BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 383/13 vom 30. April 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 2014 , an der teilgenommen ha ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Ve rteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revi sion des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 20. März 2013 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zur ückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung " an zwei Menschen " zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestüt zte Rev i- sion hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte am Abend des 18. August 2012 vor dem Club " G . " in K . auf den Zeugen G . , den er zu Unrecht verdächtigte, seine frühere Freundin zur Trennung von ihm veranlasst zu haben. Es entwickelte sich ein lautstarkes, mit Beleid i- gungen einhergehendes Streitgespräch, das in wechselseitige Schläge der Kontrahenten mündete. Die als Türsteher des Clubs arbeitenden Zeugen I . und E . beendeten die Auseinander setzung, indem sie beide auseinander drängten. 1 2 - 4 - Die kurze Kampfpause nutzte der Angeklagte, um ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. zehn Zentimeter aus der Hosentasche zu ziehen und es aufzuklappen. Er entzog sich dem Griff des Zeugen E . und ging mit dem Messer auf den vom Zeugen I . zurückgehaltenen Zeugen G . los. I . wich zurück, woraufhin der Angeklagte mit einer Ausholbewegung von oben nach unten mindestens zweimal mit dem Messer heftig und unkontrolliert gegen den Kopf de s Zeugen G . schlug. Er wusste, dass ein solche s V o r- g ehen tödliche Verletzungen hervorrufen kann, was er jedoch billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte G . erlitt zwei stark blutende Schnittwunden am Kopf. Weitere Ausholbewegungen mit dem Messer führte der Angeklagte in Richtung Brust - und Bauchbereich des Opfers, das seinerseits versuchte, den Schlagbewegungen auszuweichen, und dadurch weitere Schnittverletzungen erlitt. Das Geschehen verlagerte sich im Zuge der Angriffe des Angeklagten. Der Zeu ge E . , der sich weiterhin - auch für den Angeklagten sichtbar - u n- mittelbar neben den Kontrahenten bewegte und versuchte, verbal zu b e- schwichtigen, griff schließlich erneut ein und versuchte, den Angeklagten zu fassen. Dabei wurde er von einer aushol enden B ewegung des Angeklagten, die eigentlich dem Geschädigten G . galt, am linken Arm verletzt. Die stark bl u- . Angeklagte ließ von dem Geschädigten G . ab, folgte dem Zeuge n E . , mit dem er freundschaftlich verbunden war, und entschuldigte sich bei diesem. Anschließend floh er vom Tatort. Der Geschädigte G . erlitt zwei Schnittwunden am Kopf sowie weit e- re Verletzungen am rechten Unterarm und an der rechten Hand . Aufgrund h o- hen Blutverlustes bestand die potentielle Gefahr des Verblutens bei nicht zei t- naher ärztlicher Versorgung. Beim Zeugen E . ergab sich am linken Unte r- arm eine ca. 6 cm lange Schnittverletzung, bei der sämtliche Strecksehnen durchtrennt wu rden. 3 4 - 5 - Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem freiwilligen Ablassen von dem Geschädigten G . von einem unbeendeten Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten sei, und hat eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil b eider Tatopfer angenommen. Auch hinsichtlich des Zeugen E . sei von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Dass er diesen nicht habe verletzten wollen, ändere nichts daran, dass er dessen Einschreiten bemerkt und dennoch weiter unkontrolliert mit dem Messer zugeschlagen habe. Er habe dadurch einen Treffer des Zeugen jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Die A usführungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte auch hinsichtlich des Geschädigten E . mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt habe, genügen bei dem hier festgestellten Sachverhalt nicht den A n- forderungen, die an die Darlegung und Begründung des bedingten Tatvorsatzes zu stellen sind. a) Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer zutreffend angenommen hat, der Angeklagte habe einen " Treffer " des Geschädigten E . durch seine Messerstiche für möglich gehalten. Daran könnten Zweifel bestehen, weil der Angeklagte zwar bemerkte, dass der Zeuge das Kampfgeschehen be gleitete und auch zu beschwichtigen versuchte, sich aber in den landgerichtlichen Fes t- stellungen kein Hinweis findet, ob es für den Angeklagte im Rahmen des dyn a- mischen Kampfgeschehens greifbare Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass der Zeuge nach der Wied eraufnahme der nunmehr mit einem Messer geführten Auseinandersetzung erneut eingreifen und dabei durch einen gegen den Ze u- gen G . geführten Messerstich getroffen und verletzt werden könnte. Ins o- weit ist nicht völlig auszuschließen, dass der mit de m G eschädigten G . ri n- 5 6 7 8 - 6 - gende Angeklagte jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als er mit dem Messer ausholte und schließlich den Zeugen E . traf, noch gar nicht objektiv damit gerechnet hat, dass letzterer " plötzlich " in das Kampfgeschehen eingriff. b ) Das Lan dgericht ist jedenfalls ohne genügende Begründung davon ausgegangen, dass der Angeklagte den eingetretenen Erfolg auch " billigend in Kauf " genommen hat. Dass bei dem Angeklagten auch hinsichtlich einer Kö r- perverletzung des Zeugen E . das voluntative Vo rsatzelement gegeben ist, versteht sich bei de r vom Landgericht geschilderten Tat situation , die auf den Kampf gegen den Zeugen G . ausgerichtet war, auch nicht von selbst (vgl. BGH, NStZ 2008, 451). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht shofs zur A b- grenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der T ä- ter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die T atbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolg s- eintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als m öglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der ta t- bestandliche Erfolg werde nicht eintreten . Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Ta t- seite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellu n- gen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzel e- ment muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des T ä- ters auseinanderse tzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen U m- stände mit in Betracht ziehen. Geboten ist somit eine Gesamtschau aller obje k- tiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei können je nach der Eigenart des 9 10 - 7 - Falles unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte im Vorde rgrund stehen. Aus dem Vorleben des Täters sowie aus seinen Äußerungen vor, bei oder nach der Tat können sich Hinweise auf seine Einstellung zu den geschützten Rechtsg ü- tern ergeben. Für den Nachweis bedingten Vorsatzes kann insbesondere "an die vom Täter e rkannte objektive Größe und Nähe der Gefahr" angeknüpft we r- den (BGHSt 36, 1, 9 f. mwN). An einer solchen Gesamtschau fehlt es hier. Das Landgericht hat sich - ohne nähere Begründung - allein auf die Fes t- stellung beschränkt, eine billigende Inkaufnahme liege vor. Dies genügt nicht, zumal sich dem Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Angeklagte eher auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut haben kön n- te, als ihn etwa gleichgültig hinzunehmen. Der Angeklagte war mit dem Zeugen E . freundschaftlich verbunden; dessen Verletzung war Anlass, das Kamp f- geschehen abzubrechen, ihm zu folgen und sich sofort bei ihm zu entschuld i- gen. Mögen diese Umstände den Körperverletzungsvorsatz im Zeitpunkt der Ausholbewegung mit dem Messer zwar nicht grundsätzlich ausschließen, hätte sich doch der Tatrichter mit ihnen auseinandersetzen müssen, bevor er von einem billigenden Inkaufnehmen ausgeht. 11 - 8 - 2 . Die Verurteilung des Landgerichts hat insoweit (bezogen auf die g e- fährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen E . ) keinen Bestand. Dies führt ohne Weiteres auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei fes t- gestellten, tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Nac h teil des Zeugen G . . Fischer Appl Krehl Ott Zeng 12
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