BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 388/12 vom 15. Novem ber 2012 in der Strafsache gegen wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10. Oktob er 2012 in der Sit zung a m 15. Novem ber 2012 , an de nen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Berger , Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Re cht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2012 mit den Fest - stellungen aufgehoben. 2. Im Fall II.18 der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigespr o- chen; die ausscheidbaren Verfahren skosten und die dem A n- geklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. 3. Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Recht s- mittels, an eine andere Strafkammer de s Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " Verletzung von Dienstg e- heimnissen " in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des Privatgeheimnisses zu einer Gesamtgeldstrafe von 1 80 Tagessätzen verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge einer Verletzung materiellen Recht s gestützten Revision bemängelt die Staats anwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung wic htiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB . S ie bea n- standet als rechtsfehlerhaft , dass das Landgericht in allen Fällen lediglich eine fahrlässig e Verwirklichung dieses Merkmal s angenommen ha t . Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg und wirkt teilweise auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO). 1 2 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte au f- grund seiner Funktion als Polizeibeamter des Landes Rheinland - Pfalz mittels ihm individuell zugeordneter Zugangsdaten Zugriff auf die Datenbestände u.a. de s polizeilichen Informationssystem s POLIS und des zentralen Verkehrsinfo r- mationssystems des deutschen Kraftfahrtbundesamtes ZEVIS . Während PO LIS eine kriminalpolizeiliche Sammlung personenbezogener Daten von bereits pol i- zeilich in Erscheinung getretenen Personen darstellt, sind in dem Information s- system ZEVIS u.a. personenbezogene Daten zu den Haltern der in Deutsc h- la nd registrierten Kraftfahrz euge gespeichert. Im Zeitraum von Mai 2008 bis August 2009 führte der Angeklagte im Au f- trag seines Bekannten D . , der Bordelle betrieb, in 18 Fällen verschiedene Abfragen in beiden Datenbanken durch . D ie jeweiligen Rechercheergebnisse aus insgesamt 15 Personenüberprüfungen im Informationssystem POLIS und die Halterdaten aus insgesamt vier Kennzeichenüberprüfungen im Informat i- onssystem ZEVIS übermittelte er anschließend an seinen Auftraggeber D . . Bei sieben der Personenüberprüfungen waren zu den abgefragten Personalien keine Einträge in der POLIS - Datenbank vorhanden, was der Ang e- klagte dem gesondert Verfolgten D . in Form einer Negativauskunft mittei l- te. In den acht übrigen Fällen der POLIS - Abfragen offenbarte der Angeklagte seine hier durch gewonnenen Erkenntnisse über Strafverfahren und Vorstrafen; dabei gab der Angeklagte in einem Fall zu einer von ihm abgefragten Person neben der Information über eine Vorstrafe auch einen Ausdruck von Lichtbil d- aufnahmen aus einer erkennungsdienstlich en Behandlung an D . weiter. Dieser setzte die ihm übermittelten Informationen zielgerichtet ein, um Dritte unter Druck zu setzen und gefügig zu machen. So beteuerte er seine g u- ten Kontakte zur Polizei und untermauerte dies glaubhaft durch die Lanc ierung der von dem Angeklagten erhaltenen Informationen. Auf diese Weise entstand bei zahlreichen Dritten insbesondere im Umfeld seines Borde l lbetriebs der Ei n- 3 4 5 - 5 - druck, dass D . jederzeit alles über sie bei der Polizei in Erfahrung bringen könne. Zahlrei che Prostituierte ließen sich wegen des Umstands, dass sie um die " guten Verbindungen " des gesondert verfolgten D . zur Polizei wus s- ten, in ihrem (Aussage - )Verhalten beeindrucken, und ihr Vertrauen in die öffen t- liche Verwaltung wurde so sehr erschü ttert, dass sie eine Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden, teilweise auch aus Angst und Ungewissheit bezüglich der staatlichen Informati onsverarbeitung, ablehnten. Der Angeklagte hingegen, der eine Gegenleistung für seine Bemühu n- gen nicht erhielt, gin g davon aus, dass D . an den Informationen deshalb interessiert sei , " um im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Vermietung seiner Bordelle mit der Polizei keinen Ärger zu bekommen, damit der Betrieb nicht gesc häftsschädigend gestört würde " . Er meinte , mit sein en Auskünften dadurch zur Prävention von Straftaten beizutragen, dass er D . durch die Informationsweitergabe in die Lage versetzte, die Beschäftigung von einschl ä- gig in Erscheinung getretenen Personen zu unterlassen. Weiterhin glaubte der A ngeklagte in der Folgezeit, durch seine Informationsweitergabe den gesondert Verfolgten D . als Zuträger von Informationen aus dem Rotlichtmilieu für die Polizei gewinnen zu können. 2. Das Landgericht ist in subjektiver Hinsicht bezüglich des Ta tb e- standsmerkmals der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen davon au s- gegangen, dem Angeklagten sei bei den jeweiligen Tathandlungen bewusst gewesen , dass er das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Funkt i- onsfähigkeit der öffentlichen Ve rwaltung sowie eine effektive Bewältigung pol i- zeilicher Aufgaben gefährden könnte. Es hat aus dem Umstand, dass der A n- geklagte selbst es für erforderlich gehalten hatte, D . mehrfach ausdrüc k- lich auf die Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung der übermittelten I n- formationen hinzuweisen, zwar den Schluss gezogen, dass d er Angeklagte es für möglich ge h al t en habe , D . könne die weitergegebenen Daten Dritten of fenbaren . Das Landgericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, der Ang e- 6 7 - 6 - klagte hab e diese Möglichkeit und eine hierdurch mögliche Gefährdung öffentl i- cher Interessen nicht billigend in Kauf ge n om m en , sondern darauf vertraut, dass D . die vertraulichen Informationen für sich behalten w e rde. Zur B e- gründung hat das Landgericht angeführ t, der Angeklagte sei " ( jedenfalls z u- nächst ) auch " davon aus ge g a ng en , dass " D . die Auskünfte aus dem Sy s- tem POLIS zur Überprüfung seiner Mitarbeiter haben wollte " ; außerdem habe ihm D . " mehrfach versichert, die Informationen nicht an Dritte wei terzug e- ben " . II. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsa n- waltschaft ist begründet . Ihr Rechtsmittel hat teilweise aber auch zugunsten des Angeklagten Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auch einen Rechtsfehler zu seinem Nacht eil erbracht hat ( § 301 StPO; dazu un ten II. 3 .). 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zunächst in den 15 Fällen (Fälle II.1, II. 4 II.14 , II.16 und II. 19 II.20), in denen der Angeklagte auf Aufford e- rung des gesondert verfolgten D . jeweils (au ch) Zugriff auf d as Informat i- onssystem POLIS nahm und ihn über seine diesbezüglichen Rechercheerge b- nisse unterrichtete , den objektiven Tatbestand des § 353b Abs. 1 StGB bejaht. Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus dieser polizeil i- chen D atensammlung, als auch bei dem mitgeteilten Umstand, dass zu b e- stimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um G e- heimnisse im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Geg e- benheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht . Dabei sind auch Negativauskünfte über fehlende Einträge in der polizeilichen Datensammlung geheimhaltungsbedürftig, da auch sie nachteilige Auswirku n- gen au f die polizeiliche Aufgabenerfüllung haben können etwa durch M inimi e- rung des Kontrolldrucks, wie er im Rotlicht - Milieu durch verstärkte Kontrolltäti g- keit der Polizei zur Bekämpfung des Auf - und Ausbaus organisierter krimineller 8 9 - 7 - Strukturen gezielt erzeugt w ird (vgl. Senat , Urteil vom 23. März 2001 2 StR 488/00, BGHSt 46, 339, 340f. , 344 ). Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist in den vorgenannten Fällen die Bewertung de s Landgericht s, dass durch die unbefugte Informations weite r- gabe wichtige öffen tliche Interessen konkret gefährdet wurden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob durch die Offenbarung der Daten , die nach den Fes t- stellungen keine konkreten polizeilichen Maßnahmen berührten, schon eine unmittelbare Gefahr für wichtige öffentliche Inte ressen eingetreten ist ; h ierfür ließe sich die Wesensart der verletzten Dienstgeheimnisse anführen, deren O f- fenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Pers o- nen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der Behörde a nz u- passen, oder - im Falle fehl ender Erkenntnisse der Polizei - größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen (vgl. Senat, aaO, BGHSt 46, 343f.; OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2011 III - 1 RVs 218/11 u.a., BeckRS 2012, 06355) . Jede nfalls hat d as Landgericht tragfähig eine mittelbare Gefährdung, die zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals genüg en kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1958 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404; BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598), damit begründet, dass der gesondert verfolgte D . durch die Kundgabe der vom Angeklagten erlangten Informationen und die zielgerichtete Offenlegung seiner Verbindung zur Polizei das Vertrauen zahlreicher Bürger in die Integrität der Polize i erschüttert hat. Für eine effektive Wahrnehmung der ihr obliegenden präventiven und repressiven Aufgaben ko mmt der Integrität der Polizei und i h- rer Beamten gerade auch in dem häufig durch zwangsweise Ausbeutung g e- kennzeichneten Prostitutionsmilieu besond ere Bedeutung zu. Daher hat das Landgericht in der Erschütterung des Vertrauens in die Polizeiarbeit zu Recht eine konkrete Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gesehen. 2. Die der Verurteilung in den vorgenannten Fällen zugrunde liegende Überz eugungsbildung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite , de r Angekla g- 10 11 - 8 - te habe dar auf vertraut , dass D . die erlangten Informationen für sich b e- halten werde, beruht demgegenüber auf einem durchgreifenden Rechtsfehler. Die Beweiswürdigung, bei der si ch das Landgericht insoweit maßgeblich auf die als glaubhaft erachtete Einlassung des Angeklagten gestützt hat, wonach er davon ausgegangen sei, dass D . die Daten allein zur Überprüfung seiner Mitarbeiter benötige, ist lückenhaft. Die Strafkammer hat sich dabei nicht mit der Einlassung des Angeklagten in seiner polizeilichen Ver nehmung durch den Zeugen W . befasst. D iesem gegenüber hatte er eingeräumt , in den Ankl a- gefällen 15 bis 20 ( entsprechend Fälle II.15 bis II.20 der Urteilsgründe) Reche r- che n zu Kfz - Haltern und weitere n Personen in Kenntnis dessen vorgenommen zu haben, dass D . diese Daten habe bekommen wollen, um ein Konku r- renzproblem mit einem anderen Zuhälter wegen der Prostitutionsausübung auf einer Landstraße zu lösen. Das Landgeric ht hat nicht bedacht, dass bei Z u- grundelegung der früheren polizeilichen Angaben des Angeklagten auch aus seiner Sicht der gesondert V erfolgte D . jedenfalls diese Daten nicht zur Überprüfung seiner Mitarbeiter benötigt haben konnte und es sich - wora uf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschr ift zutreffend hingewiesen hat - für den Angeklagten als einem nach den Feststellungen sehr erfahrenen Polizeibea m- ten naheliegend aufdräng t e, dass D . die erlangten Informationen durch deren Präsentation zu r Einschüchterung und Machtausübung nutzen würde . Wegen des Zusammenhangs der Taten, für die das Landgericht zusa m- menfassend Feststellungen zur Vorsatzfrage getroffen und hierzu eben s o z u- sammenfassend Beweisüberlegungen angestellt hat, beschränkt sich der Erö r- terungsmangel nicht nur auf die drei Fälle II.16 und II.19 bis II.20 der Urteil s- gründe , in denen der Angeklagte Daten aus dem Informationssystem POLIS seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren zufolge an D . in Kenntnis von d e s sen " Konkurrenzp roblem " weitergegeben hat , sondern er wirkt sich gleic h- ermaßen auf die übrigen vorgenannten Fälle aus. Insoweit ist auch zu berüc k- sichtigen, dass mit der lückenhaften Beweiswürdigung sich widersprechende Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatse ite einhe r gehen: Während das Lan d- 12 - 9 - gericht zum diesbezüglichen Sachverhalt zunächst festgestellt hat, der Ang e- klagte sei davon ausgegangen, dass " D . an den Informationen nur de s- halb interessiert sei, um mit dem Betrieb und der Vermietung seiner Bordelle kein en Ärger zu bekommen " (UA S. 11), ist den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung die nicht weiter erläuterte Einschränkung zu entnehmen, dass der Angeklagte " (jedenfalls zunächst) auch davon aus(ging), dass der gesondert Verfolgte D . die Auskünfte aus dem System POLIS zur Überprüfung se i- ner Mitarbeiter haben wollte " (UA S. 22). Dies führt zur Aufhebung des Urteils in sämtlichen 15 Fällen des Schul d- spruchs wegen Verletzung des Dienstgeheimnisse s , in denen der Angeklagte unbefugt Daten aus dem In formationssystem POLIS weitergab (Fälle II. 1, II.4 - II.14, II.16 und II.19 - II.20 der Urteilsgründe ), einschließlich der beiden - für sich rechtsfehlerfreien - tateinheitlichen Verurteilun gen des Angeklagten wegen Verletzung des Privatgeheimnis ses (Fäll e II. 19 und II.20 der Urteilsgründe ) . 3. Das Landgericht hat auch in den drei Fällen, in denen der Angeklagte allein die ihm über das zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS zugängl i- chen Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt - B undes - amtes zu den ihm von D . jeweils mitgeteilten Kennzeichen abfragte und an diesen weitergab (Fälle II. 15 und II.17 II.18 der Urteilsgründe) , den Tatb e- stand der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen. Insoweit führt die sachlichrechtliche Überprüfung des ang e- fochtenen Urteils nach § 301 StPO zu dessen Aufhebung zu Gunsten des A n- geklagten . a) Bei den von dem Angeklagten in ZEVIS recherchierten Halterdaten handelte es sich nicht um Geheimnisse im Si nne des § 353b Abs. 1 StGB. U n- ter Geheimnisse n sind Tatsachen zu verstehen , die nur einem begrenzten Pe r- sonenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. mwN, Senat, aaO, BGHSt 46, 340f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 129; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 353b Rn. 6). Dies trifft auf 13 14 15 - 10 - die nach § 33 Abs. 1 StVG im Z entralen Fahrzeugregister gespeicherten Halter - d aten , die im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG jedermann zu den gesetzlic h genannten Zwecken übermittelt werden dürfen , nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon fakti sch keine nur e i- nem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorlie gen , wie dies für den Anwendungs bereich des § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung a n- genommen worden ist, (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 1 StR 150/02, BGHSt 48, 28, 29f. ; OLG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 1998 2 Ss 105/97, NStZ 1998, 358; BayObLG, Beschluss vom 18. Jan u ar 1999 5 St RR 173/98, NJW 1999, 1727; zust. Cierniak/Pohlit in M ü K oStGB , 2. Aufl., § 203 R n. 93; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 203 Rn. 10 ) ; dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdat en nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von Auskunftsberechtigten erfüllt sein werden . Es handelt sich bei den in § 39 Abs. 1 StVG genannten D a- ten eines Kfz - Halters wie dessen Name und Anschrift jedenfalls um keine Ta t- s achen, die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen und daher a uch nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen (vgl. § 37 Abs. 2 Ziff. 2 BeamtStG). Dies folgt schon daraus, dass Zugangsvoraussetzung für den eine Halterau s- kunft nach § 39 Abs. 1 StVG V erlangenden lediglich die Darlegung eines b e- rechtigten Interesses ist, das nicht einmal glaubhaft gemacht werden muss. b) Soweit daher insoweit ausschließlich eine Strafbarkeit nach § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht kommt, fehlt es , wie der Senat au fgrund der von Amts wegen gebotenen Prüfung den Strafakten entnommen hat, in den Fällen II.17 und II.18 der Urteilsgründe an de n gemäß § 205 Abs. 1 StGB erforderl i- chen Strafantr ä g en ; im Fall II.15 der Urteilsgründe lässt sich die Frage, ob von dem Antragsb erechtigten ein Strafantrag gestellt w o rde n ist , anhand der Stra f- akten nicht sicher klären. 16 17 - 11 - Die Antragsberechtig ung als Verletzter im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des verletzten Rechtsguts. Danach ist bei § 203 StGB Verletzte r nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat. Antragsberechtigt sind daher nur d i e einzelnen K raftfahrzeugh alter, deren Daten der Angeklagte unbefugt weitergab (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 1 StR 150/02 , BGHSt 48, 28, 33). Zu den von se i- nen Registerabfragen betroffenen Kraftfahrzeughaltern hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. Während sich den Akten im Fall II.15 der U r- teilsgründe nicht sicher entnehmen lässt, wer der betroffene Kraftfahrze ughalter des von dem Angeklagten abgefragten Kennzeichens war , kann der Senat im Fall II.17 der Urteilsgründe aus den Akten nicht ersehen, ob und gegebenenfalls wann der hier ermittelte Halter von einer gegen ihn gerichteten Straftat Kenntnis erlangt hat ( vgl. § 77b Abs. 2 StGB). Da das insoweit derzeit bestehende Ve r- fahrenshindernis nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen noch entfa l- len kann, führt dies in beiden Fällen nicht zur Einstellung des Verfahrens g e- mäß § 260 Abs. 3 StPO, sondern zur Zurück verweisung der Sache. Im Fall II.18 der Urteilsgründe hatte der von der Kennzeichen - Abfrage betroffene Kraftfahrzeughalter im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung von der Weitergabe seiner Daten durch den Angeklagten Kenntnis erhalten, ohne innerhalb der ihm mitgeteilten Antragsfrist Strafantrag zu stellen. Da insoweit e rgänzende tatrichterliche Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhan d- lung, die noch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten, ausz u- schließen sind, war d e r Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO freizuspre chen (vgl. zum Vorrang des Freispruchs gegenüber einer Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO in Fällen tateinheitlichen Zusammentreffens unterschiedlich schwerer Tatvorwürfe BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - 5 StR 1 4/04, BGHSt 50, 16, 30 mwN) . 4. Weitere durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegen nicht vor. Zwar hielte es sachlich - recht licher Prüfung nicht stand , wenn 18 19 20 - 12 - das Landgericht - was der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig zu en t- n ehmen ist - die Verurteilung in den Fällen II.6, 10 - 13, 19 und 20 der Urteil s- gründe auch auf die hier festgestellte Weitergabe von Daten aus d em Einwo h- nerinformationssystem EWOIS durch den Angeklagten gestützt hätte. Denn die se Daten, die im Rahmen einer e infachen Melderegisterauskunft nach § 21 Abs. 1 MRRG auf Antrag ohne weiteres jede r m ann erhalten kann, sind offe n- kundig und damit keine Geheimnisse (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 597; Fischer, aaO, § 353b Rn. 7c). Diese r etwaige Rechtsfehler hätte sich jedoch weder auf den Schuld - noch auf den Stra f- ausspruch ausgewirkt. Letzteres ergibt sich schon daraus , dass das Landg e- richt bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle der Verurteilung (allein) wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen gemäß § 353b StGB eine Differe n- zierung bei der Tagessatzhöhe nur danach vorgenommen hat, ob der Ang e- klagte aus dem polizeilichen Datenbestand von POLIS eine Negativauskunft weitergegeben oder daraus konkrete Erkenntnisse über die betrof fene Person offenbart hatte. Becker Appl Berger Eschelbach Ott
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