BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 388 /1 3 vom 5 . November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. w egen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Besch werdeführer am 5 . November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision en de r Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1 1 . April 201 3 mit den Feststellungen aufgehoben . D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere S tra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat d ie Angeklagten S . und W . wegen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuber i- scher Erpressung und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafe n von drei Jahren und zwei Monaten bzw. zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen . Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge jeweils vollen Erfo lg. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hält hinsichtlich beider Angekla g- ter recht licher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten die Angeklagten mit B . gemeinsam ein Betäubungsmittelgeschäft geplant. B . verwend e- te indes das Geld, das ihm die Angeklagten zur Beschaffung der Drogen übe r- geben hatten , anderweitig . In der Folgezeit forderten sie B . r- 1 2 3 - 3 - geblich dazu auf, entweder die Drogen zu besorgen oder das Geld zurückzug e- Am Tattag drängten die Angeklagten B . in den Pkw des Angekla g- ten S . . solle nun endlich die Drogen liefern ihm Portemonnaie, Mobilt elefon und zwei Schlüsselbunde ab. Da d er Gesch ä- digte erklärte, dass er kein Geld habe , fuhren d ie Angeklagten mit ihm zur Sparkassenfiliale und überprüften seine letztlich zutreffenden A ngaben a n- hand eines aktuellen Kontoauszugs. Anschließend fuhren die Angeklagten mit dem Geschädigten zur Wo h- nung des Angeklagten W . , drängten ihn ins Wohnzimmer und verschlo s- er Geld oder die Drogen beschaffen solle. Im Zuge dessen bega nn S . mit Billigung von W . damit, den Geschädigten zu demütigen und zu mis s- handeln, um der Forderung Nachdruck zu verleihen und ihn gefügig zu m a- B . , sich bis auf die Unterhose zu entkleiden. Der Angeklagte S . schlug u.a. mit einer Dachlatte auf seinen Rücken, Arme und Beine, drückte brennende Zigaretten auf verschiedene Körperteile des G e- schädigten und stach mit der zuvor erhitzten Klingenspitze eines Stiletts in eine der Zigarettenbrandwunde n . Der Angekl agte W . hielt den Geschädigten . Nach etwa einer Dreiviertelstunde ließen die Angeklagten von B . ab , der daraufhin die Wohnung verlassen konnte . b) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Angeklagten strafbefreiend vom tateinheitlichen V ersuch der (besonders) schweren rä u- berischen Erpressung zurückgetreten sind. 4 5 6 - 4 - Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer di e- jenigen Bete iligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die Tatvolle n- dung verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unb e- endeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 4 StR 621/11, NStZ - RR 2012, 167, 168; Beschluss vom 26. September 2006 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91, 92; Beschluss vom 28. Oktober 1998 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, 208; Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 24 Rn. 40a , jeweils mwN ). Im Falle einer versuchten ( beso n- ders schweren) räuberischen Erpressung ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig davon absehen, ihr Erpressungsziel weiter mit den tatbestandl i- chen Nötigungsmitteln z u verfolgen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie ganz darauf verzichten, den angestrebten Erpressungserfolg herbeizuführen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 201 3 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521) . Das Urteil verhält sich zu alledem nicht, obwohl nach den bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten vom Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung nicht fern liegt. c) D ieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Schuldsp ruchs , wobei sich d ie Aufhebung auch auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie t ateinheitliche Verurteilung wegen schweren Raubs, gefährlicher Körperverle t- zung und Freiheitsberaubung erstreckt. Der Senat hebt auch die Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu neuer Prüfung aufgrund wide r- spruchsfreier Feststellungen zu geben. 2. Der Senat weist auf Folgendes hin: 7 8 9 10 - 5 - a) Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erstrebten Vo r- teil muss ein finaler Zusammenhang bestehen (vgl. B GH, Beschluss vom 2. Februar 2012 3 StR 385/11, NStZ - RR 2012, 173 , 174 ; Fischer aaO § 253 Rn. 18a mwN ) ; h ieran fehlt es, wenn der Einsatz der Gewalt allein dazu dient, neu zur En t- scheidung beruf ene Tatrichter wird dieses eingehender als bis her in den Blick zu nehmen haben. b) Bei der (versuchten besonders schweren räuberischen) Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatb e- standsmerkmal, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2003 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328; B e- schluss vom 12. März 2002 3 StR 4/02, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereich e- rungsabsicht 10; Fischer aaO § 253 Rn. 20, jeweils mwN) . Die bisherigen U r- teilsfestste llungen befassen sich damit nicht . c ) Das neue Tatgericht wird schließlich zu prüfen haben, ob das G e- schehen nicht auch unter den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 StGB j edenfalls in der Variante des Ausnutzens einer Bemä chtigungslage z u subsumieren ist. Das Verschlechterungsverbot des 11 12 13 - 6 - § 358 Abs. 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entg e- gen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 2 StR 209/03, NStZ - RR 2003, 325 , 326 ). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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