BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 389/03 vom19. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegenversuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kassel vom 30. Juni 2003 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu bemerken ist lediglich:Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß das Landge-richt die gebotene Prüfung unterlassen hat, ob sich die Angeklagten im Fall II,1 auch wegen erpresserischen Menschenraubs nach § 239 a StGB strafbargemacht haben.Bei der Strafzumessung für den Angeklagten K. hat das Landgerichtim Hinblick auf die vom Amtsgericht Hofgeismar am 22. Juni 2001 verhängteGeldstrafe zu Recht zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er auch im Ge-waltbereich einschlägig vorbelastet sei. Irrtümlich hat das Landgericht dagegenangenommen, der Angeklagte habe die abgeurteilten Taten während einerlaufenden Bewährung begangen. Das Urteil des Jugendschöffengerichts Kas-sel, mit dem die einbezogene Bewährungsstrafe verhängt wurde, erging erst - 3 -nach den jetzt abgeurteilten Taten vom 11. Oktober 2002. Wegen der ein-schlägigen Vorbelastung schließt der Senat jedoch aus, daß das Landgerichtgegen den Angeklagten K. ohne Berücksichtigung eines Bewährungs-versagens mildere Strafen verhängt hätte.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
Full & Egal Universal Law Academy