BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 381/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge neralbu n- desanwalts und d es Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 357 S tPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Juni 2014, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspr uch dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge schuldig ist , b) im S trafauss pruch aufgehoben. 2. Hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten K . wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schul dspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fä l- len, des Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahre r- laubnis in vier Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch betreffend die Fälle II.3 und II.4 der U r- teilsgründe sowie im Gesamtstrafe nausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten P. wegen Beihilfe zum Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung ge troffen. Die Revision des Beschwerdeführers hat auf die allgemeine Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen handelte der nicht re vidierende Angeklagte K . mit Marihuana im Kilobereich, das er von seinem Lieferanten "M . " auf Komm issionsb asis bezog. Ende August 2013 überbrachte der Angeklagte P. als Betäubungsmi t- telkurier i m Auftrag des Lieferanten "M. " dem Ange klagten K . 4 kg Marihuana und 27,1 g nicht zum Handel bestimmtes Kokain zu einem verei n- barten Kaufpreis von 28.150 Euro (Fall II.3 der Urteilsgründe). Am 17. Oktober 2 013 lieferte der Angeklagte P. im Auftrag des "M . " weitere 5.245 g Ma rihuana zu einem vereinbarten Kaufpreis von 36.700 Euro. Dabei übergab der Angeklagte K. dem Angeklagten P . 1 2 3 4 - 4 - 28.150 Euro Bargeld als Be zahl ung für die vorangegangene Lieferung (Fall II.4 der Urteilsgründe). 2. Soweit das Landgericht den Angeklagte n P . wegen zwei Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge verurteilt hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dad urch, dass der Angeklagte K. am 17. Oktober 2013 das ihm E n- de August 2013 auf Kommissionsbasis über lassene Marihuana bei der Überg a- be der erneuten Rauschgiftlieferung bezahlt hat, trafen beide Rauschgiftg e- schäfte in einem Handlungsteil zusammen, da auch die Zahlungsvorgänge ta t- bestandlich Handlungsteile des Handelstreibens sind (vgl. BGH NStZ 2011, 97 m .w.N.). Zwischen beiden Betäubungsmittelgeschäften besteht deshalb Tatei n- heit mit der Folge, dass sich die Unterstützungs handlungen des Angeklagten P . auf eine einzige H aupt tat des Lieferanten "M . " bezogen und somit auch nur ein einheitliches Bei hilfedelikt darstellen (BGH NStZ 2014, 465). Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen diese Verurteilung nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung d es Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die der Strafzumessung zugrunde gelegten Feststellu n- gen sind von der unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht betro f- fen und können bestehen bleiben. Allerdings wird de r neue Tatrichter bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens genauer als bisher geschehen zu erwägen und darzulegen haben, ob gegebenenfalls auch ohne Berücksicht i- gung der vertypten Strafmilderungsgründe der §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und § 31 Sat z 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB bzw. unter Verbrauch nur eines dieser beiden vertypten Strafmilderungsgründe bereits die Annahme eines mi n- 5 6 7 8 - 5 - der schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG in Betracht kommt mit der Fo l- ge, dass gegebenenfalls eine weitere Strafr ahmenverschiebung vorzunehmen wäre. 3. Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitang eklagten K. zu erstrecken. Die konkurrenzrechtlichen Erwägungen, die zu der Schuldspruchänderung bei dem Angeklagten P . geführt habe n, bedingen auch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs bei dem A n- geklag ten K. . Dies führt zum Wegfall der Einzelstrafen für die Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Die der Strafz u- messung zugrunde liegenden Feststellungen und die für die übrigen Taten des Angeklag ten K. verhängten Einzelstrafen bleiben - weil von der fehlerha f- ten konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht betroffen - aufrechterhalten. Fischer App l Eschelbach Ott Zeng 9
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