ECLI:DE:BGH:2019:090419B2STR387.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 387/18 vom 9. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 9. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Februar 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona- ten verurteilt ist und der Ausspruch über die Einziehung entfällt, als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Franke Appl Krehl Grube Schmidt
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