2 StR 388/99 - 2. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
2 StR 388/99 - 2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 388/99 vom 3. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. März 2000 in der Sitzung am 3. März 2000, an denen teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizobersekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündun g als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staat s - anwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dar m - stadt vom 23. April 1999 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i - ne als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o - desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, und die auf die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. - 4 - I. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte suchte am 9. Februar 1998 zusammen mit seiner Ehefrau den ihm bekannten S. in dessen Wohnung in Gern s - heim auf. Gegen 18.30 Uhr versetzte der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,29 %o aufwies, S. , der ebenfalls nicht unerheblich alkoholisiert war und auf seinem Bett saß, ohne von diesem vorher angegriffen worden zu sein, mit der Hand einen wuchtigen und heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte. Der Schlag verursachte eine Verletzung der linken Wangenschleimhaut, verbunden mit einer massiven Blutung. Infolge des Schlages wurde der Kopf von S. heftig hin und her bewegt. Dadurch kam es über der rechten Großhirnhalbkugel zu einer Verletzung von Brückenvenen, einer langsamen Blutung unter die harte Hir n - haut über der rechten Großhirnhalbkugel sowie zu Einblutungen im Bereich des Hirnstamms. S. wurde bewußtlos. Der Angeklagte ging davon aus, daß diesem infolge des Schlages etwas "Gravierendes" zugefügt worden war und befürchtete, daß dieser zu Tode kommen könne. Er verließ die Wo h - nung des regungslos auf dem Bett liegenden S. und zog dabei den in der Hauseingangstür von innen steckenden Schlüssel ab, schloß diese von außen zu und nahm den Schlüssel mit. Dadurch wollte er Zeit gewinnen, um sich klar zu werden, wie er ”den Kopf aus der selbstumgelegten Schlinge zi e - hen könne” und wollte verhindern, daß durch einen ”dummen Zufall” sich j e - mand in die Wohnung von S. begeben und diesen regungslos und bewußtlos auffinden könnte. Nach einiger Zeit rief die Ehefrau des Angekla g - ten auf dessen Veranlassung die Schwester des Tatopfers an, um diese zu - 5 - veranlassen, in die Wohnung des Angeklagten zu kommen. Bei dieser Gel e - genheit wollte er diese überzeugen, daß er ”nichts Massives gegen S. unternommen, es sich um einen Unglücksfall gehandelt habe und sie überr e - den, ihn doch aus dem Spiel zu lassen”. Da die Schwester des Tatopfers tel e - fonisch nicht erreicht werden konnte, begab sich die Ehefrau des Angeklagten gegen 20.00 Uhr in die Wohnung der Zeugin S. , wo sich n ur deren L e - bensgefährte Sch. befand. Diesem erzählte sie von der Auseinandersetzung, der Angeklagte und S. hätten sich irgendwie ”in der Wolle gehabt” und seien sich gegenseitig ”an den Hals” gegangen. Sie händigte dem Zeugen den Wohnungsschlüssel des S. aus. Als dessen Schwester nach Hause kam, berichtete der Zeuge Sch. ihr von dem Gespräch. Gegen 21.00 Uhr ging sie zur Wohnung ihres Bruders und horchte an der Türe. Als sie Schnarchgerä u - sche hörte, dachte sie, er schlafe. S. wurde am 10. Februar 1998 gegen 16.30 Uhr auf seinem Bett li e - gend tot aufgefunden. II. Die Schwurgerichtskammer geht davon aus, daß der Angeklagte das Tatopfer in Verletzungsabsicht geschlagen und dadurch dessen Tod veru r - sacht hat. Nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte er den Tod als Folge seines Tuns als möglich voraussehen können und müssen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft hält hinsichtlich des Schuldspruchs eine Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolges auf Seiten des Angeklagten für - 6 - nicht ausreichend festgestellt und ist im übrigen der Meinung, die Bestimmung des Strafrahmens sei rechtsfehlerhaft, die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die B e - weiswürdigung des Landgerichts, vor allem soweit seine Einlass

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