BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 387/03 vom10. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezem-ber 2003, an der teilgenommen haben:Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter als Vorsitzenderund die Richterinnen am BundesgerichtshofDr. Otten,nrnnRichter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer als beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenkläger und H. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 3. April 2003 werden verworfen.2. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie diedem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der vorsätzli-chen Körperverletzung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in vierFällen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nöti-gung sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchterNötigung freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf eine Verfahrensrügeund die Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet.1. Die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 59 StPO durch Nicht-vereidigung des Zeugen B. ist unbegründet. Das Urteil kann auf dem Unter-lassen der Vereidigung nicht beruhen, denn das Landgericht hat die Aussagedes Zeugen B. als glaubhaft angesehen (UA S. 15).2. Auch die Sachrüge, die sich gegen die Beweiswürdigung des Landge-richts wendet, ist im Ergebnis unbegründet. - 4 -a) Die - allerdings sehr knappe - Darstellung der Anklagevorwürfe (UAS. 2) genügt im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussagen der beidenNebenkläger (UA S. 11 bis 14) noch den Anforderungen an ein freisprechen-des Urteil. Feststellungen zum angeklagten Tatgeschehen konnte der Tatrich-ter ersichtlich nicht treffen.b) Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Land-gericht hat die im einzelnen dargestellten Aussagen der beiden Kinder vor demHintergrund des Sorgerechtsstreits zwischen den Eltern und ihrer derzeitigenLebenssituation für nicht glaubhaft gehalten; diese Bewertung hat es auf eineVielzahl von Indizien gestützt, namentlich auf innere Widersprüchlichkeiten unddie hohen Belastungstendenzen in beiden Aussagen, auf das Aussageverhal-ten beider Zeugen sowie auch darauf, daß den Angeklagten belastende Be-kundungen der Nebenkläger durch Dritte nicht bestätigt worden sind (UA S. 11,16). Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.Soweit die Revision rügt, das Gutachten der Sachverständigen Dr. U. zur Glaubwürdigkeit der beiden Kinder sei in den Urteilsgründen nicht entspre-chend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darge-stellt, so greift dieser Einwand hier nicht durch. Das Landgericht hat in der Tatnur knapp zusammenfassend ausgeführt, nach dem Ergebnis des Gutachtenskönne die Annahme, daß die Aussagen der Kinder nicht auf einem realen Er-lebnishintergrund basierten, nicht ausgeschlossen werden. Dieses Ergebnisstimme mit der Beurteilung der Kammer überein; letztlich sei es auf die Be-wertung durch die Sachverständige aber nicht angekommen, weil das Landge-richt schon aufgrund eigener Bewertung der sonstigen Beweisergebnisse dieAussagen nicht für glaubhaft gehalten habe (UA S. 16). Da das Ergebnis desGutachtens die Beurteilung des Landgerichts stützte, könnte auf seiner nicht - 5 -hinreichenden Berücksichtigung das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht be-ruhen.Soweit die Revision rügt, es fehle eine hinreichende Darstellung derAussagegenese, eine Konstanzanalyse sowie eine inhaltliche Qualitätsanalyseder Aussagen, findet dies in den Urteilsgründen keine Bestätigung. Das Land-gericht hat sich mit der - von den Zeugen widersprüchlich geschilderten - Ent-stehung der Aussagen (UA S. 12, 14, 15), mit der Ausdehnung der Belastun-gen des Angeklagten (UA S. 15) sowie inhaltlichen Widersprüchen in hinrei-chender Weise auseinandergesetzt. Daß es bei der Bewertung des Aussage-verhaltens der Nebenkläger übersehen haben könnte, daß es sich um ent-wicklungsgestörte Kinder handelte, deren Auftreten und Reaktionen in derHauptverhandlung vor diesem Hintergrund zu beurteilen waren, kann ausge-schlossen werden.Detter Otten n Rothfuß Fischer
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