BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 386/01 vom 23. November 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. und 3.: Bestechung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Daß das Landgericht zugunsten der Angeklagten K. unterstellt hat, sie habe von den betrügerischen Manipulationen nichts gewußt, en t - zieht der festgestellten Unrechtsvereinbarung nicht die Beweisgrun d - lage. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a - gen. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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