BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 382/06 vom 22. November 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung in Tat-einheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte gegen den Willen der Gesch344digten mit dieser den Geschlechtsverkehr ausgef374hrt. Er stellte sich hinter sie, fasste ihr unter der Bekleidung an die Brust und zog ihr Jeans und Schl374pfer herunter. Die Gesch344digte war dadurch v366llig 374berrascht, versuchte, die Hose festzuhalten, 204hatte aber irgendwie nicht die Kraft daf374r223. W344hrend der Angeklagte sie umfasste und den Geschlechtsverkehr unge-sch374tzt von hinten ausf374hrte, versuchte sie mehrfach, ihn durch R374ckw344rtsbe-wegungen ihrer angewinkelten Arme von sich wegzuschieben, was der Ange-klagte auch registrierte. Das Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der Angeklagte diesen Widerstand durch Kraft 374berwinden musste; m366glicherweise stellte die Gesch344digte ihre Abwehrbewegungen auch erstarrt ein. 2 - 3 - Das Landgericht konnte sich angesichts des Umstands, dass die durch das Tatgeschehen massiv psychisch beeintr344chtigte Gesch344digte 204zum Kern-geschehen nur 344u337erst rudiment344r Angaben machen konnte223, nicht davon 374berzeugen, dass der Angeklagte eines der nach 247 177 Abs. 1 StGB erforderli-chen N366tigungsmittel eingesetzt hat, um den ihm entgegen gebrachten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu 374berwinden oder von vornherein zu ver-hindern. Es hat den Angeklagten deshalb wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit t344tlicher Beleidigung verurteilt. 3 2. Die Verurteilung wegen vors344tzlicher K366rperverletzung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Ein nicht einverst344ndlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine 374ble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen (vgl. BGH NJW 1963, 1683). Eine mehr als unerhebliche Beeintr344chtigung des k366rperli-chen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des 247 223 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Lilie in LK 11. Aufl. 247 223 Rdn. 8 ff; Lackner/K374hl StGB 25. Aufl. 247 223 Rdn. 4; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 223 Rdn. 3a f jeweils m.w.N.) wird hier durch die Urteilsfeststellungen jedoch nicht ausreichend belegt. Bei der Gesch344digten fanden sich nach der Tat weder k366rperliche Auff344lligkeiten noch Verletzungen abgesehen von einer leichten R366tung im Vorhof der Schei-de. Allerdings ergeben die Urteilsgr374nde, dass eine Gesundheitssch344digung des durch die Tat nachhaltig traumatisierten Opfers eingetreten ist, welches unter erheblichen Angstzust344nden litt, in bestimmten Situationen am ganzen K366rper zu zittern begann und unter Albtr344umen litt, in denen sie um sich schlug und nass geschwitzt aufwachte. Nicht festgestellt ist jedoch, dass der Angeklag-te diese Beeintr344chtigungen (bedingt) vors344tzlich herbeigef374hrt hat. Eine n344here Begr374ndung bei der rechtlichen W374rdigung enth344lt das Urteil zudem nicht. 4 - 4 - 3. Auch die Verurteilung wegen t344tlicher Beleidigung begegnet rechtli-chen Bedenken. Der Tatbestand des 247 185 StGB ist nur dann erf374llt, wenn der T344ter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kund-gabe ist in der sexuellen Handlung allein regelm344337ig nicht zu sehen und erf374llt deshalb auch nicht den Tatbestand des 247 185 StGB. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erf374llt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umst344nden in dem Verhalten des T344ters zugleich eine 226 von ihm gewollte 226 herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145, 150; Hilgendorf in LK 11. Aufl. 247 185 Rdn. 28 ff). 5 Das Landgericht hat in seiner rechtlichen W374rdigung nicht dargetan, aus welchen Umst344nden des Geschehens der Schluss zu ziehen ist, der Angeklag-te habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, die Gesch344digte sei mit einem Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindere. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte sein Opfer im Sinne von 247 185 StGB her-absetzend bewertete. 6 - 5 - 4. Der Senat teilt im 334brigen die Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. September 2006 S. 4, dass die getroffenen Feststellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichend belegt h344tten. 7 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy