ECLI:DE:BGH:2018:270218B2STR382.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 382 / 1 7 vom 27. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 27. Februar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger ichts Frankfurt am Main vom 30. März 2017 wird mit der Maßgabe ve r- wor f en, dass der Angeklagte im Fall 13 de r Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird . Der Beschwerdeführer h at die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in zwölf Fällen in Tateinheit mit b anden - und gewerbsmäßiger Urkunde n- fälschung in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendie b- stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten veru r- teilt sowie eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichte te, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Fall 13 der Urteilsgründe ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1 2 - 3 - Das Landgeric ht hat es im Fall 13 der Urteilsgründe versäumt, eine Ei n- zelstrafe festzusetzen. Dies holt der Senat dem Antrag des Generalbunde s- anwalts folgend entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt eine Einze l- strafe von einem Jahr fest. Ausgehend vom Strafrah men des § 244a Abs. 1 StGB hat das Landgericht die Höhe der Einzelstrafen maßgeblich am Wert der entwendeten Fahrzeuge ausgerichtet und in den Fällen, in denen diese später von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellt werden konnten, auf Freiheit s- strafe n von einem Jahr und drei Monaten (Fall 1) bzw. einem Jahr und zehn Monaten (Fälle 2, 10 bis 12) erkannt. Um jede Beschwer des Angeklagten au s- zuschließen, hat der Senat die Freiheitsstrafe auf das Mindestmaß von einem Jahr bemessen. Das Verbot der Schlecht erstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 3 StR 477/12; Beschluss vom 16. September 2010 4 StR 433/10, NStZ - RR 2010, 384, 385). Der geringe Teiler folg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Appl Krehl Bartel Grube 3 4
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