BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/11 vom 22. September 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1 a) betreffend den Beschwerd e- führer auf dessen Antrag - am 22. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 4. Februar 2011 aufgehoben, a) soweit es ihn und den Mi tangeklagten P . betrifft, mit den Feststellungen, b) soweit es den Mitangeklagten M . betrifft, im Fall B. 2) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . sowie die nichtrevidi e- renden Mitangeklagten P . und M . wegen versuchten schweren Raubes (Fall B. 2), den Mitangeklagten M . ferner weg en versuchten Betruges (Fall B. 1) , zu Freiheitsstrafe n von zwei Jahren und sechs Monaten 1 - 3 - (D . ), von zwei Jahren (P . ) und z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (M . ) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagte n D . hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufh e- bung des Urteils erstreckt sich in dem aus der Beschlussformel er sichtlichen Umfang auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten . 1. Das Urteil ist, soweit es den Angeklagten D . betrifft, bereits deswegen aufzuheben, weil es eine Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO vermissen lässt. Ausweislich der Urteilsg ründe beruhen die Feststellu n- gen zur Sache allein " auf der Anklageschrift " , welcher der Angeklagte D . sowie die Mitangeklagten P . und M . " nach Maßgabe " der getroff e- nen Verständigung " nicht entgegengetreten " sind (UA S. 26). Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die ric h- terliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entsche i- dung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verstä n- digung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt auf zuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO) . Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das g e- richtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet , entbindet nicht von di eser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ - RR 2010, 54; Senat, NStZ - RR 2010, 336 ; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/1 0 ). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht , kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine A n- klageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Ang e- klagte n, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handeln s angekla g- ten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Dies em Einlassungsverha l- ten lässt sich ein irgendwie geartetes - auch nur " schlan kes" - Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen 2 3 - 4 - Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entne h- men (vgl. BGH , NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts. 2 . Die A ufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden A n- geklagten P . und M . zu erstrecken, sow eit sie wegen der nämlichen Tat verurteilt worden sind. Der materiell - rechtliche Fehler der nicht vorgeno m- menen Beweiswürdigung , der der Verurteilung des An geklagten D . im Fall B. 2 der Urteilsgründe zu Grunde lieg t, betrifft die Mitangeklagten P . und M . in gleicher Weise. Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nich t- revidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sic h hier nicht nur um einen Erörterungsmangel (vgl. BGH , N StZ 2005, 223; Beschluss vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97) oder eine sonst fehlerhafte Beweiswürd i- gung, sondern um das Fehlen einer Beweiswürdigung, wovon auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungs pflichten betrifft, nicht befreien kann. Das Urteil hinsichtlich des Angeklagten P . war daher insgesamt au f- zuheben. Betreffend den Mitangeklagten M . erstreckt sich die Aufh e- bung nur auf Fall B. 2 der Urteilsgründe , was zum Wegfall de r dazugehörigen Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs führt. Fischer Appl Berger Krehl Ott 4 5 6
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