeklagten wurden darauf hingewiesen, dass es ihnen fre i- stehe, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszus a- gen. Der Angeklagte A . erklärte sich derzeit zur Äußerung nicht bereit. RAin. Ha . regte ein Rechtsgespräch an. Die H V wurde um 09.47 Uhr unterbrochen und fortgesetz t um 10.17 Uhr. Alle vorher erschienenen Prozessbeteiligten waren wieder anw e- send. Es wurde festgestellt, dass ein Rechtsgespräch geführt, jedoch keine Verständigung getroffen wurde. Im Rahmen des Gesprächs hat der StA. zum Ausdruck gebracht, dass eine g eständige Ei n- lassung des Angeklagten H . werthaltiger sein könnte, s o- fern sie auch Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten A . enthalte. 3 4 5 - 6 - Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme. Erklärungen wurden nicht abgegeben. " 2. Die Revisionen rügen, es seien weder Erklärungen zur "personellen Beteiligung" an diesem Rechtsgespräch, an dem alle professionellen Verfa h- rensbeteiligten sowie die beiden Schöffen teilgenommen hatten, noch zu de s- sen vollständigem Inhalt erfolgt. So habe der Vertreter d er Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten H . eine Straferwartung von über sechs Jahren geäußert, die sich bei einer geständigen, den Mitangeklagten A . belastenden Einlassung verringern könne. Der Vorsitzende Richter habe eine S trafhöhe von fünf bis sechs Jahren in den Raum gestellt, was die Verteidigung des Angeklagten H . als nicht akzeptabel bezeichnet habe. Hinsichtlich des Angeklagten A . seien von keiner Seite irgendwelche Straferwartungen geäußert worden, d ies auch deshalb, weil dessen Verteidiger "schweigend ve r- teidigt" und sich deshalb an den Gesprächen nicht aktiv beteiligt habe. Durch die unvollständige Unterrichtung seitens des Vorsitzenden habe die Strafkammer ihre Verpflichtung zur Transparenz und Dokumentation ve r- letzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil - auch wenn ke i- ne Verständigung zustande gekommen sei - auf den nicht mitgeteilten G e- sprächs inhalten beruhe. 3. Eine von den Revisionsführern vorgelegte anwaltliche Versicherun g des Instanzverteidigers des Angeklagten A . , RA S . , bestätigt das Rev i- sionsvorbringen. Aus eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Sitzung s- staatsanwalts und der Berufsrichter ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine Straferwartung vo n "nicht unter 6 - 7 Jahren" gehabt habe. Seitens des G e- richts seien entgegen dem Revisionsvorbringen keine Strafvorstellungen geä u- ßert worden. 6 7 8 - 7 - 4 . D ie Revision macht zu Recht geltend, es liege ein Verstoß gegen die Mitteilungs - und Dokumentationspflichte n gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 i. V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO vor. a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattg e- funden haben, wenn deren Gegenstand die Mög lichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315 , 316 ). Diese Mi t- teilungspflicht ist gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO weiter zu beachten, we nn Erörterungen erst nach Beginn aber außerhalb der Hauptverhandlung stattg e- funden haben ( BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67 und vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 243 Rn. 18c). Das Gesetz will erreichen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und dies auch inhaltlich dokumentiert wird. Gespräche a u- ßerhalb der Hauptverhandlung dürfen kein informelles und unkontrollierba res Verhalten eröffnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73 , vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67 , vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13 , NStZ 2014, 219 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14 , NStZ 2014, 418 ). Die Pflicht zur Dokumentation der zur Vorbere i- tung einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung unter Umständen erfolglos geführten Gespräche ist zwar im Vergleich zur tatsächlichen Verstä n- digung reduziert. Gleichwohl sollen a lle Verfahrensbeteiligt e und die Öffentlic h- keit nicht nur darüber informiert werden, dass solche Erörterungen stattgefu n- den haben, sondern auch darüber, welche Standpunkte gegebenenfalls von den Teilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verstä n- digung aufgew orfen wurde und ob sie bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist (vgl. BVerfG E 133, 168, 215 f. ; BGH, 9 10 - 8 - Beschl ü ss e vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, StV 2011, 72 f. , vom 3. D e- zember 2013 - 2 StR 410/13 , NStZ 2014, 219 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13 , NStZ 2014, 416, 417 ). Zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle ist die Mitteilung des Vorsitzenden hierüber - sofern sie nach § 243 Abs. 4 StPO vorgeschrieben ist - gemäß § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Gemessen daran enthält die Mitteilung des Vorsitzenden nicht alle Info r- mationen, die zur Transparenz und Dokumentation von Verfahrensabläufen im Zusammenhang mit möglichen Verständigungen nach § 257c StPO mitgeteilt werde n müssen. So hat es der Vorsitzende - was sich aus dem Protokoll , den eingeholten dienstlichen Erklärungen und der anwaltlichen Versicherung ergibt - rechtsfehlerhaft unterlassen, jedenfalls die von der Staatsanwaltschaft für den Angeklagten H . geäußerte Straferwartung mitzuteilen. b) Der Angeklagte ist mit seiner darauf gerichteten Revisionsrüge nicht deshalb präkludiert, weil er es unterlassen hat, von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen. Kommt der Vorsitzende u ng e- ac h tet eines ihm zustehenden Beurteilungs - und Ermessensspielraum seinen Mitteilungs - und Dokumentationspflichten nur unzureichend nach, muss dies - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - von dem Verteidiger nicht entsprechend § 238 Abs. 2 StP O beanstande t werden ( so im Ergebnis auch Schneider, NStZ 2014, 252; a.A. Altvater, StraFo 2014, 221, 226; offengelassen von BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14 ) . Dies gilt selbst dann, wenn dem Verteidig er - wie hier - ausdrücklich Gelegenheit gegeben wird, sich zur Unterrichtung durch den Vorsitzenden zu erklären . aa ) Der Senat lässt offen, ob der Rechtsansicht zu folgen wäre, wonach ein Verteidiger die Unvollständigkeit von Mitteilungen schon deswegen nicht 11 12 13 - 9 - nach § 238 Abs. 2 StPO rügen mü sse (und könne) , weil solchen Mitteilungen nach dem Vers tändigungsgesetz die Funktion abgehe, auf das Verhalten des Verfahrensbeteiligten sachleitend Einfluss zu nehmen, es sich mithin nur um bloße, dem Anwendungsbereich des § 238 Abs. 2 StPO thematisch en tzogene bloße Wissensentscheidungen handele ( so Schneider NStZ 2014, 252). bb ) Entscheidend ist, dass keine eine Rügeobliegenheit begründende Mitwirkungspflicht des Verteidigers im Verständigungsverfahren besteht , was die Mitteilung und Protokollierung von außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Ver ständigung geführten Gespräche anbelangt. Der mit dem Verständigungsgesetz eingeführte § 243 Abs. 4 StPO übe r- antwortet die Informationspflicht für außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständi gungsgespräche ausschließlich dem Vorsitzenden des Gerichts. Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Juli 2013 (2 StR 195/12, BGHSt 58, 310 , 314 ) näher ausgeführt hat, will das Gesetz die Tran s- parenz der Gespräche, die außerhalb der H auptverhandlung geführt werden, durch die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts in der Verhandlung für die Ö f- fen t lichkeit und alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber für den Angekla g- ten herbeiführen. Durch die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO und d e- ren Protokollierung gemäß § 273 Abs. 1a StPO werden außerhalb der Haup t- verhandlung im Hinblick auf eine Verständigung erfolgte Geschehnisse festg e- schrieben und einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht. Z u- dem soll dem Angeklagten ein e eigenverantwortliche Entscheidung ermöglicht werden, wie er sein eigenes Verteidigungsverhalten einrichtet. Die Zuweisung der Mitteilungs - und Informationspflicht ausschließlich an den Vorsitzenden folgt auch aus den Überlegungen des Bundesverfassungs g e- richts zur Schutzfunktion des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, wonach eine "vollu m- 14 15 16 - 10 - fängliche Rechtsmittelkontrolle" des Verständigungsgeschehens erfolgen soll (BVerfGE 133, 168, 204, 207). Gewollt ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den Angeklag ten durch revisionsgerichtliche Verfahren s- ko n trolle. Unzulässige "deals", aber auch informelle Absprachen hinter dem Rücken des Angeklagten auszuschließen , entspricht der Intention des Geset z- gebers und des Bundesverfassungsgerichts. Danach gilt es u.a. zu verhindern, "dass sich ein möglicher Interessengleichlauf von Gericht, Staatsanwalt schaft und Verteidigung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt" (BVerfG E 133, 168, 232 ). "Die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dienen somit dem Schutz der G rundrechte des von einer Verständigung betroffenen Ang e- klagten vo r einem im Geheimen sich vollziehenden ' Schulterschluss ' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung" (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14). Vor diesem Hintergrund kom mt der Informationspflicht durch den Vorsitzenden auch die Funktion zu, den Angeklagten vor einer fe h- lerhaften Beratung durch seine Verteidiger zu schützen. Diese Schutzfunktion wäre jedoch eingeschränkt , würde man - z.B. nach einem Verteidigerwechsel zwis chen den Instanzen - die Zulässigkeit einer auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gestützten Rüge davon abhängig machen, dass der I n- stanzverteidiger , der zuvor u nter Umständen an einer informellen Absprache hinter dem Rücken des Revisionsführers mitgewirkt hat, eine dies verschwe i- gende Mitteilung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptve r- handlung beanstandet hat . cc) Im Übrigen könnte § 238 Abs. 2 StPO, der darauf abzielt, die V eran t- wortung des gesamten Spruchkörpers für die Recht sförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, von vornherein nur dann zum Tragen kommen, wenn die Ve r- ständigungsgespräche z uvor in Gegenwart sämtlicher zur Entscheidung ber u- fener Mitglieder des Gerichts geführt worden wären. Verständigungsgespräche vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen jedoch regelmäßig ohne die Schö f- 17 - 11 - fen; vorbereitende Gespräche während, aber außerhalb laufender Verhandlung, z.B. an Nichtsitzungstagen, müssen nicht zwingend von dem gesamten Spruchkörper geführt werden (vgl. z.B. BGH, Beschl uss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 , NStZ 2014, 221 ). In diesen Fällen müsste eine Befassung des gesamten Spruchkörpers mit der Frage der Vollständigkeit der Information leerlaufen. Letztlich würde damit eine Rügeverpflichtung von Zufälligkeiten des E inzelfalles abhängen. c ) Auf der Verletzung der Informationspflichten aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO beruht das Urteil zum Nachteil des Angeklagten H . . Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, den Verstoß g e- gen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, StV 2013, 740 [für § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO]; vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254, 1256) ; indes ist, sofern die Mitteilung über das Gespräch unte r- bleibt oder sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfG E 133, 168, 223 f. ; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ - RR 2014, 52). Nur in be sonderen Ausnahmefällen ist ein Beruhen auszuschließen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13 , NStZ 2014, 217, 218 ). Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - im Ergebnis eine Verständigung nicht zustande kommt, weil auch in einem solchen Fall nic ht auszuschließen ist, dass das Pr o- zes sverhalten des Angeklagten durch die vorangegangenen Verständigung s- gespräche beeinflusst wurde (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13 , NStZ 2014, 219, 220 und vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13 , NStZ 2014, 416, 417 f. ). Ein solcher das Beruhen ausschließender Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. 18 19 - 12 - Es kommt auch nicht darauf an , ob der Instanzverteidiger den Angekla g- ten über den Ablauf und den Inhalt außerhalb der Hauptverhandlung gef ührter Gespräche un terrichtet und so ein etwaiges Informationsdefizit seines Manda n- ten ausgeglichen hat oder ob dies möglich gewesen wäre . Für die Entsche i- dung des Angeklagten, die meist mit der Frage nach einem Geständnis in der Hauptverhandlung verbunden wird, ist es von b esonderer Bedeutung, ob er über die Einzelheiten der in seiner Abwesenheit geführten Gespräche nur z u- sammenfassend und in nicht dokumentierter Weise von seinem Verteidiger nach dessen Wahrnehmung und Verständnis informiert wird, oder ob ihn das Gericht unt er Dokumentation seiner Mitteilungen im Protokoll der Hauptve r- handlung unterrichtet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 314; anders wohl BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14 , NStZ 2014, 418, 419 und Schneider, NStZ 2014 , 252, 253 ). III. 1. Die auch von dem Angeklagten A . erhobene Verfahrensrüge e i- nes Verstoßes gegen §§ 257c, 243 Abs. 4 Satz 2 StPO führt hinsichtlich dieses Angeklagten nicht zur Urteilsaufhebung, weil der Senat insoweit ein Beruhen des Urteils auf dem unter II. festgestellten Verfahrensverstoß ausschließt. Der Verteidiger des "sich schweigend verteidigenden " Angeklagten A . hat sich an den Verständigungsgesprächen nicht aktiv beteiligt. Welche Straferwartung die Staatsanwaltschaft für den wegen der Beteiligung an insgesamt 44 Fällen des Betäubungsmittelhandels angeklagten H . hatte, war f ür den nur in zwei Fällen als T äter Angeklagten A . ohne Aussagekraft und für seine En t- scheidung, sich nicht einzulassen, erkennbar ohne Bela ng (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14 sowie BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 , NStZ 2014, 221, 222 f. ) . Soweit die Staat s- anwaltschaft im Rahmen des Verständigungsgesprächs den Angeklagten 20 21 - 13 - H . darauf h ingewiesen hat, belastende Anga ben zu seinem Mitang e- klagten könnten sein Geständnis werthaltiger machen, ist dieser für A . b e- deutende Umstand - nach anwaltlicher Versicherung seines Verteidigers auf dessen Initiative - vom Vorsitzenden entsprechend mi tgeteilt und protokolliert worden. 2. Während d er Schuldspr u ch betreffend des Angeklagten A . aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch auf die Sachrüge hin nicht zu bean standen ist, unterliegt de r Strafausspruch der Au f- hebu ng, weil das Landgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender Berücksichtigung nicht angeklagter Taten übe r- schritten hat. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter spre chenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Insoweit ist er bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den A n- klagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt und kann dah er auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nicht Gegenstand der Ankl a- ge sind , bzw. die nach § 154 StPO eingestellt worden sind , soweit diese für die Persönlichkeit eines Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf dessen Tatschuld gesta t ten . Allerdings müssen s olche Taten - wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umsta nd - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (BGH , Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, NStZ - RR 2004, 359 [Pfister] ; Beschluss vom 19. November 2013 - 4 StR 448/13, NJW 2014, 645 , 646 mwN ; Fischer, StGB , 61. Aufl. , § 46 Rn. 41 f. ). 22 23 - 14 - Diesen Anforderungen genügen die insoweit rudimentären Urteilsgründe nicht. Das Landgericht ha t hinsichtlich des Angeklagte n A . strafschärfend gewertet, dass die "hier abgeurteilten Taten nur die Spitze des Eisberges" da r- stellen, was sich nicht zuletzt etwa aus den Angaben des Zeugen Pe . e r- gebe , mehrfach in gleicher Weise v o n de n Angek lagten Heroin erworben zu haben (UA 26). Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es dazu, es hätten "auch weitere vermutliche Rauschgiftübergaben, die jedoch nicht konkret au f- geklärt werden konnten", stattgefunden (UA 18) , und der Zeuge Pe . habe glaubhaft ausgesagt, insgesamt dreimal zum Rauschgiftkauf nach F . gefahren zu sein. In den ersten beiden Fällen vom 13. November 2012 und am 4. Dezember 2012 habe er das Rauschgift von dem Angeklagten H . im dritten Fall, wohl am 19. Januar 2013, vo n dem Angeklagten A . erhalten. Solche Ausführungen belegen , dass die nur vermeintlich begangene n Rauschgiftgesch äfte nicht konkretisiert werden konnte n ; es bleibt de mnach o f- fen, ob, welche und wie viele Straftaten die Angeklagten über die hier ab geu r- teilten Taten hinaus noch begangen haben sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14). Dies lässt eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten besorgen. 24 25 - 15 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt auf den rechtsfehler haften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die G e- samtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 26
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