BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 385/10 vom 5. August 2010 BGHR: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja StGB 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der T344ter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Beh344ltnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgem344337 daf374r vor-gesehenen Schl374ssel verwendet. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR 385/10 - LG Gie337en in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gie337en vom 26. M344rz 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Bezeichnung des Diebstahls als "gemein-schaftlich" begangen entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbezie-hung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nidda vom 24. M344rz 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tz-te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Er366rterung bedarf nur die Anwendung von 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und die gesondert abgeurteilte N. dazu entschlossen, Geld aus der Postfiliale in N. zu entwenden. N. war dort als Angestellte am Schalter eingesetzt. Dort nahm sie am 22. Juli 2008 entsprechend dem ge-meinsamen Tatplan zuerst heimlich 11.000 200 Bargeld an sich. Dann bat sie ih- 2 - 3 - ren Kollegen R. darum, sie beim Bedienen eines Kunden am Schalter zu vertreten. Diese Ablenkung nutzte sie dazu aus, um unbeobachtet den in der offenen Kasse am Schalter ihres Kollegen R. liegenden Schl374ssel zum Haupttresor an sich zu nehmen, den sie grunds344tzlich nicht be-nutzen durfte. Sie 366ffnete damit den Tresor und entnahm daraus weitere 113.000 200 Bargeld. Mit ihrer gesamten Beute verlie337 sie die Postfiliale und floh zusammen mit dem Angeklagten in dessen Fahrzeug. 2. Diese Handlung hat das Landgericht zu Recht als Diebstahl im beson-ders schweren Fall im Sinne der 247247 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB bewertet. Das Regelbeispiel des Diebstahls aus einem verschlos-senen Beh344ltnis ist erf374llt. 3 Dies entspricht dem Wortlaut und dem Zweck des 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Dient das Beh344ltnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Beh344ltnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Beh344ltnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschlie337en des Schl374ssels, sind danach zu seiner Erf374llung nicht mehr erforderlich. Der T344ter muss - sofern er nicht so-gar die Sache mitsamt dem Beh344ltnis stiehlt - die Sicherung 374berwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 243 Rn. 17). 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont n344mlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, w344hrend 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausf374hrung bei einer allge-meinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestal-tung der Tathandlung 374ber das 334berwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, 4 - 4 - NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des Regelbeispiels f374r einen besonders schweren Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Beh344ltnis auch dann nicht aus, wenn der Verschluss mit dem daf374r vorgesehenen Schl374ssel ge366ffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schl374ssels zu dessen Verwendung befugt ist, k366nnte f374r ihn die Eigenschaft des Beh344ltnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen (vgl. OLG Hamm, JR 1982, 119 mit abl. Anm. Schmid; Schmitz in M374nchKomm, StGB, 2003, 247 243 Rn. 35). Jedenfalls wenn ein Unbefugter den Schl374ssel an sich nimmt und er damit das Beh344ltnis 366ffnet, 374berwindet er die Diebstahlssi-cherung, die sich aus dem Verschlusszustand des Beh344ltnisses ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2010, 48; Fischer, StGB, 247 243 Rn. 17; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., 247 243 Rn. 32). Die Erf374llung des Regelbeispiels f374hrt grunds344tzlich zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch nach den Umst344nden des konkreten Falles kein Grund daf374r besteht, die Regelwirkung hier entfallen zu lassen. 5 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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