BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 388/10 vom 2. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 18. M344rz 2010 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in 101 F344llen verurteilt und deswegen wegen 74 Taten unter Ein-beziehung von 49 Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren sowie wegen 27 Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verh344ngt. 1 Schuldspruch und Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei. 2 Dass das Landgericht, obwohl es angenommen hat, der Angeklagte ha-be die ver344u337erten Kleinmengen teilweise "aus seinem Bestand" entnommen, 3 - 3 - keine Bewertungseinheiten festgestellt hat, ist nicht rechtsfehlerhaft, weil es hier an jedem Anhaltspunkt f374r eine Aufteilung der 101 F344lle fehlte und jede Zu-sammenfassung durch das Tatgericht willk374rlich gewesen w344re. Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit eine Ma337regelanordnung gem344337 247 64 StGB unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit 2001 regelm344337ig Heroin und ben366tigt seit 2005 etwa ein halbes Gramm Heroin t344glich. Die Taten beging er, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Damit liegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, die Voraussetzungen des 247 64 StGB nahe. Anhaltspunkte, wa-rum es an einer konkreten Erfolgsaussicht einer Therapie fehlen sollte, sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich mit der Frage einer Ma337regelanwen-dung nicht befasst. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. 4 Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy