BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 38/15 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdefüh rer s am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mühlhausen vom 19. Juni 2014 aufgehoben a) in den Fällen II. 2., 3., 7., 8., 13., 15., 16. und 19. bis 22. der Urteilsgründe mit den das Gebrauchmachen de r Urkunden betreffenden Feststellungen, b) im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz ö- gerung mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 24 Fäll en zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten veru r- teilt, von denen drei Monate als vollstreckt gelten. Im Hinblick auf eine weitere dem Angeklagten vorgeworfene Tat hat es das Verfahren eingestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang E r- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StP O. I. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte ein Autohaus. Er erstel l- te im Zusammenhang mit 24 in den Jahren 2004 und 2005 erfolgten Fahrzeu g- verkäufen Quittungen, ausweislich derer die Kunden die Auszahlung von Ba r- geldbeträgen zwischen 500 bis z u 4.500 Euro bestätigten. Tatsächlich aber ha t- ten die Kunden - bis auf einen Fall - den jeweils ausgewiesenen Betrag nicht erhalten und - in allen Fällen - die Unterschrift auf der Quittung nicht geleistet. Diese hatte vielmehr der Angeklagte entweder selb st angebracht oder aber die Unterschrift durch einen Dritten veranlasst. Die dergestalt gefälschten Auszahlungsquittungen reichte der Angekla g- te jeweils bei der das Kassenbuch führendenden Mitarbeiterin des Autohauses ein. Anhand der Quittungen und des Kassenbuchs erfolgte letztlich die Konti e- rung bei der mit der Buchführung des Autohauses betrauten Steuerkanzlei. 1 2 3 4 - 4 - Den Feststellungen liegen insgesamt 24 von dem Angeklagten gefälsc h- te und eingereichte Auszahlungsquittungen mit teilweise identischen Auss te l- lungsdaten zugrunde. Hiervon ausgehend hat das Landgericht den Angeklagten wegen (gewerbsmäßig begangener) Urkundenfälschung in 24 Fällen für schu l- dig befunden. II. Den Verfahrensrügen ist der Erfolg versagt. 1. Die Rüge des Angeklagten, das Landge richt habe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, hat im Ergebnis keinen Erfolg. a) Zwar hat das Landgericht ein nicht in die Hauptverhandlung eingefüh r- tes schriftliches Gutachten wörtlich verwertet . Das Gericht hat seine Überzeugung davon, dass in keinem der 24 Fälle die auf den Quittungen angebrachte Unterschrift von dem angeblichen Ausste l- ler stammt, auch auf das schriftliche Gutachten der Schriftsachverständigen Prof. Dr. H . ge stützt, das es zu diesem Zweck auf ca. 100 Urteilsse i- ten im Wortlaut wiedergegeben hat. Eine förmliche Verlesung dieses Gutac h- tens ist indes in der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Die Sachverständige hat, was in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, die von ihr verglichenen Unterschri f- ten lediglich an die Wand des Sitzungssaals projiziert und ihr Gutachten dabei in freier Rede erstattet. 5 6 7 8 9 - 5 - Wird ein nicht verlesenes Schriftstück ohne einen Hinweis auf eine b e- st ä tigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunft s- person im Urteil wörtlich wiedergeben, so deutet schon dies in der Regel darauf hin, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung (Senat , Urteil vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ - RR 2001, 18). U n- geachtet dessen ist den Urteilsgründen ein Anhalt dafür, dass die Sachverstä n- dige auf einen Vorhalt hin eine das schriftliche Gutachten bestätigende Erkl ä- rung abgegeben hat, nicht zu entne hmen. Zudem enthält das vorliegend in dem Urteil wörtlich zitierte schriftliche Gutachten umfangreiche, sowohl inhaltlich wie sprachlich komplex gestaltete Textpassagen, in denen nicht nur die verglich e- nen Unterschriften bildlich dargestellt, sondern auch im Einzelnen bewertet werden. Die Einzelheiten dieses Gutachtens, insbesondere der genaue Wor t- laut, können nach der Lebenserfahrung von einer Sachverständigen auf Vorhalt nicht wiedergegeben werden. Der Senat schließt daher aus, dass das Landg e- richt den Wo rtlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens aufgrund der Angaben der Sachverständigen festgestellt hat. b) Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfa h- rensfehler beruht. Die Strafkammer hat die mündlichen Ausführunge n der Sachverständigen in allgemeiner Form geschildert und sich überdies davon, dass in keinem Fall die Unterschriften auf allen Quittungen von dem ausgewi e- senen Aussteller stammen, auf die im Einzelnen dargestellten Aussagen aller 24 angeblichen Ausstelle r gestützt (UA S. 147 - 171). 2. Die weiteren Verfahrensrügen versagen aus den Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. März 2015. 10 11 12 - 6 - III. Dagegen hält das Urteil im Umfang der Aufhebung der sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht sta nd. 1. Die bisher zu den Fällen II. 2., 3., 7., 8., 13., 15., 16. und 19. bis 22. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum Gebrauchen der gefälschten Überweisungsträger sind lückenhaft und erlauben dem Senat nicht die Beurte i- lung, ob das Landge richt den Angeklagten insoweit rechtsfehlerfrei wegen elf selbständiger Taten der Urkundenfälschung verurteilt hat. a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Herste l- len einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten U r- kunde jeweils nur eine Tat im Rechtssinne bilde n (st. Rspr.; Fischer , StGB , 6 2 . Aufl. § 267 Rn. 58 mwN). Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übe r- gibt, dass der zu Täusch ende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen (Fischer aaO Rn. 3 6). Dies ist bei gefälschten Quittungen dann der Fall, wenn sie von dem Täter der Person vorgelegt werden, der g e- genüber die Täuschung im Rechtsverkehr aus Sicht des Täter s wirksam we r- den soll. Vorliegend fehlen jedoch nähere Feststellungen zu den Umständen, in s- besondere zu Zeit und Ort der Vorlage der gefälschten Quittungen bei der das Kassenbuch führendenden Mitarbeiterin des Autohauses. Darauf kommt es aber an. Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Qui t- tungen in einem einzigen Akt vorlegte, etwa indem er die Quittungen " gebü n- delt " weiterreichte, l ag nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 13 14 15 16 - 7 - StGB vor, und zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich vorgelegten Qui t- tungen und unabhängig davon, ob diese das gleiche Verkaufsgeschäft betrafen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182). b) Hiervon ausgehend besteht Grund für die Annahme, dass der Ang e- klagte jedenfalls die unter dem gleichen Datum ausgestellten Quittungen in den Fällen II. 2. und 3. (16. November 2004 ), II. 7. und 8. (22. Dezember 2004), II. 13., 15. und 16. (14. April 2005), II. 19. und 20. (30. August 2005) und in den Fällen II. 21. und 22. (2. September 2005) zeitgleich vorgelegt hat und ihm de s- halb nur jeweils eine Tat zur Last fällt. Über die S ache ist deshalb in den vorgenannten Fällen unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes neu zu entscheiden. Neuer Feststellungen bedarf es jedoch nur zu den tatsächlichen Umständen des Gebrauchmachens von den vom Angeklagten gefälschten Überweisungsträgern. Di e übrigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben. 2. Die Aufhebung des Urteils in den genannten Fällen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, der auch für sich genommen rechtl i- chen Bedenken begegnet, da das Landgericht sich bei Bildung einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten auffallend weit von der Ei n- satzstrafe von sechs Monaten entfernt hat, ohne dies in gebotener Weise b e- sonders zu begründen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2011 - 2 StR 446/10; Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 340/ 1 0). 3. Der Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat keinen Bestand. Die Kammer hat den Umfang der von ihr angenommenen Verfahrensverzögerung nicht dar gelegt , so dass der 17 18 19 20 - 8 - Sena t nicht prüfen kann, ob die angeordnete Kompensation dem angenomm e- nen Konventionsverstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG angemessen Rechnung trägt. a) Da zwischen der Aufnahme der Ermittlungen im Jahre 2007 und de m Urteil im Jahre 2014 rund sieben Jahre liegen, ist das Landgericht von einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung ausgegangen. Insbesondere aufgrund der Belastungssituation der Strafkammer sei das Verfahren verzögert worden; ins o- fern hätte bei einer straffer en Terminierung das Verfahren rund ein Jahr früher beendet werden können. Im Übrigen hat das Landgericht unter anderem auf den Umfang des Prozessstoffes hingewiesen. b) Dies hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Land gericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unz u- reichende Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung sind als Grundlage der Kompensation Art, Ausmaß und Ursachen der Verfahrensverzögerung zu ermi t- teln und im Urteil konkret festzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - die gesamte Verfahren s- dauer von der Aufnahme der Ermittlungen bis zum Abschluss der Hauptve r- handlung uneingeschränkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensve r- zögerung angesehen werden kann. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zeitraum auch notwendige, den Fortgang des Verfahrens fördernde Tätigkeiten vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit beanspruchen und dauern durfte, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesehen werden könnte (vgl. BGH , Urt eil vom 6. März 2008 - 3 StR 51 4 /07). Es wird deshalb festzustellen sein, welcher Zeitraum bei zeitlich angemessener Verfahre nsgestaltung für die Erledigung der entspr e- 21 22 23 - 9 - chenden Maßnahmen in den verschiedenen Verfahrensstadien (Ermittlungs - , Zwischen - und Hauptverfahren) beansprucht werden durfte. Dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögeru ng nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08; Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08). c) Es ist nicht auszuschließen, dass sich die nur unzureichend getroff e- nen Feststellungen zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben . Der Senat hebt die gesamte Kompensationsentscheidung auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu einer umfassenden Neubewertung zu geben. Dabei wird das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten sein (vgl. Senat, Beschluss vom 12 . September 2013 - 2 StR 226/13; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 502/13). Die ungenügenden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfahren s- verzögerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu g e- ben, insoweit einheitlich neu e, ausreichend konkrete Feststellungen zu treffen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 24 25
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