ECLI:DE:BGH:2016:210716U2STR383.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 383/15 vom 21 . Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Hehlerei zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. zu 3.: Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesg erichtshofs hat aufgrund der V erhandlung vom 20 . Juli 2016 in der Sitzung a m 21. Juli 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbac h , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Obers taatsanwalt beim Bundesgerich tshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwä lt in - in der Verhandlung vom 20. Juli 2016 - als Verte idiger in für den Angeklagten K . A . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 20. Juli 2016 - als Verteidiger für den Angeklagten J . A . , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 20. Juli 2016 - als Verteidiger für die Angeklagte N . A . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision en der Angeklagten wir d das Urteil des Landg e- richts Gera vom 26. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgeh o- ben , soweit sie verurteilt worden sind . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerich ts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Angeklagten K . A . unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei unter Einbeziehung von zwei Einzelgeldstrafen aus früheren Verur teilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, - den Angeklagten J . A . unter Freisprechung im Übrigen w e- gen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und wegen Hehl e- rei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahre n und sechs Mon a- ten, - die Angeklagte N . A . unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung von zwei Ei n- zelfreiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von zwei Jahren und vier Mon aten. 1 - 4 - Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge . Die Rechtsmittel haben E r- folg. I. Nach den landgerichtlichen Feststellungen begingen die Angeklagten, die allesamt Geschwister s ind, im Zeitraum von Dezember 2012 bis Februar 2013 in unterschiedli cher Zusammensetzung und Beteili gung Wohnungsei n- bruchsdiebstähle ( Fälle 9, 12 und 16) sowie Hehlereitaten in Bezug auf Diebe s- gut , das aus Wohnungseinbrüchen stammte (Fälle 4, 5, 13 und 18) . Die Angeklagten haben zu den Vorwürfen geschwiegen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten in den abgeurtei l- ten Fällen zum einen auf Schuh - oder DNA - Spuren ge stützt, die an einigen Tatorten sichergestellt wurden , sow ie darauf, dass Diebesgut , im Wesentlichen Schmuck oder Wertgegenstände, in Wohnungen aufgefunde n wur de n , in denen die Angeklagten sowie weite re Familienmitglieder wohnten . Das Landgericht ist zu Verurteilungen i n den Fällen gelangt , in denen den Angeklagt en einzelne Taten entweder aufgrund von sichergestellten Spuren am Tatort der Wo h- nungseinbruchsdiebstähle (Fälle 9, 12 und 16) oder eindeutigen Besitzverhäl t- nissen von Diebesgut (Fälle 4, 5, 13 und 18) zugeordnet werden konn te n . I n den übri gen Fällen hat e s die Angeklagten freigesprochen . II. Die Revision des Angeklagten K . A . , der wegen Hehlerei von Diebesgu t (Fälle 4, 5 und 13, Ziff. II.2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, hat mit 2 3 4 5 - 5 - einer Verfahrensrüge Erfolg. Mit dieser macht der Beschwe rdeführer eine Ve r- letzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend, weil es das Landgericht abgelehnt hat, den Auslandszeu gen Ja . A . zu vernehmen. 1. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: a) Zwischen dem 5. und dem 6. Hauptverhandlungstag übersandt e der Verteidiger des Angeklagten K . A . (ebenso wie der Angeklagte J . A . , vgl. unten III. 1. ) einen Schriftsatz an das Landgericht und beantra g- te darin, den in Frankreich in Haft befindlichen Zeugen Ja . A . , den Bru der der Angeklagten, als Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Angeklagte an den ihm vorgeworfenen Hehlerei - und Einbruchsdiebstahlstaten nicht beteiligt g e- wesen sei . Der Zeuge habe die im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände dem Angeklagten gesc henkt sowie auf Frage nach der Herkunft der Gegenstände mitgeteilt, dass er die Geschenke käuflich erworben habe (UA S. 38 f.) . Zur Begründung des Antrags bezog sich die Verteidigung insbesond e- re auf die Übersetzung eines auf Serbisch verfassten, handschri ftlichen Schre i- bens des Zeugen Ja . A . an das Landgericht, in dem er darum bat, zum insgesamt war 2012 - b) Die Strafkamm er hat ausweislich ihres Beschlusses gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO die Vernehmung des Auslandszeugen wegen Bedeutung s- losigkeit abgelehnt und dies damit begründet, dass die in sein Wissen gestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien, w eil dem Ang e- kla g t- . A . die Gegenstände nicht 6 7 8 - 6 - 2. Die Rüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 St PO. Insbesondere schadet es nicht , dass aus der Revisionsbegründung s- schrift nicht hervorgeht, ob der schriftliche Antrag auf Vernehmung des Au s- landszeugen in der Hauptverhandlung mündlich gestellt worden ist . Denn dem Senat ist es in der vorliegenden K onstellation auch ohne genauere Kenntnis dieser Umstände möglich zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären . Es ändert nichts am Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts, wenn man den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Auslandszeugen nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als Beweisanregung ansehen würde. Denn auch das Übergehen eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten, dort aber nicht wiederholten und daher nicht nach Maßgabe von § 244 Abs . 3 bis 6 StPO zu verbescheidenden Beweisantrags (vgl. KK - Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 85 mwN) kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 1 StR 557/00, NStZ - RR 2002, 65 , 68; Beschluss vom 20. November 2001 1 StR 470/01, NStZ - RR 2002, 110, 111; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 1988, 1 StR 357/88, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 1). Insoweit ist d ie En t- scheidung des Tatgerichts über einen lediglich außerhalb der Haup tverhan d- lung gestellten schriftlichen Antrag am gleichen Maßstab zu messen, wie die Entscheidung über einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandsze u- gen, die gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Amtsaufkl ä- rungspflicht erfolgt ( BGH , Urteil vo m 21. Oktober 2014 1 StR 78/14 ; Urteil vom 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; KK - Krehl, StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 212 mwN ). 3 . Die Revision beanstandet zu Recht die Entscheidung des Landg e- richts über die Nichtvernehmung des Ja . A . als Ver letzung der Aufkl ä- rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). 9 10 11 12 - 7 - a) § 244 Abs. 2 StPO gebietet es, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung Umstände und Mö g- lichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei ve rständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung wecken müssen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 4 StR 208/14, NStZ 2015, 36 mwN). Ob die vom Gericht auf Grund de r verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder ob zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einze l- falls zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, desto größer ist der Anlass für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 5 StR 79/13, NStZ 2013, 725; Urteil vom 5. Dezember 1995 1 S tR 580/95, StV 1996, 249, 250). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ausland s- zeuge wie hier Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 3 StR 374/06, NStZ 2007, 349, 351 ). b ) Die Strafkammer hat im Urteil festgestellt, dass die konkreten U m- stände bei der Übernahme des Diebesguts durch K . A . von seinem Bruder Ja . A . (ohne dessen Vernehmung) gerade nicht aufgeklärt werden konnten (UA S. 19, 38 f.). Die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptu n- gen zu den Umständen der Übergabe des Diebesguts an seine Geschwister waren aber von wesentlicher indizieller Bedeutung für die Feststellung des su b- jektiven Tatbestands der Hehlerei. Daher besorgt der Senat bereit s aufgrund der Beschlussbegründung, in der das Landgericht lediglich pauschal auf die insoweit an d ie Begründung zu stellenden Anforderungen vgl. Senat, Beschluss vom 13 14 - 8 - 20. Dezember 2006 2 StR 444/06, StV 2007, 176), dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung den genannten Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verkannt hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Landgericht im Urteil zur B e- gründung des (bedingten) Hehlereivor satzes des Angeklagten letztlich auf die Aussage der Zeugin F . abgestellt hat (UA S. 35, 39). Zwar hat die Zeugin bekundet, dass die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände G e- schenke von Ja . A . milie, hä t- ten sich schon gewu Die Zeugin F . habe Bruder Ja . A . verschenkten Gegenstände lebhaft und überzeugend schi l- . Dem läs st sich jedoch schon nicht entnehmen, inwiefern der A n- geklagte K . A . überhaupt in die geschilderten Familiengespräche i n- volviert war. Überdies berücksichtigt das Landgericht nicht , dass der Angekla g- te K . A . nach den Urteilsfestst ellungen zum Tatzeitraum nicht in dem Mehrfamilienhaus der Großfamilie, sondern mit seiner Ehefrau in einer eigenen Wohnung unter einer anderen Anschrift wohnte (UA S. 36, 38) . Ein Großteil des Diebesguts wurde aber nicht in der Wohnung des Angeklagten K . A . , sondern in dem Mehrfamilien haus, das von den anderen Familien mitgliedern bewohnt war , aufgefunden (UA S. 27 ff. , 36 ff. ) . Stattdessen geht das Landg e- richt im Widerspruch dazu in dem die Vernehmung des Zeugen ablehnenden Beschluss gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht zutreffend davon aus, dass K . A . c) Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass oder weshalb eine Überstellung des in Frankreich in Haft befindlichen Zeugen zum Zwecke seiner Ver nehmung durch das Tatgericht (Art. 11 EuRhÜbk) nicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 6. November 1991 2 StR 342/91 , NStZ 1992, 141; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1981 4 StR 512/81). Aufgrund der 15 16 - 9 - Erklärung seiner Aussagebereitschaft war davon auszugehen, dass er weder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) noch von se i- nem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 1 StPO) Gebrauch machen wollte und einer Überstellung zur Zeugenvernehmung (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. a EuRhÜbk) zugestimmt hätte. 4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Recht s- fehler beruht. III. Die Revision des Angeklagten J . A . hat ebenfalls mit einer Aufklärungsrüge Erfolg , mit der der Beschwerdeführer die Nichtvernehmung des Auslandszeugen Ja . A . beanstandet. 1. Der Angeklagte J . A . hat wie der Beschwerdeführer K . A . die Verne hmung des Auslandszeugen in einem Schriftsatz vom 6. Mai 2015 außerhalb der Hauptv erhandlung beantragt und darin unter and e- rem unter Beweis gestellt, dass der Zeuge die Diebstahlstaten begangen habe und er daran nicht beteiligt gewesen sei. Außerdem seien ihm die bei ihm b e- schlagnahmten Gegenstände von Ja . A . , der ihm gegenüber angegeben habe, er habe sie aus Einnahmen aus seinem Gebrauchtwagenhandel bezahlt, geschenkt worden. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19. Mai 2015 die Ladung des Zeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Zuordnung des Diebesguts nach dem Ergebnis der B e- weisaufnahme, soweit es sich nicht am Körper der Angeklagten befunden habe, ausschließlich aufgrund von am Tatort hinterlassenen Spuren denkbar sei, 17 18 19 20 - 10 - weswegen es nach pflichtgemäßem Ermessen einer V ernehmung des in Fran k- reich in Haft befindlichen Zeugen nicht bedürfe . 2. Als Aufklärungsrüge genügt die Verfahrensbeanstandung den Darl e- gungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO . Dem Revisions vorbringen ist nach dessen Sinn und Zweck (vgl. B GH, Beschluss vom 11. März 1993 4 StR 31/93 mwN) zu entnehmen, dass mit der Verfahrensr üge die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Ja . A . b e- anstandet und diese Beanstandung (auch) als Aufklärungsrüge geltend g e- macht wird . Dabei schadet es wie oben ausgeführt auch nicht, dass aus der Revisionsbegründungsschrift nicht hervorgeht, ob der schriftliche Antrag in der Hauptverhandlung mündlich gestellt worden ist (vgl. oben II.2). 3. Die Rüge ist auch begründet. a) Das Landgericht hat bei sei ner ablehnenden Entscheidung zwar z u- treffend als maßgebendes Kriterium angesehen, ob die Aufklärungspflicht die Erhebung der beantragten Beweise erfordere (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 3 StR 451/09 , BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Ausland s- zeug e 15 mwN). Bei deren Prüfung hat das Tatgericht namentlich die Bede u- tung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hinte r- grund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen; es ist bei dieser Prüfung auch vom Verbot der Beweisantizipation befreit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 3 StR 374/06, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Ausland s- zeuge 13; BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60). Die Strafkammer durfte daher den zu erwartenden Beweiswert der Aussage des Zeug en vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses würdigen. b) Allerdings hat die Strafkammer bei ihrer Abwägung den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts und der Beweislage nicht im no t- wendigen Maße Rechnung getragen . 21 22 23 24 25 - 11 - Das Landge richt hat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berüc k- sichtigt, dass der Aussage des in Frankreich aufhältigen Zeugen eine herau s- gehobene Beweisbedeutung zukommt. Bei dem Zeugen Ja . A . , der sich hat (offenkundig im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Taten), handelt es sich möglicherweise um den einzigen zur Verfügung stehenden unmittelb a- ren Tat - und Entlastungszeugen hinsicht lich der Diebstahlstaten . Die Bew eisl a- ge im Übrigen war auch nicht derart gesichert, dass die Strafkammer sich zum Versuch weiterer Aufklärung durch die zeugenschaftliche Einvernahme von Ja . A . nicht hätte gedrängt sehen müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 23 ) . So kamen hinsichtlich der Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fälle 12 und 16, Ziff. II . 1.a, b der Urteilsgründe) nach dem verlesenen kriminaltechnischen Gutachten zu den am Tatort von zwei Wohnungseinbruchsdiebst ählen sichergestellten Schuhabdruckspuren, welches das wesentliche Indiz für die Täterschaft des Angeklagten J . A . darstellt (UA S. 31 f.), die Schuhe des Angeklagten aufgrund von Profilübereinstimmungen und der Gleichartigkeit der Größenve r- häl tnisse als Spurenverursacher zwar in Betracht. Allerdings konnte die Stra f- kammer keine sichere Übereinstimmung der Schuhspur mit den Schuhen des Angeklagten feststellen, weil es hierfür an besonderen Merkmalen fehlte, die die Spur einzigartig oder sonst in dividuell unterscheidbar machten. Die Aufkl ä- rungspflicht hätt e es deshalb geboten, den Zeugen Ja . A . hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Diebstahlstaten unter Beweis gestellten Umständen zu vernehmen. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf die in das W iss en des Zeugen g e- stellten Behauptungen zu den Umständen der Übergabe des Diebesguts an den Angeklagten. Das Landgericht, das hierauf in seinem ablehnenden B e- schluss nicht eingegangen ist, musste sich auch diesbezüglich zur Vernehmung des Ja . A . gedrängt sehen (vgl. oben II.3). 26 27 - 12 - 4. Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. D er Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Würdigung der Beweise gelangt wäre, wenn der Zeuge Ja . A . die in sein Wissen gestellten U m- stände bestätigt hätte. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Vorgehensweise des Landgerichts, einzelne Beweisbehauptungen aus den A n- trägen der Verteidiger der Beschwerdeführer auf Vernehmung des Zeugen Ja . A . gleichsam wie eine Einlassung der Angeklagten in seine Beweiswü r- digung miteinzustellen (UA S. 34 f., 38 f.), rechtsfehlerhaft war . Beweisbehau p- tungen, die in einem von dem Verteidiger gestellten Beweisantrag enthalten sind, dürfen nicht in ein e Einlassung des Angeklagten umgedeutet werden, s o- fern sich dieser hierzu nicht erklärt (BGH, Beschlüsse vom 7. August 2014 3 StR 105/14, NStZ 2015, 207, 208; vom 12. April 2000 - , 1 StR 623/99, NStZ 2000, 495; vom 29. Mai 1990 4 StR 118/90, NStZ 1990, 447, 448). Ob die Angeklagten entsprechende Erklärungen abgegeben haben, lässt sich dem U r- teil vorliegend nicht entnehmen. IV . Hinsichtlich der Angeklagten N . A . hat die Überprüfung des U r- teils auf die Sachrüge einen Rechtsfehl er zu ihrem Nachteil ergeben , der zur Urteilsaufhebung führt. 1. Nach den Feststellungen brach die Angeklagte unter Mitwirkung weit e- rer unbekannter Täter am Morgen des 28. Januar 2013 in ein Wohnhaus der Geschädigten L . in T . ein, indem die T äter das Zugangsfenster zur Küche mittels eines Pflastersteins einschlugen . Auf diesem Weg gelangten die Angeklagte und ihre Mittäter in das Wohnhaus, suchten dort nach stehlen s- 28 29 30 31 - 13 - werten Gegenständen und entwendete n gemeinsam Bargeld, Schmuck und andere Wertg egenstände im Gesamtwert von etwa 45.000 Euro (Fall 9). 2. Die Beweiswürd igu ng des Landgerichts im Fall 9 hält revision s rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand . a) Die Strafkammer hat die Angeklagte N . A . im Wesentlichen deshalb als überführt angesehen , weil innerhalb des Wohnhauses der Gesch ä- digten L . der Angeklagten zuzuordnende DNA - Spuren aufgefunden wurden (UA S. 40 ). Diese von ihr hinterlassenen Spuren seien nicht anders zu erklären als mit dem Eindringen der Angeklagten in da s Wohnhaus und dem damit verbundenen Entwenden der dort befindlichen Wertgegenstände, zumal keine Anhaltspunkte gegeben seien, die den Aufenthalt der Angeklagten dort anderweitig erklären könnten (UA S. 42) . Hinzu trete , dass beim Wohnungsei n- bruch ent wende te Gegenstände im näheren Umfeld der Angeklagten, nämlich in den von ihr und ihren Familien mitgliedern bewohnten Wohnungen , aufgefu n- den wurden (UA S. 42). Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Rahmen der Spurens i- cherung am Tatort des Wohnungse inbruchs an dem Griff eines Schlüssels für eine Öffnungsblende am Doppelbett im Schlafzimmer ein Abrieb genommen wurde, an dem eine DNA - Spur festgestellt worden sei, die mit dem DNA - Identifizierungsmuster der Angeklagten N . A . überein stimme . Zud em gehe aus einem verlesenen Gutachten der Firma E . GmbH hervor, dass der Abrieb von der genannten Schlüsselreide unte r- festgestellt worden sei ; bei e inem direkten Abgleich mit Tatverdächtigen oder , (UA S. 41) . Weiter sei en in der vom 24.04.2013 (Bl. 81 - , die Tr effermitteilu ng des Thüringer LKA vom 18. 0 3.2014 (Bl . verlesen 32 33 34 - 14 - tabellarische Übersi cht (Bl. des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Aus der Ergänzung zum Behö r- dengutachten gehe hervor, dass unter anderem ein Mun d höhlenabstrich der m- mung des DNA - Identifizierungsmusters der Angekla gten N . A . mit dem Abrieb der Schlüsselreide hervor (UA S. 41). Nähere Erläuterungen zu dem DNA - Identifizierungsmuster der Angeklagten, der sichergestellten Misc h- spur und der molekluargenetischen Vergleichsuntersuchung enthalten die U r- teilsgründ e nicht. b) Dies genügt den Anforderungen nicht, die an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zu stellen sind. In Fällen, in denen das Tatgericht dem Gu t- achten eines Sachverständigen folgt, sind die wesentlichen Anknüpfungstats a- chen und Ausführungen d es Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmitte l- gericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsache n- grundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntn issen der Wi s- senschaft möglich sind ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217 mwN ) . Für die Darstellung des Ergebni s- ses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberec hnung ist jedenfalls erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereins t- immungen in den untersuchten Syste men ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombinatio n zu erwarten ist ( BGH, Beschluss vom 12. April 2016 4 StR 18/16; Beschluss vom 22. Oktober 2014 1 StR 364/14, NStZ - RR 2015, 87, 88; Urteil vom 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454; Urteil vom 21. März 2013 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217). 35 - 15 - c) Daran gemessen leidet das Urteil des Landgerichts an durchgreife n- den Darlegungsm ä ngel n . Den Ausführungen der Strafkammer zur DNA - Vergleichsuntersuchung lässt sich weder entnehmen , wie viele Systeme bei der Tatort(misch)spur und dem DNA - Identifizierun gsmuster der Angeklagten dete k- tiert und untersucht wurden, noch mit welcher Wahrscheinlichkeit die festg e- stellte Merkmalskombination zu erwarten ist . Nähere Darlegungen hierzu waren schon deswegen nicht entbehrlich, weil im vorliegenden Fall die Besonderhe it gegeben ist , dass mehr als eine Person als Spurenleger angenommen werden kann (Mischspur ) und eine Verwandtschaft zwischen möglichen spurenbeteili g- ten Personen in Betracht kommt (vgl. Sena t, Urteil vom 24. März 2016 2 StR 112/14 ; BGH, Urteil vom 5. Ju ni 2014 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454 ). d ) Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft der A n- geklagten N . A . im Wesentlichen auf ihre Spurenleger schaft und damit auf das Ergebnis der DNA - Vergleichsuntersuchungen gestützt hat, k ann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Darstellungsmangel nicht ausschli e- ßen. V . 1. Da das Urteil bereits auf die Verfahrensrüge n der Angeklagten K . A . (vgl. oben unter II.) und J . A . (vgl. oben unter III. ) s owie auf die Sachrüge der Angeklagten N . A . (vgl. oben unter IV .) vollstä n- dig aufzuheben ist, braucht der Se nat auf die darüber hinaus erhobenen R ügen im Einzelnen nicht einzugehen. 2. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf F olgendes hin: 36 37 38 39 - 16 - Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten führen, wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer im Rahmen der Gesamtstrafenbildung insbesondere Folgendes zu berücksic h- tigen haben: a ) Das Landgericht hat den Vollstreckungsstand h insichtlich der am 7. Mai 2013 durch das Amtsgericht W . gegen den Angeklagten J . A . verhängten Geldstrafe (9 Cs 613 Js 203697/13) wegen der Tat vom 21. Februar 2013 , die an sich gesamtstr afenfähig ist , nicht mitgeteilt . Der Senat kann nicht ausschließen, dass die verhän gte Geld strafe im Zeitpunkt der Ve r- kündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war. Soll te sie erledigt sein und deshalb eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB au s- scheiden, wäre ein Härteausgleich mög lich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2016 4 StR 7/16 und vom 2. Dezember 2015 4 StR 423/15). b) Die vom Amtsgericht W . mit Urteil vom 11. März 2014 (9 Ds 711 Js 209920/13) gegen die Ang eklagte N . A . ausgesprochene , nicht vollständig erledigte Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Tat vom 19. September 2013 wäre mit einer Strafe wegen der Tat vom 28. Januar 2013 des angefochtenen Urteils und der Strafe aus dem rechtskräft igen Strafbefehl vom 28. Februar 2013 (8 Ds 538 Js 203310/10) nicht gesamtstrafenfähig . Wenn die neu abzuurteilende Tat wie hier vor zwei rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen begangen wurde, ist mit der Strafe aus der ersten Verurte i- lung ein e nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden; diese erste Vorverurteilung bi l- det eine Zäsur, so dass die zweite Vorverurteilung selbständig bestehen bleibt ( v gl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2004 2 StR 24/04; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 9, 11 mwN ). Nach diesen Grundsätzen entfaltet die (offenbar) noch nicht erledigte Bewährungs strafe aus dem Strafbefehl vom 28. Februar 2013 Zäsurwirkung, so dass im Fall einer erneuten Verurteilung der Angeklagten N . A . wegen der Tat vom 28. Januar 2013 eine Ges amtstrafenbildung 40 41 42 - 17 - lediglich mit dieser zäsurbildenden Freiheitsstrafe in Betracht kommt, nicht aber mit der durch Urteil des Amtsgericht Weißenfeld vom 11. März 2014 (9 Ds 711 Js 209920/13) verhängten Freiheitsstrafe. Da das Landgericht die letztg e- nannte S trafe rechtsfehlerhaft in die Gesamtstrafe einbezogen hat, wird das neue Tatgericht im Fall einer Verurteilung bei der Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstrafübel das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in den Blick zu nehmen haben. Fis cher Appl Krehl Eschelbach RinBGHDr. Ott ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer
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