BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 389/00 vom 22. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2000 wird mit der Maßg a - be verworfen, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich b e - gangener versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung von Rauschgift und Tatmitteln angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Recht s - mittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Dur c h - fuhr von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand, weil die versuchte Durchfuhr im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubung s - mitteln als unselbständiger Teilakt aufgeht (vgl. BGHSt 31, 374, 379). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine g e - - 3 - ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatg e - schehens unverändert bleibt. Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensr üge nach § 338 Nr. 1 StPO geltend macht, er sei durch die Anklageerhebung mit dem Familiennamen "O. " statt R. seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, verweist der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts auf das Senat s - urteil vom 21. Dezember 1983 - 2 StR 495/83 (NStZ 1984, 181). Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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