BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 387 /13 vom 5. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezem ber 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: A uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Wiesbaden vom 5. April 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verur teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der abso lute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. 1. Das Landgericht hat für die Dauer der Vernehmung des Zeugen I . die Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 StPO angeordnet. Nachdem dieser den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte d er Zeuge zur Sache aus. Dessen Vernehmung konnte der Angeklagte im Wege der Videoübertr a- 1 2 3 - 3 - gung in einem anderen Gerichtssaal verfolgen, ohne aktiv in das Geschehen eingreifen zu können. Nach Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 StPO wurde der Zeuge entl assen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal g e- führt und von dem Vorsitzenden über den Inhalt der Vernehmung informiert. 2. Die Rüge ist, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, zulässig e r- hoben. Insbesondere ist es nicht Rügevorau ssetzung, dass die Verteidigung die Entlass ungs anordnung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 St P O bea n- standet. Die Rüge ist auch begründet. Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Ang e- klagten vernommenen Zeugen gehört nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, weil der von ihr ausgeschlossene Angeklagte die Möglichkeit verliert, Fragen an den Zeugen zu stellen und das Gericht einem Antrag auf erneute Vernehmung nur nach Ma ß- gabe der Aufklärungspflicht nachkommen müsste (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Der Angeklagte h ätte daher zur Verhandlung über die Entlassung des Zeugen I . wieder zugela s- sen werden müssen, was ausweislich des Protokolls nicht geschehen ist. Da 4 5 6 7 - 4 - der darin liegende Verfahrensfehler, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt, nicht geheilt worden ist, muss dies zur Aufhebung des ang efocht e- nen Urteils führen. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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