BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 386 /11 vom 9 . November 2011 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9 . No vember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. März 2011, soweit es ihn b e- trifft, in den Fällen B 3 bis B 5 sowie im Gesamtstrafenau s- spruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in vier Fä l- len und wegen Betruges oder gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren verurteilt und zudem eine Entscheidung nach § 111i A bs. 2 StPO getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen B 3 bis B 5 s o- wie des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegrü n- det . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts ver äußerte der Angeklagte zu einem deutlich unter ihrem Wert liegenden Preis jeweils drei ihm nicht geh ö- 1 2 - 3 - rende Leasingfahrzeuge, die daraufhin in der Z eit zwischen dem 2. und dem 10. November 2007 nach Syrien gebracht wurden. Die hochwertigen Pkws w a- ren ursprünglich von einer Fa. A . GmbH mit Vertr ä- gen vom 18. Septembe r 2007 bzw. Juli 2007 geleast wo rden, wobei diese ke i- nerlei Leasingraten entrichtete. Der Angeklagte, d er selbst mit der Ver miet ung von Kraftfahrzeugen befasst war, übernahm die später veräußerten Fahrzeuge von der Fa. A . GmbH . Ob diese Kenntnis vom Verkauf der Fahrzeuge hatte oder sie bei der Weitergabe de r Pkw s an den Angeklagten K . - von d i e- sem getäuscht - gut gläubig war, konnte die Kammer nicht feststellen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten insoweit auf wahldeutiger Grundlage wegen Betruges oder Hehlerei. Dabei ist die Kammer mit Blick auf z uvo r festgestellte Veräußerungen ande rer Kraftfahrzeuge nach Syrien davon ausgegangen, dass der Angeklagte schon im Augenblick der Übernahme den Vorsatz gefasst hatte, diese gewinnbringend nach Syrien weiter zu veräußern. Soweit man annehme, die Fa. A . GmbH habe keine Kenntnis von dem V e r- k auf gehabt, läge eine täuschungsbe ding te Erlangung der Fahrzeuge und da - mit ein Be trug vor. Habe der Vo r besitzer selbst in krimineller Intention gehan - delt und sei er an der Verschiebung der Fahrzeuge zum Nachteil der jeweiligen Eigentümer beteiligt gew esen, habe d er Angeklagte eine Hehlerei begangen, indem er sich eine aus Unterschlagung oder Betrug stammende Sache ggf. verschafft, j edenfalls aber (im Interesse des Vort äters ) abgesetzt habe, um sich zu bereichern. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass es im Fall e eines (nicht ausgeschlossenen) kriminellen Z u- sammenwirkens des Angeklagten mit der Fa. A . GmbH eine weitere Sac h- verhaltskonstellation geben könnte, in der - abweichend von der Beurteilu ng 3 4 - 4 - des Verhaltens als Hehlereihandlung - (lediglich) eine Strafbarkeit wegen U n- terschlagung angenommen werden k ö nnte. D ie Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abge schlo s- sen ist (BGH St 13, 403, 405); daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird. In diesem Fall kommt lediglich eine Beteiligung des Erwerb er s an der Vortat - einer durch Ve r- fügung oder Wegga be begangenen Unterschlagung - in Betracht (vgl. BGH St V 2002, 542 ; ferner: BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 StR 112/11 ). Dass die Fa. A . GmbH sich die Kraftfahrzeuge erst durch die Übergabe an den Angeklagten zugeeignet habe n und erst dadurch e ine m itt ät erschaftliche Unte r- schlagung beg angen haben könnte, ohne dass es zuvor zu einem Betrug oder zu einer Unterschlagung gekommen war , hat die Kammer ersichtlich nicht b e- dacht . Es ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - den Urteil s- grün den auch nicht ohne w eiteres zu entnehmen , dass der Geschäftsführer der Fa. A . GmbH bereits bei Abschluss der Leasingverträge mit den Leasin g- gebern betrügerisch gehandelt und insoweit einen Betrug (als Vortat der Hehl e- rei) begangen hat. Der Umstand, dass niemals Leasingraten gezahlt worden sind, ist ohne nähere Aufklärung zu den Einzelheiten des Vertragsabschlusses und den Gründen der Nichtzahlung durch die Fa. A . GmbH allein nicht g e- eignet, schon eine vorsätzliche betrügerische Erlangung der Fahrzeuge mit A b- schluss der Leasingverträge zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Pkws j e- weils einige Monate gefahren worden sind, bevor sie nach Syrien veräußert wurden, so dass jedenfalls nicht nahe liegt , dass die Leasingverträge bereits zum Zwecke d es Verkaufs i ns Ausland abgeschlossen wurden. 5 6 - 5 - Im Hinblick darauf, dass auf der Grundlage der bisher getroffenen Fes t- stellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte anste l- le von Hehlerei wegen Unterschlagung der Kraftfah rzeuge strafb ar gemacht haben kö nnte, hat die Verurteilung wegen Betruges oder Hehlerei auf wahl - deutiger Grundlage keinen Bestand. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass weitere Feststellungen zum Vorliegen einer Vortat gemäß § 25 9 StGB getroffen werden können, wird die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Aufh e- bung von Feststellungen bedarf es nicht; neue, den bisherigen nicht widerspr e- chende können getroffen werden. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen B 3 bis B 5 ge raten auch die jeweiligen Einzelstrafen in Wegfall; das zieht die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach 7 8 9
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