BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 384/06 vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2005 mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Ausstellens un-richtiger Gesundheitszeugnisse in 360 F344llen und des Betrugs in 391 F344llen (247247 278, 263, 25 Abs. 2 StGB) freigesprochen. Die Anklage der Staatsanwalt-schaft Frankfurt hatte dem Angeklagten vorgeworfen, f374r 38 nicht existente Per-sonen insgesamt 360 unrichtige Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, mit denen der gesondert Verfolgte G. entsprechend einem gemeinsamen Tatplan 391 Ausgleichszahlungen nach 247 10 des Lohnfortzah-lungsgesetzes erlangt haben soll. Gegen den Freispruch richtet sich die Revisi-on der Staatsanwaltschaft mit der R374ge der Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte betrieb eine Praxis f374r Allgemeinmedizin in O. . Bei seinen Patienten handel-te es sich ganz 374berwiegend um Arbeitnehmer aus dem fr374heren Jugoslawien. Die Ausstellung von Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen handhabte der Ange- 2 - 4 - klagte gro337z374gig. 334blicherweise unterschrieb er Arbeitsunf344higkeitsbescheini-gungen blanko im Behandlungsraum und verwies den Patienten damit an die Rezeption, wo eine seiner Arzthelferinnen das Formular mit den Daten, die der Angeklagte in der Patientendatei vermerkt hatte, ausf374llte. Die verfahrensge-genst344ndlichen 360 Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen tragen Ausstellungsda-ten zwischen dem 1. November 2001 und dem 2. Dezember 2003 und lauten auf die Namen von 38 verschiedenen Personen. Eine dieser Personen existiert nach 334berzeugung des Landgerichts tats344chlich und ist vom Angeklagten un-tersucht worden. Die Daten aller Krankschreibungen wurden von dem geson-dert Verfolgten G. vorgegeben, der die Arbeitsunf344higkeitsbescheinigun-gen bei verschiedenen Allgemeinen Ortskrankenkassen zur Erstattung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz einreichte. Der Angeklagte hatte im Ermittlungs-verfahren einger344umt, dass die Unterschriften von ihm stammen; weitere Anga-ben zu den Umst344nden, unter denen er diese Krankschreibungen unterzeichnet hat, hat er weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung ge-macht. Das Landgericht hat sich nicht davon zu 374berzeugen vermocht, dass der Angeklagte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit G. gehandelt hat. Es sei vielmehr nicht auszuschlie337en, dass die beiden Arzthelferinnen M. und K. den Angeklagten unter Vorw344nden veranlasst haben k366nnten, vermeintlich berechtigte Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen blanko zu unter-schreiben, so dass ihm deren Unrichtigkeit bzw. der betr374gerische Verwen-dungszweck nicht bewusst gewesen sei. II. Die den Freispruch tragenden Erw344gungen halten der rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. 3 - 5 - 1. Nach 247 278 StGB macht sich ein Arzt strafbar, der ein unrichtiges Zeugnis 374ber den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei ei-ner Beh366rde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens ausstellt. Die Vorschrift soll die Beweiskraft 344rztlicher Zeugnisse f374r Beh366rden und Versi-cherungsgesellschaften sichern. Ein Zeugnis, das ein Arzt ohne Untersuchung ausstellt, ist als Beweismittel ebenso wertlos wie ein Zeugnis, das nach Unter-suchung den hierbei festgestellten Gesundheitszustand unrichtig darstellt (BGHSt 6, 90, 92; RGSt 74, 229, 231). Ob dies auch dann gilt, wenn der Arzt eine Folgebescheinigung ausstellt, nachdem er den Patienten vor der Ausstel-lung der ersten Arbeitsunf344higkeitsbescheinigung untersucht hat, kann hier da-hinstehen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um diese F344lle geht, son-dern um F344lle, in denen nie eine Untersuchung stattgefunden haben soll. 4 Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass das Ausstellen einer Arbeitsunf344higkeitsbescheinigung ohne 344rztliche Untersuchung den Tatbestand des 247 278 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirk-licht (UA S. 27). Es hat seine 334berzeugung ge344u337ert, dass der Angeklagte auch ohne pers366nliche Vorsprache des Patienten auf telefonische Anforderung und damit wissentlich unrichtige Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen ausgestellt hat (UA S. 26). Es hat den Angeklagten dennoch aus tats344chlichen Gr374nden vom Vorwurf des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse in den ange-klagten F344llen freigesprochen, weil in keinem dieser angeklagten 360 Einzelf344lle mehr festzustellen sei, unter welchem konkreten Vorwand die Arzthelferinnen die Blankounterschrift des Angeklagten erlangt h344tten. Es komme neben dem Vorwand, dass ein Patient telefonisch eine Krankschreibung erbeten habe, eine Vielzahl von Begr374ndungen in Betracht, aufgrund derer der Angeklagte ge-glaubt haben k366nne, dass die Ausstellung sachlich berechtigt sei, etwa wenn ihm gesagt worden sei, dass ein Patient seine Arbeitsunf344higkeitsbescheini-gung verloren habe oder wegen eines Eingabefehlers oder der Besch344digung 5 - 6 - der Arbeitsunf344higkeitsbescheinigung eine neue Bescheinigung ausgestellt werden m374sse. a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Landgericht selbst zur Begr374ndung seiner Entsch344digungsentscheidung, mit der eine Ent-sch344digung des Angeklagten nach dem Gesetz 374ber die Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen abgelehnt worden ist, dargelegt hat, dass der An-geklagte in nicht unerheblichem Umfang wissentlich unrichtige Arbeitsunf344hig-keitsbescheinigungen erstellt hat, indem er Blankounterschriften f374r angeblich telefonisch erforderte Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen geleistet hat. Da dies f374r die Arzthelferinnen der bequemste Weg gewesen sei, sei hiervon reichlich Gebrauch gemacht worden (UA S. 28). Damit ist die Annahme des Landge-richts, es k344me eine Vielzahl von M366glichkeiten in Betracht, aufgrund derer der Angeklagte geglaubt haben konnte, dass die Ausstellung der Arbeitsunf344hig-keitsbescheinigungen sachlich gerechtfertigt sei, nicht ohne weiteres zu verein-baren. 6 b) Die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils ist jedoch auch des-halb nicht frei von rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsgr374nde schon nicht er-kennen lassen, ob die 38 Personen, f374r die die verfahrensgegenst344ndlichen Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden, tats344chlich existieren oder nicht. Das Landgericht hat nur hinsichtlich des N. G. festge-stellt, dass es diesen Patienten tats344chlich gebe. Die Urteilsgr374nde teilen ferner nicht mit, welche Erkl344rung der Zeuge Dr. R. , der Praxisvertreter des An-geklagten, der ebenfalls f374r einige dieser 38 Personen Arbeitsunf344higkeitsbe-scheinigungen unterzeichnet hat, hierf374r gegeben hat, ob er die Patienten un-tersucht hat oder ob er lediglich Blankounterschriften auf Anforderung der Arzt-helferinnen geleistet hat. Von Bedeutung w344re insoweit, ob Dr. R. tats344ch-lich mit Begr374ndungen, die das Landgericht als m366glich f374r vermeintlich berech- 7 - 7 - tigte Blanko-Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen angesehen hat (UA S. 16/17), zum Unterschreiben von Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen aufgefordert wor-den ist. Das Argument des Landgerichts, dass die abgerechneten 344rztlichen Leistungen angesichts der geringen H366he der Verg374tung kein hinreichendes Motiv des Angeklagten f374r ein strafbares Verhalten erg344ben, steht im Wider-spruch zu seiner Feststellung, dass der Angeklagte generell bereit war, auf tele-fonische Anforderung Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen auszustellen, wof374r das Motiv auch die 344rztliche Verg374tung gewesen sein d374rfte. Schlie337lich trifft auch die Erw344gung des Landgerichts nicht zu, dass umgerechnet auf den an-geklagten Tatzeitraum die Arzthelferinnen nicht einmal eine Arbeitsunf344hig-keitsbescheinigung pro Arbeitstag vom Angeklagten h344tten erschleichen m374s-sen. Wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft zutreffend ausgef374hrt hat, sind von den verfahrensgegenst344ndlichen 360 Arbeitsunf344higkeitsbescheinigungen allein 302 in dem nur etwas mehr als zehn Monate w344hrenden Zeitraum vom 27. Januar bis zum 2. Dezember 2003 ausgestellt worden. c) Das Landgericht verkennt zudem die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Feststellung des Schuldumfangs bei Serienstraftaten stellt. Steht ein strafbares Verhalten des T344ters fest, kann es lediglich nicht be-stimmten Einzelakten zugeordnet werden, kann die Bestimmung des Schuld-umfanges, dass hei337t die Bestimmung der Zahl der Einzelakte strafbaren Ver-haltens, im Wege der Sch344tzung erfolgen (BGHR StGB vor 247 1/Serienstraftaten Betrug 1; Steuerhinterziehung 2). Bei der Feststellung der Zahl der Einzelakte ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. Ein solches Verfahren ist stets zul344ssig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Jede andere Betrachtung, die von einer eingeengten, jeden Einzelfall isoliert beurtei-lenden Sichtweise ausgeht, w374rde zum Ausschluss der Strafbarkeit bei zweifel-los strafbarem Gesamtverhalten f374hren, wie der vorliegende Fall zeigt. Dass 8 - 8 - sich f374r eine Sch344tzung keine ausreichend sicheren Grundlagen gewinnen lie-337en, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. 2. Der vorstehend aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt auch zur Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Betruges. Selbst wenn der Angeklagte nicht aufgrund einer Absprache mit dem gesondert Verfolgten G. zusammengewirkt haben sollte, h344tte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen m374ssen, ob er bei der wissentlichen Ausstellung fal-scher Gesundheitszeugnisse mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer m366gli-chen betr374gerischen Verwendung derselben gehandelt hat. 9 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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