BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 384/07 vom 2. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 2. November 2007 gem344337 247 206 a, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 22. Februar 2007 wird das Verfahren ein-gestellt, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute R. und des Gesch344digten E. (F344lle 1 und 5 der Anklageschrift) verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Das genannte Urteil wird, soweit es den Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier F344llen schuldig ist und b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs tateinheit-lich begangenen F344llen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. August 2004 verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensr374-gen und auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklag-te Gesch344ftsf374hrer mehrerer von dem nicht revidierenden Mitangeklagten B. gegr374ndeter Firmen. Der Gesch344ftsbetrieb wurde nur durch Kredi-te aufrecht erhalten. Nachdem die Firmengruppe ab Mitte 1999 keine weiteren Kredite mehr bekam, warben der Angeklagte und B. Immobilien-Eigent374mer an, die gegen ein Entgelt ein Darlehen aufnahmen, welches durch Grundpfandrechte an ihrem Grundst374ck gesichert wurde, und den Betrag einer der Firmen zur Verf374gung stellten. Die Kreditzinsen wurden von der Firmen-gruppe nur teilweise und unregelm344337ig gezahlt; Tilgungen erfolgten keine. An-fang 2004 brach die Firmengruppe zusammen. Da die gesch344digten Grundei-gent374mer die Zins- und Tilgungsleistungen nicht aus eigenem Verm366gen erbringen konnten, mussten sie ihre Grundst374cke verkaufen oder es laufen Zwangsvollstreckungsverfahren. 2 Die Anklage der Staatsanwaltschaft Darmstadt hatte dem Angeklagten vier tatmehrheitliche F344lle des Betrugs vorgeworfen, und zwar die F344lle 3 (Ge-sch344digter M. ), 4 (Gesch344digter Mo. ), 6 (Gesch344digte Mi. ) und 7 (Gesch344digter H. ) der Anklageschrift. In dreien dieser F344lle (3, 4 und 3 - 4 - 7) hatte der Angeklagte als Gesch344ftsf374hrer die Vertr344ge mit den Gesch344digten unterschrieben, im Fall 6 hatte er den Vertrag gemeinsam mit B. vor-bereitet und war mit diesem nach Hamburg zur Gesch344digten gefahren, wo die Vertragsunterzeichnung stattfand. Das Landgericht hat die durch B. ver374bten T344uschungshand-lungen dem Angeklagten aufgrund gemeinsamen Tatplans und arbeitsteiligen Vorgehens zugerechnet. Da der Angeklagte aber nicht pers366nlich t344uschend auf die Gesch344digten eingewirkt habe, 204sondern im Vorfeld der mit diesen ab-geschlossenen Vertr344ge ausschlie337lich im Hintergrund gewirkt223 habe, stelle sich die Tat als ein "Organisationsdelikt des Betrugs" dar, das die Voraussetzungen einer nat374rlichen Handlungseinheit erf374lle. Es erfasse deshalb nicht nur die an-geklagten vier F344lle, sondern auch die in der Anklageschrift ausschlie337lich dem Mitangeklagten B. angelasteten F344lle 1 und 5. 4 2. Die W374rdigung des festgestellten Sachverhalts als "Organisationsde-likt" h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Rechtsprechung hat be-stimmte Formen der mittelbaren T344terschaft unter dem Begriff des Organisati-onsdelikts erfasst (BGHSt 40, 218, 236 ff; BGHSt 45, 270, 296 ff; vgl. Cra-mer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 25 Rdn. 25 f). In diesen F344l-len nutzt ein Hintermann staatliche, unternehmerische oder gesch344fts344hnliche Organisationsstrukturen aus, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abl344ufe ausl366st. Handelt der Hintermann in Kenntnis dieser Umst344nde, nutzt er auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erf374l-len, aus und will er den Erfolg als Ergebnis seines Handelns, hat er die Tatherr-schaft und ist mittelbarer T344ter. Eine so verstandene mittelbare T344terschaft kommt in F344llen in Betracht, in denen der r344umliche, zeitliche und hierarchische Abstand zwischen der die Befehle verantwortenden Organisationsspitze und 5 - 5 - den unmittelbar Handelnden gegen arbeitsteilige Mitt344terschaft spricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen sind B. und der Angeklagte gemein-schaftlich arbeitsteilig vorgegangen; zu Recht hat deshalb das Landgericht bei der rechtlichen W374rdigung dem Angeklagten die durch B. ver374bten T344uschungen als Mitt344ter zugerechnet (UA S. 69 2. Absatz). Der Angeklagte hat nicht kraft Organisationsherrschaft Ansto337 zu den Betr374gereien gegeben, sondern die Taten gemeinsam mit B. ver374bt; dieser war der Chef und der Angeklagte dessen rechte Hand (UA S. 33). Der Angeklagte hat in jedem Einzelfall eigene Tatbeitr344ge geleistet. Er war weder mittelbarer T344ter, noch treffen die Einzeltaten in seiner Person tateinheitlich zusammen. F374r die (tat-mehrheitliche) Mitwirkung an den einzelnen Betr374gereien kommt es entgegen der Annahme des Landgerichts nicht allein auf die T344uschungshandlung an (missverst344ndlich insoweit m366glicherweise BGHSt 48, 331, 342; der Entschei-dung liegt aber eine andere Fallgestaltung zugrunde). Es reicht jede Handlung, durch die der Angeklagte im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Tatbe-standsverwirklichung beigetragen hat. Der Angeklagte hat hier drei Darlehens-vertr344ge mit Gesch344digten unterschrieben, durch den diese sich zur Darlehens-gew344hrung an die zahlungsunf344higen Firmen des Mitangeklagten B. verpflichtet und damit 374ber ihr Verm366gen verf374gt und es gef344hrdet haben. Im Fall 6 der Anklage hat er diesen Vertrag vorbereitet und B. zu der Un-terzeichnung begleitet. Damit hat der Angeklagte in allen vier F344llen durch eige-ne Handlungen am Betrug mitgewirkt. Demgegen374ber ist keine einzelne kon-krete Handlung des Angeklagten festgestellt, die zur Tatbestandsverwirklichung aller vier Betrugsf344lle beigetragen hat und geeignet w344re, diese zur Tateinheit zu verbinden. 6 - 6 - 3. Der Angeklagte ist durch die Annahme eines Organisationsdelikts und von Tateinheit im vorliegenden Fall beschwert, denn das Landgericht hat aus diesem Grund die F344lle 1 und 5 der Anklageschrift in die Verurteilung einbezo-gen, obwohl insoweit nur der Mitangeklagte B. angeklagt war. Da es in diesen F344llen an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (247 206 a StPO). Der Senat hat den Schuld-spruch entsprechend ge344ndert. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. 7 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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