ECLI:DE:BGH:2016:251016B2STR386.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 386/16 vom 25. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 46 Abs. 2 Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuch enden und and e- ren Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16 - LG Meiningen wegen Landfriedensbruch - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Besch werdeführers am 25. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 7. April 2016, auch soweit es die Ang e- klagten A . und B . betriff t, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurück verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Ja h- ren verurteilt. Die auf die Verletzung ma teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich u n- begründet. 1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er "das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland stark b eschädigt und damit einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asyls u- chenden und anderen Ausländern entgegengewirkt " habe. Diese moralisiere n- 1 2 - 3 - de Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht den Angeklagten zu Unrec ht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe den Umstand, dass es sich bei dem Ang e- kla g ten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (vgl. BGH StV 1991, 105). Di e Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 13; BGH, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 5 StR 297/98). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Tat durch die Auslä n- dereigenschaft des Täters oder seine Stellung als Asylbewerber in einer für die Schuldgewichtung erheblichen Weise geprägt wird (vgl. BGHR StGB § 4 6 Abs. 2 Lebensumstände 13). Auch wenn es sich bei der Tat um eine gewalts a- me Auseinandersetzung zwischen Asylsuchenden in einer Flüchtlingsunterkunft handelte, liegt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht auf der Hand. 2. In gleicher Weise wie bei dem Angeklagten hat das Landger icht auch bei den nicht revidierenden Mitangeklagten A . und B . berücksich - tigt, dass sie das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland beschädigt haben, bei dem Angeklagten B . zudem, dass er mit seiner Tat einer positiven 3 - 4 - Einstellung der B evölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und Au s- ländern entgegenwirkte. Aus diesem Grund war die Aufhebung auf diese Mi t- angeklagten zu erstrecken (§ 357 StPO). Fischer Krehl Ott Zeng Bartel
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