BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 388 /1 4 vom 12 . Februar 201 5 in der Strafsache gegen w egen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu Ziffer 3 . auf dessen Antrag - u nd de s Beschwerdeführer s am 12 . Februar 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 1 3 . Mai 201 4 mit den zugehörigen Festste l- lungen a) in den Fällen II. 1., II. 2. und II. 3.5. d er Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- w i esen. 3. Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n wegen Vergewaltigung in acht Fä l- len und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahr en ve r- urteilt und eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel hat in dem aus der B e- schluss formel ersichtlichen Umfang Erfolg ; i m Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in den Fällen II. 1., II. 2. und II. 3.5. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen drängte der Angeklagte die Nebenklägerin kurz nach der Geburt des gemeinsamen S ohnes im Juni/Juli 2006 zu sexuellem Verkehr , den sie ablehnte. Er wandte ihr gegenüber " zunächst im Flur der Wohnung und dann auf der Couch im Wohnzimmer körperliche Gewalt " an und vollzog schließlich den Beischlaf (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Im März 2009 kam es zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu von ihr erneut abgelehnte m Vaginalverkehr, den er " mit seiner körperlichen Überlegenheit " erzwang (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Nähere Feststellungen zur vom Ang e- klagten angewendeten Gewalt waren der Strafkammer in diesen beiden Fällen nicht möglich. Ende Juni 2013 begehrte der Angeklagte erneut von der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr. Als sie das Wohnzimmer verlassen wollte, zog er sie in Richtung der Couch. Der Angeklagte verließ das Woh nzimmer, um sich ein Kondom aus dem Schlafzimmer zu holen, während sie auf der Couch sitzen blieb, " da sie nicht wusste, wohin sie hätte gehen können, ohne dass der Ang e- klagte ihr nachkommt " . Als der Angeklagte zurückkehrte, sich neben sie setzte und sie z u küssen begann, sagte sie ihm, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, und schubste den Angeklagten von sich weg. " Der Angeklagte ließ sich davon aber nicht abhalten und führte schlussendlich den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss durch " (Fall II. 3.5. der Urteilsgründe) . b) Im Fall II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe ist die vom Angeklagten a n- gewendete Gewalt nicht mit Tatsachen beleg t; die bloße Feststellung mit de m Gesetzeswortlaut ist nicht ausreichend (vgl. auch Meyer - Goßner/Appl, Die U r- teile in S trafsachen, 29. Aufl., Rn. 284). Im Fall II. 3.5. der Urteilsgründe ist die 2 3 4 5 - 4 - Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Geschädigte mit Gewalt zur Duldung de s sexuellen Übergriff s genötigt , ebenfalls nicht belegt. Anders als der Generalbundesanwalt m eint, ergeben sich entsprechende Feststellu n- gen auch nicht aus der Gesamtschau der Urteilsgründe. Denn in allen weiteren nicht zu beanstandenden Fällen hat das Landgericht das Tatbestandsmerkmal " Gewalt " im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB jeweils im Einz elnen festg e- stellt. 2 . Die Aufhebung i n den Fällen II. 1 . , II. 2. und II. 3.5. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich . Wegen der schwierigen Beweislage i n den F ä ll en II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe könnte die Anwe ndung des § 154 StPO nahe liegen. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils erfasst nicht den Adhäsionsau s- spruch (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, insoweit in NStZ 2014, 569 nicht abgedruckt ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 8); eine Aufhebung der Adhäsionsentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. 6 7 - 5 - Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98). A uf den Anfragebeschluss des Senats vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14 wird hingewiesen . Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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