ECLI:DE:BGH:2017:021117B2STR387 .17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 387/17 vom 2. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 2. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Mai 2017 im Maßregelausspruch mit den zugeh ö- rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang d er Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubung smitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten wendet sich, rechtlich wirksam, alleine gegen die Anordnung der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt. Sie führt zur Aufhebung des Maßrege l- ausspruchs. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält der r evisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1 2 3 - 3 - Die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) für die angeordn e- te Maßregel ist unzureichend begründete t. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer konsumierte d er zur Tatzeit 40 - jährige Angekla gte seit seinem 15./16. Lebensjahr Marihuana, seit seinem 19. Lebensjahr Amphetamin, Ecstasy und Kokain und seit seinem 25. Lebensjahr regelmäßig Heroin. Er ist seit 1998 v ielfach wegen Betä u- bungsmittel - bzw. Beschaffungsdelikten vorbestraft. Zwischen 2003 und seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft am 15. Februar 2016 verbüßte er insg e- samt mehr als siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Mehrere Zurückstellungen einzelner Freiheitsstrafen mussten widerrufen werden. Langzeittherapien in den Jahren 2008, 20 09 und 2011 führten nicht dazu, dass es dem Angeklagten gelang , länger drogenfrei zu leben. Eine nach der letzten Haftentlassung ang e- ordnete Führungsaufsicht blieb fruchtlos. Der neu erlichen Verurteilung liegt die Beschaffung einer größeren Menge Heroin fü r den Eigenkonsum im November 2016 zugrunde. Beruflich ist der Angeklagte seit 18 Jahren ohne Perspektive. Seine Lebenspa r tnerin , gleichzeitig Mittäterin des durch die Strafkammer abg e- urteilten Betäubungsmitteldelikts, ist ebenfalls seit vielen Jahren drog enabhä n- gig. 2. Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände , die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen (vgl. MüKo/van Gemmeren, StGB, 3. Aufl., § 64 Rn. 64 f. mwN) , ist alleine die vom Angeklagten gegenüber der Sachv erständigen bekundete Therapiebereitschaft nicht geei g- net , eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu begründen. Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungse rfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass keine 4 5 6 - 4 - hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 3 StR 38/17, NStZ - RR 2017, 283, 284), hätte es der eing e- henden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgs aussicht spreche n- den Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen der von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 5 StR 454/14, juris Rn. 6). Die St rafkammer wäre gehalten gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung - als mehr oder weniger hoch bzw. gering - zu gewichten, um die Behandlungsaussichten nachvollziehbar zu bewerten . Dabei wären die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen F aktoren ( bekundete Therapi e- bereitschaft, relativ gute Deutschkenntnisse) gegen die prognoseungünstigen Faktoren (langjährige Drogenabhängigkeit, wiederholte Inhaftierung, mehrfache erfolglose Langzeittherapien, fehlender sozialer Empfangsraum und beruflich e Perspektiv losigkeit ) in die Beurteilung einzubeziehen gewesen. Einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Erfolgsprognose hätte es insbesondere auch deshalb bedurft, weil der Angeklagte primär eine Zurüc k- stellung nach § 35 BtMG erstrebt, die Sachver ständige eine Therapienotwe n- digkeit von zwei Jahren prognostiziert und die Strafkammer lediglich eine Begleitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hat . U nter Berüc k- sichtigung der bereits vollstreckten sieben Monate Untersuchungs - und der noch e rforderlichen Organisations haft würde die erwartete Dauer der Maßregel die noch zu vollstrec kende Rest freiheits strafe übersteigen. Vor diesem Hinte r- grund bedurfte die gegenüber der Sachverständigen geäußerte Therapieberei t- schaft des Angeklag ten einer näher en Erörterung , da diese angesichts des a n- geklagten Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens möglicherweise vor dem Hintergrund einer höheren Straferwartung durch den Angeklagten erklärt wo r- den war . 7 - 5 - 3. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt muss deshalb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverstä n- digen ( § 246a StPO ) - neu verhandelt und entschieden werden. Appl Krehl Eschelbach Zeng Schmidt 8
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