BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/09 vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts K366ln vom 2. April 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rper-verletzung verurteilt ist, b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat zum Ma337regelausspruch Erfolg, w344hrend der Schuldspruch und der Straf-ausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweisen. Der Senat hat allerdings die rechtlich zutreffende Bezeichnung der Straftat als besonders schwere Vergewaltigung in die Urteilsformel aufgenommen. 1 - 3 - 1. Der einschl344gig vorbestrafte Angeklagte hatte das Tatopfer, Frau V., im Juli 2008 kennen gelernt und sie in der Folgezeit regelm344337ig angerufen, un-angek374ndigt besucht und bisweilen auf der Stra337e verfolgt, obwohl Frau V. ihm gesagt hatte, dass mehr als eine Freundschaft f374r sie nicht in Frage komme und er aufh366ren solle, sie zu bel344stigen. Am Sonntag, dem 31. August 2008 suchte der Angeklagte den Gottesdienst auf, um Frau V. dort zu treffen. Bei einer an-schlie337enden Gemeindefeier umsorgte er sie. Frau V. forderte ihn auf, keinen Alkohol mehr zu trinken, wor374ber er sich 344rgerte. Der Angeklagte 374berredete Frau V., die mit dem Bus nach Hause fahren wollte, ein St374ck mit ihm zu Fu337 zu gehen. Auf dem Weg stie337 er die sich wehrende Frau in Brombeerb374sche, zog ihr den Schl374pfer aus und f374hrte zwei Finger in ihre Scheide ein, wobei er ein K374chenmesser griffbereit hatte, worauf er die Gesch344digte hinwies. Als mehrere Personen den Weg entlang kamen, gelang es der Gesch344digten zu fliehen. 2 Das Landgericht ist sachverst344ndig beraten davon ausgegangen, dass der Angeklagte neben einer leichten Intelligenzminderung unter einer hirnorga-nisch bedingten Pers366nlichkeitsst366rung leide, die als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen sei. Aufgrund dieser St366rung, die durch eine leichtgradi-ge Alkoholisierung verst344rkt gewesen sei, sei er bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsf344higkeit im Sinne von 247 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Auch ergebe eine Gesamtw374rdigung, dass infolge seines Zustands weitere Sexualdelikte vom Angeklagten zu erwarten seien und er deshalb f374r die Allge-meinheit gef344hrlich sei. 3 2. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit begegnen durchgreifenden Bedenken. Ob die Steuerungs-f344higkeit wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne des 247 21 StGB war, ist ei- 4 - 4 - ne Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an 304u337erungen von Sachver-st344ndigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei flie337en norma-tive Geschichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (std. Rspr., vgl. BGHSt 49, 45, 53). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der sich w344hrend des Essens 374ber die Gesch344digte ge344rgert hatte und ob ihres Gesamtverhaltens frustriert war, sie 374berredet, ein St374ck Weg zu Fu337 nach Hause zu gehen. Das Messer f374hrte er zuoberst in seiner unverschlossenen Reisetasche mit sich. Angesichts dieser Umst344nde, die f374r eine gewisse Vorplanung der Tat sprechen, h344tte der Tatrich-ter im Einzelnen darlegen m374ssen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Frustration und das Rachebed374rfnis des Angeklagten seine F344higkeit in dem von 247 21 StGB vorausgesetzten erheblichen Ma337 beeintr344chtigt haben k366nnen, von einer Vergewaltigung Abstand zu nehmen. Auch h344tte in diesem Zusammenhang das Nachtatverhalten, das das Landgericht selbst als Indiz ge-gen eine Aufhebung des Einsichts- und Steuerungsverm366gens anf374hrt, er366rtert werden m374ssen. 3. Durch die Zubilligung erheblich verminderter Schuldf344higkeit bei der Strafzumessung ist der Angeklagte nicht beschwert. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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