BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht sfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn m a n die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des B e- weisantrags auf Vernehmung der Zeugin T . - F . entgegen den Au s- führungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts für zulässig halten sollte, wäre ihr im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Das Landgericht ist davon ausg e- gangen, dass die Nebenklägerin der Zeugin nicht von sämtlichen sexuellen Übergriffen berichtet hat und hat diesen Umstand in seine Beweis w ürdigung einbezogen (UA 20). Mit Rücksicht darauf schli e ßt der Senat aus, dass die Kammer die Glaubwür digkeit der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin die in dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen best ä- tigt hätte. - 3 - Im Übrigen kann der Senat feststellen, dass das Landgericht die im T e- nor angegebene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten ve r- hängen wollte. Bei dem Widerspruch zu den Urteilsgründen handelt es sich hier ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Die dort aufgeführte Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten entspricht der verwirkten höch s- ten Einzelstrafe, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer, die bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich auf § 54 StGB hinweist, übersehen haben könnte, dass diese Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der für die Tat im Oktober 20 0 8 festgele gten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angemessen zu erhöhen ist. Becker Appl Schmitt Berger Eschelbach
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