BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 387/91 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Die Gegenvorstellung und die Anh366rungsr374ge der Verurteilten ge-gen den Senatsbeschluss vom 20. September 1991 werden auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 20. September 1991 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 verworfen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entschei-dung angenommen und der Beschwerdef374hrerin eine Geb374hr von 50 DM aufer-legt. 1 Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs wendet sich die Verurteil-te nunmehr mit ihrer Gegenvorstellung vom 24. Februar 2006, mit der sie gleichzeitig die Verletzung rechtlichen Geh366rs r374gt. Zur Begr374ndung tr344gt sie vor, auf Grund jahrelanger Zerm374rbungstaktik durch die deutsche Justiz seiner-zeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Revisionsverfahren erfolgreich zu gestalten. Das gesamte Strafverfahren gegen sie sei einseitig, willk374rlich und rassistisch gef374hrt worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2 Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-schluss nach 247 349 Abs. 2 StPO, der einer ausf374hrlichen Begr374ndung nicht be-durfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 - NStZ 2002, 3 - 3 - 487, 488; BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 7) ist ein Rechtsbehelf grund-s344tzlich nicht zul344ssig (247 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Allerdings kann das Revisi-onsgericht nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anh366rungsr374gen-gesetz (BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in die Lage zur374ckversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (247 356 a StPO). Das Vorbringen ist aber auch unzul344ssig, soweit es als ein Antrag nach 247 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht ange-bracht worden (vgl. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 356 a Rdn. 6). Im 334brigen w344re der Antrag auch unbegr374ndet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umst344nde verwertet, zu denen die Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung, durch die ein Rechtsbehelf nach 247 356 a StPO zur374ckgewiesen wird, l366st im Strafverfahren den Geb374hrentatbestand Nr. 3900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu 247 3 Abs. 2 GKG) und damit eine Geb374hr in H366he von 50 200 aus. Um eine entsprechende Kostenfestsetzung 5 - 4 - zu erm366glichen, ist in Beschl374ssen, mit denen eine Anh366rungsr374ge zur374ckge-wiesen wird, deshalb gem344337 247 464 Abs. 1 StPO eine entsprechende Kosten-grundentscheidung veranlasst (vgl. OLG K366ln, NStZ 2006, 181, 182). Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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