BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 387/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 gem344337 247 356a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 11. November 2010 ist als Anh366rungsr374ge gegen die Senatsentscheidung vom 14. Oktober 2010 zu werten. Diese ist gem344337 247 356a Satz 2 und 3 StPO unzul344ssig, da der Verurteilte nicht mitteilt, wann er von der Verletzung rechtlichen Geh366rs erfah-ren hat (BGH NStZ 2005, 462). Der Rechtsbehelf h344tte binnen einer Woche nach Kenntniserlangung angebracht werden m374ssen. Da sich eine Kenntniser-langung auch nicht den Akten entnehmen l344sst, ist dem Senat eine entspre-chende Pr374fung nicht m366glich. 1 Unbeschadet der Unzul344ssigkeit der R374ge ist f374r eine Entscheidung ge-m344337 247 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht geh366rt worden war, noch zu ber374cksichtigendes Vor-bringen 374bergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt. Eine Beweisaufnahme - hier die von dem Verurteilten begehrte Inaugen- 2 - 3 - scheinnahme des dem Senat 374bersandten Videobandes - findet in der Revisi-onsinstanz nicht statt. Rissing-van Saan Fischer Appl Eschelbach Ott
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