BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 382/10 vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 4. M344rz 2010 wird a) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte schuldig ist - in den F344llen Ziffer 3-12, 41-58 des unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, - in den F344llen 39 und 40 des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln; b) das Urteil mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben - im Strafausspruch in den F344llen Ziffer 3-12, 39-58, - im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln als Mitglied einer Bande in zwei F344llen (F344lle 39, 40), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 F344llen (F344lle 1, 2, 13-38) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 28 F344llen (F344lle 3-12, 41-58) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in H366he von 301.272,29 200 angeordnet. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung wegen Bandenhandels in den F344llen 3-12 sowie 39-58 hat keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarte der Ange-klagte mit dem gesondert verfolgten R. , der im Gro337raum G. eine Organisation zum gewinnbringenden Vertrieb von Bet344ubungsmitteln aufgebaut hatte, der Gruppierung regelm344337ig gr366337ere Mengen Rauschgift zu verschaffen. In der Folgezeit stellte R. dem Angeklagten die einzelnen Mitlieder der Organisation nach und nach vor. Die einzelnen Verk344ufe wurden so abgewi-ckelt, dass R. die ben366tigten Drogen zun344chst beim Angeklagten telefo-nisch bestellte. Nachdem der Angeklagte sie bei seinem unbekannt gebliebe-nen Lieferanten besorgt hatte, schickte R. einen Kurier zum Angeklag-ten, um sie abzuholen. Die Bezahlung der Drogen erfolgte entweder durch R. selbst oder durch ein anderes Mitglied der Organisation. In allen F344l-len erfolgten 334bergabe und Zahlung des Kaufpreises am Wohnort des Ange-klagten. Haschisch und Kokain bezog die Organisation ausschlie337lich vom An- 2 - 4 - geklagten. Der erreichte Gesamtumsatz belief sich auf einen Betrag in H366he von 302.378,60 200, der von dem Angeklagten erzielte Gewinn auf mindestens 23.046 200. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in den genann-ten F344llen als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Dem Angeklagten habe es oblegen, das Rauschgift von einem unbekannten Lieferanten zu beziehen und der Organisation zum gewinnbringenden Verkauf zur Verf374gung zu stellen. Der Angeklagte sei st344ndiger Lieferant des R. gewesen und habe nur 374ber Abnehmer aus dem Kreis der Bande verf374gt. Insoweit habe ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem bestanden, in welchem er mit den anderen Mitglie-dern der Bande ein gemeinsames 374bergeordnetes Interesse verfolgt habe. 3 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Urteilsfeststel-lungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Bandenhandels im Sinne von 247 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbst344ndiger, eigene Interessen verfolgender Ge-sch344ftspartner begr374ndet beim Bet344ubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne dieser Vorschriften, wenn es aufgrund entsprechender, 374ber das einzelne Gesch344ft hinaus reichender Abreden zu einem eingespielten Be-zugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur f374hrt (BGHSt 42, 255, 259). 4 So verh344lt es sich hier. Der Angeklagte hat der bereits bestehenden Or-ganisation um R. das Rauschgift auf eigene Rechnung verkauft. Die Dro-gen wurden bei ihm abgeholt und - ohne dass es jemals zu Zahlungsausf344llen gekommen ist - von R. selbst oder einem seiner Mitarbeiter am Wohnort des Angeklagten bezahlt. Der Angeklagte war finanziell nicht davon abh344ngig, welchen Erl366s die Organisation bei dem Vertrieb des von ihm besorgten 5 - 5 - Rauschgifts an die Endverbraucher erzielte. Seine beim Verkauf im Verh344ltnis zum Bezugspreis seines Lieferanten erzielten Gewinne wurden nicht an die von R. gef374hrte Bande 374berf374hrt und unter ihren Mitgliedern verteilt, sondern verblieben in vollem Umfang bei ihm. Daraus folgt, dass der Angeklagte nicht lediglich mit R. im gemeinsamen Bandeninteresse als dessen verl344nger-ter Arm zusammenarbeitete, sondern ihm und der Bande als eigene Interessen verfolgender, selbstst344ndiger Gesch344ftspartner gegen374ber stand. Hierf374r spricht schlie337lich auch der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferquelle vor R. und der Organisation geheim gehalten hat. 3. Der Angeklagte hat sich daher nach den rechtsfehlerfreien Feststel-lungen in den F344llen 3-12 sowie 39-58 lediglich wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sowie in den F344llen 39 und 40 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln (247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig gemacht. Der Senat 6 - 6 - schlie337t aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung andere oder weiterge-hende Feststellungen getroffen werden k366nnen. Dem entsprechend hat er den Schuldspruch ge344ndert. Die 304nderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhe-bung des jeweiligen Strafausspruchs sowie des Gesamtstrafenausspruches. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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