BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/08 vom 19. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 Die Qualifikation des 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei Ejakulation in den Mund des Tatopfers erf374llt. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08 - Landgericht Gera in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16. April 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die insbesondere r374gt, dass die Voraussetzungen des 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erf374llt seien. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Urteilsfeststellungen rief der Angeklagte an einem Tag im Februar 2005 seine siebenj344hrige Tochter M. zu sich in sein B374ro. Er f374hrte die Hand des Kindes an sein unbekleidetes Geschlechtsteil und veran-lasste es, an seinem Penis zu manipulieren. Er forderte es dann auf, sein Ge-schlechtsteil in den Mund zu nehmen, was das Kind ablehnte. Daraufhin gebot ihm der Angeklagte, die Augen zu schlie337en, und ejakulierte in seinen Mund. Auf seine Anweisung schluckte seine Tochter das Ejakulat. 2 - 3 - 2. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat die Tat zu Recht als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB gew374rdigt. Nach 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den F344llen des 247 176 Abs. 1 und 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person 374ber achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder 344hnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen l344sst, die mit einem Eindringen in den K366rper verbunden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 3 Der Senat folgt nicht dem Vorbringen der Revision, dass der Qualifikati-onstatbestand nicht erf374llt sei, weil nicht der Penis des Angeklagten, sondern nur das Ejakulat in den Mund des Kindes gelangt sei. 4 Die Strafvorschrift des 247 176 StGB sch374tzt die ungest366rte sexuelle Ent-wicklung von Kindern. Der Begriff 204Eindringen in den K366rper223 in 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erh366hte Strafdrohung (BGHSt 45, 131, 132). Er ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- und Oralverkehr beschr344nkt (BGH NJW 2000, 672 m. Anm. Renzi-kowski NStZ 2000, 367). Erfasst wird sowohl das Eindringen in den K366rper des Opfers als auch in den des T344ters (BGHSt 45, 131, 133 m. Anm. H366rnle NStZ 2000, 310). 204Eindringen223 erfordert eine Penetration des K366rpers. Es liegt nicht vor, wenn das Kind mit dem Mund den Penis des T344ters nur ber374hrt (BGH NStZ 2000, 27). 204Eindringen223 in einen K366rper k366nnen jedoch auch Fl374ssigkeiten (vgl. Duden, Das gro337e W366rterbuch der Deutschen Sprache [2002]). Eine Penetrati-on des K366rpers ist daher gegeben, wenn Sperma des T344ters in den Mund des Opfers gelangt. Weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch Sinn und 5 - 4 - Zweck der Regelung gebieten eine Einschr344nkung des Wortlautes auf eine Pe-netration mit K366rperteilen oder festen Gegenst344nden. a) Der Qualifikationstatbestand des 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde als 247 176 a Abs. 1 Nr. 1 durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) in das Strafgesetzbuch eingef374hrt. Nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs sollten die Qualifikationsmerkmale im Wesentlichen den Regelbeispielen der besonders schweren F344lle des 247 177 StGB in der Fassung des 33. Str304ndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) nachgebildet werden. Der Entwurf des 6. StrRG verweist ausdr374cklich auf die Gesetzgebungsmaterialien zum 33. Str304ndG (BT-Drucks. 13/7164 S. 32). Die heutige Fassung des 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB beruht auf einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 27. September 1995 (BT-Drucks. 13/2463) und floss sp344ter unver344ndert in einen letztlich verabschiedeten interfraktionellen Entwurf zahlreicher Bundestagsabgeordneter vom 21. M344rz 1997 (BT-Drucks. 13/7324) ein. In beiden Begr374ndungen hei337t es gleich lautend, dem erzwunge-nen Beischlaf sollten 344hnliche sexuelle Handlungen gleichgestellt werden, die das Opfer besonders erniedrigten. 204Hiermit wird vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den K366rper als orale oder anale Penetration erfasst. Aber auch das Eindringen mit Gegenst344nden kann eine in gleicher Weise belas-tende oder erniedrigende Verhaltensweise darstellen, die unter das zweite Re-gelbeispiel f344llt223 (BT-Drucks. 13/2463 S. 7; 13/7324 S. 6). 6 Die Gesetzgebungsmaterialien belegen danach, dass der Gesetzgeber eine umfassende Regelung treffen wollte, um besonders schwerwiegende se-xuelle Handlungen zu erfassen. Anders als in 247 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nicht auf eine besondere Erniedrigung des Op-fers ab, sondern allein auf das Eindringen in den K366rper, welches als schwer-wiegende Beeintr344chtigung der k366rperlichen Integrit344t anzusehen ist. Weiterer 7 - 5 - ma337gebender Grund f374r die Gesetzesversch344rfung war neben der besonders nachhaltigen Beeintr344chtigung des Opfers die M366glichkeit, es mit Aids zu infi-zieren und die entsprechende Angst des Opfers (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32 i. V. m. BT-Drucks. 13/2463 S. 6 und BT-Drucks. 13/7324 S. 5). Diese Gefahren bestehen gleicherma337en beim Ejakulieren in den Mund des Opfers. b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ejakulieren auf den (nackten) K366rper eine sexuelle Handlung mit K366rperkontakt (so zu 247 178 Abs. 1 StGB a. F. BGH NStZ 1992, 433 m. w. N.). Die sexuelle Handlung am Tatopfer setzt k366rperliche Ber374hrung voraus, der T344ter muss mit seiner sexuellen Hand-lung auf den K366rper des Tatopfers einwirken, ihn in Mitleidenschaft ziehen. Er-forderlich ist, dass der K366rper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und gegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies hat der Senat f374r den Fall verneint, dass das Opfer eine Lederjacke trug, auf die ejakuliert wurde. Demgegen374ber reicht die Ber374hrung des (nackten) K366rpers durch Sperma des T344ters als k366rperliche Einwirkung. Dringt dann aber das Sperma in eine K366rper366ffnung des Opfers ein, handelt es sich nicht nur um eine sexuelle Handlung mit K366rperkontakt, sondern auch um eine solche, die mit einem Eindringen in den K366rper verbunden ist. 8 c) Die notwendige Begrenzung des Tatbestandes leisten bei 247 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB das Erfordernis einer im Hinblick auf das gesch374tzte Rechts-gut erheblichen sexuellen Handlung nach 247 184 g Nr. 1 StGB und das Tatbe-standsmerkmal der Beischlaf344hnlichkeit der Tathandlung (vgl. zu letzterem Fi-scher StGB 56. Aufl. 247 176 a Rdn. 8, 247 177 Rdn. 71). Diese Kriterien sind auch in den F344llen des Eindringens mit Fl374ssigkeiten oder breiigen Gegenst344nden in den Mund zu pr374fen. An der Sexualbezogenheit und der 204Beischlaf344hnlichkeit223 von Handlungen, bei denen die Tathandlung entweder auf Seiten des Opfers oder des T344ters unter Einbeziehung des Geschlechtsteils geschieht, besteht 9 - 6 - allerdings nach der gesetzgeberischen Bewertung kein Zweifel (BGH NJW 2000, 672). Damit erfasst der Tatbestand aber ohne Weiteres auch F344lle, in denen der T344ter aus seinem Geschlechtsteil Sperma in den Mund des Opfers spritzen l344sst. VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck ist an der Unterschrift verhindert. Rothfu337 Appl Schmitt
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