BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 387/04 vom 10. November 2004 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2004 wird mit der klarstellenden Maßgabe, daß in den Fällen 95 und 727 Einzelstrafen von jeweils acht Monaten und im Fall 562 eine Einzelstrafe von sechs Monaten festge-setzt sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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