BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 388/06 vom 17. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchten Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 17. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wiesbaden vom 4. April 2006, auch soweit es die Angeklag-ten K. und S. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten, auch die nicht revidierenden An-geklagten K. und S. , wegen "gemeinschaftlichen" versuchten Betruges in f374nf F344llen jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344lschung zu Gesamtfreiheits-strafen von drei Jahren (Angeklagter M. ), von zwei Jahren und acht Monaten (die Angeklagten W. und W. -M. ) sowie von zwei Jahren mit Strafausset-zung zur Bew344hrung (die Angeklagten K. und S. ) verurteilt. 1 Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. Die Revisionen haben mit den Sachr374gen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - Der Strafausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht ist bei allen Angeklagten, auch den beiden nicht revidie-renden, vom Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ausgegangen, da die Taten, wenn sie zur Vollendung gelangt w344ren, jeweils zu einem Verm366-gensverlust gro337en Ausma337es gef374hrt h344tten (UA S. 50). Von der Milderungs-m366glichkeit wegen Versuchs (247247 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter Gebrauch gemacht (UA S. 51). 4 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass die Annahme eines besonders schweren Falles des Betrugs ohne Vornahme einer umfassenden Gesamtw374rdigung rechtlichen Bedenken begeg-net. 5 Er f374hrt hierzu aus: 6 "Das Regelbeispiel des 'Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es' ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (BGHSt 48, 360, 362), ist jedenfalls dann nicht von 'gro337em Ausma337', wenn es den Wert von 50.000 Euro nicht er-reicht und liegt bei einer blo337en Verm366gensgef344hrdung nicht vor; ist es nicht zu einem endg374ltigen Schaden gekommen, kann lediglich im Hinblick auf die 374bri-gen Umst344nde der Tat die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles in Betracht kommen (vgl. BGHSt 48, 354, 359). Mit diesen Grunds344tzen vertr344gt sich nicht die vom Landgericht eingenommene Sicht eines 'Versuchs eines besonders schweren Falles', wie ihn der Bundesgerichtshof bei anderen Delikten f374r m366glich erachtet hat (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., 247 46, Rdn. 101 m.w.N.). W374rde schon die beabsichtigte Zuf374gung eines gro337en Ver-m366gensverlustes, zu der der T344ter angesetzt hat, ohne dass das Betrugsdelikt vollendet w344re, zur Annahme des Regelbeispiels f374hren, m374sste es auch im Falle einer Verm366gensgef344hrdung, die zur Annahme eines vollendeten Betru- 7 - 4 - ges f374hrt, aber nach den Vorstellungen des T344ters noch in einen endg374ltigen Verm366gensschaden umschlagen soll, ohne weiteres ebenfalls gegeben sein. Das aber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 48, 354 gerade ausgeschlossen. Der Rechtsfehler wirkt sich auch auf die anderen Angeklagten aus, die keine Revision eingelegt haben. Es ist - wie bei den revidierenden Angeklagten auch - nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffendem rechtli-chem Ausgangspunkt das Vorliegen eines besonders schweren Falles abge-lehnt oder lediglich unter Ber374cksichtigung weiterer bestimmender (und insoweit dann verbrauchter) Strafzumessungsgesichtspunkte einen solchen angenom-men h344tte und deshalb zu einer niedrigeren Strafe gelangt w344re. Auf die nicht revidierenden Mitangeklagten ist die notwendige Aufhebung des Strafaus-spruchs und die daraus folgende Zur374ckverweisung deshalb zu erstrecken (247 357 StPO)." 8 Dem schlie337t sich der Senat an. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und k366nnen bestehen bleiben. 9 Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
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