BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 389 / 1 3 vom 22 . Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtsho fs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Juli 2015, in der Sitzung a m 22. Juli 201 5 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , die Richter in am Bundesgerichtsho f Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Ver treter de r B undesanwalts chaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten B . , Rechts anwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger de r Angeklagten D . , - 3 - Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten S . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger de r Angeklagten T . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten H . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten Th . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten S e. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger der Angeklagten He . , Justiz anges tellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Soweit die Angeklagten S . und Th . im Fall 103 der Gründe des Urteils des Landgeric hts Gera vom 28. Sep - tember 2012 verurteilt worden sind, wird das Verfahren g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staat s- kasse zur Last. 2. Die Revisionen der Angek lagten B. , T. , H. , D . , Se . und He . gegen das vor - genannte Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zwei Monate als berei ts vollstreckt gelten. Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 3. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das vorge - nannte Urteil, soweit er verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der A ngeklagte wegen Beihilfe zum Erschleichen von Aufenthaltstiteln in 90 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtstr a- fe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. - 5 - 4. Auf die Revisi on des Angeklagten Th . wird das vorge - nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S . und Th . werden verworfen. 5 . Im Umfang der Aufhe bungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer d es Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - den Ange klagten B . wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in acht Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus einem früheren Urteil und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fün f- undsechzig Fällen und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; zudem hat das Landgericht ein Berufsverbot für die Tätigkeit al s Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 187.000 Euro angeordnet, 1 - 6 - - die Angeklagte D . unter Freisprechung im Übrigen wegen des Benutzens von unrichtigen oder unvollständigen Angaben, um s ich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, in zwei Fällen sowie gewerbs - und ba n- denmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur B e- währung, - den Angeklagten S . unter Frei sprechung im Übrigen wegen des Benutzens von unrichtigen oder unvollständigen Angaben, um für einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, in einundneunzig Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahr en und vier Monaten, - die Angeklagte T . unter Freisprechung im Übrigen wegen ge - werbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in sieben - unddreißig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, - den Angeklagte n H . unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Stra f- aus setzung zur Bewährung, - den Angeklagten Th . unter Freisprechung im Übrigen wegen Ge - schehenlassens einer rechtswidrigen Tat seines Untergebenen im Amt in einundachtzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafau ssetzung zur Bewährung, - 7 - - den Angeklagten Se . unter Freisprechung im Übrigen wegen ge - werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern sowie gewerbs - und ba n- denmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von einem J ahr und zwei Monaten bei Strafausse t- zung zur Bewährung, - die Angeklagte He . unter Freisprechung im Übrigen wegen Ein - schleusens von Ausländern in fünf Fällen sowie versuchten gewerbsm ä- ßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Ve r- fahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte B . verfolgte das Ziel, Flücht - lingen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union gegen Zahlung eines Entgelts zu Aufenthaltserlaubnissen im Inland zu v erhelfen, um sich selbst dadurch eine fortdauernde Einkommensquelle zu verschaffen. Hierzu stellte er - e- richtet war, unter Vorspiegelung einer selbständigen Tätigkeit in Deutsch - land Aufenthaltstitel zu erlangen. Hierfür hatten die Ausländer im ersten Jahr einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro und in den beiden Folgejahren jeweils 2 3 4 - 8 - 1.500 - r- ma in der Rechtsform einer Limit ed nach britischem Recht sowie die Anme l- dung einer gewerblichen Zweigniederlassung im Zuständigkeitsbereich der Au s länderbehörde E . vor, ferner die Wohnsitzanmeldung der Ausländer unter einer Scheinadresse. Die Ausländer sollten durch diesen Ansc hein wie Unternehmensorgane einer Gesellschaft im europäischen Raum wirken und so den Status von Bürgern der Europäischen Union erlangen. Die Wohnsitzanme l- dung erfolgte, um den Anschein des dauerhaften Aufenthalts im Zuständi g- keitsbereich der Ausländerbehö rde E . zu erwecken und die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durch den dort zuständigen Sachbearbeiter, den Angeklagten S . , zu erreichen. Tatsächlich hatten die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht dort, sondern im Raum F . . Der Angeklagte B . übernahm für die Antragsteller jeweils das Einreichen der Anträge auf Erteil ung einer Aufenthaltserlaubnis. - B . seit Mitte Dezember 20 07 mit dem gesondert verfolgten Z . sowie mit den Angeklagten T . und H . zusammen. Dabei kam den Letztgenannten die Aufgabe zu, den Ausländern gegen Zahlung eines Entgelts die Wohn - und Meldeadressen zur Verfügung zu stellen. Darübe r hinaus schlossen die Angeklagten T . und H . mit den Ausländern Miet - und Büroserviceverträge ab, um den Eingang und die Weiterleitung der beh ördlichen Post sicherzustellen. Der Angeklagten D . ited - des Angeklagten B . durch die Ausländerbehörde zunächst selbst eine Auf - enthaltserlaubnis erteilt und diese verlängert worden war, oblag ab Januar 2009 - e- 5 6 - 9 - treuung der Ausländer. Sie erledigte Formalitäten der Firmengründungen und bereitete die Gewerbeanmeldungen vor. Dafür erhielt sie eine Vergütung, die sie als dauerhafte Einnahmequelle nutzen wollte. Seit Februar 2009 war zudem der Angeklagte Se . bei dem Ange - klagten B . beschäftigt. Dieser erstellte Unternehmensplanungen mit erfun - denen Umsatzprognosen. Auch fingierte er Bauunternehmerverträge, die g e- genüber der Ausländerbehörde einen tatsächlich nicht vorhandenen Geschäft s- betrieb der neu gegründet en Firmen vortäuschen sollten. Durch diese Tätigkeit erhoffte sich auch der Angeklagte Se . dauerhafte Einnahmen. Die Angeklagte He . erstellte Prognosen zur Unternehmensentwick - lung der Firmen, die jedoch einer tragfähigen Grundlage entbehrte n und nur den Eindruck einer künftigen positiven Geschäftsentwicklung erwecken sollten. Die von dem Angeklagten B . bei der Ausländerbehörde E . eingereichten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wurden jeweils von dem hierfür alleine zuständigen Angeklagten S . bearbeitet. Dieser wusste spätestens seit dem 10. Juli 2008, dass die Antragsteller ihren gewöh n- lichen Aufenthalt nicht an den in den Anträgen aufgeführten Meldeadressen hatten. Er erteilte gleichwohl aus altruist ischen Motiven heraus in zahlreichen Fällen unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben die beantragten Aufen t- haltserlaubnisse. Dabei wusste er, dass eine örtliche Zuständigkeit der Auslä n- derb ehörde E . nicht bestand. Auch der Angeklagte Th . , der im Tatzeitraum Sachgebietsleiter bei der Ausländerbehörde E . und Vorgesetzter des Angeklagten S . war, hatte Kenntnis von den eingehenden Anträgen des Angeklagten B . 7 8 9 10 - 10 - und seit dem 27. Oktober 2008 von den darin enthaltenen unri chtigen Angaben. Gleichwohl unternahm er jeweils nichts, um die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch den Angeklagten S . zu verhindern. II. Die Sachrügen der Angeklagten B . , D . , T . , H . , Se . und He . sind unbegründet. Auch die erhobenen Ver - fahrensrügen bleiben ohne Erfolg; das bedarf nur zu den Rügen hinsichtlich der Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO unten (V. und VI.) der Erläuterung. Das Urteil ist, soweit es die genannten Angeklagten betrifft, im Übrigen nur um eine Kompensationsentscheidung wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens zu ergänzen (unten VII.). 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist, auch soweit sie die Taten der Angeklagten S . und Th . betrifft, rechtsfehler frei. Das gilt auch hinsichtlich der Verwertung der Aussage des gesondert verfolgten Z . . Das gegen diesen gerichtete Verfahren ist abgetrennt und nach einer Verständigung durch gesondertes Urteil aufgrund eines verständ i- gungsbasierten Geständnisses dieses früheren Mitangeklagten beendet wo r- den. Das Landgericht hat geprüft, ob dessen Angaben glaubhaft sind, auch s o- weit sie die Beschwerdeführer belasten können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Ja nuar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 168; Beschluss vom 6 . No - vem ber 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 82 f.). Zwar hat das Landgericht keine näheren Ausführungen zum Verständigungsverfahren des Gerichts g e- genüber dem gesondert verfolgten Z . gemacht, das zu dessen Geständnis mit einem die Beschwerdeführer belastenden Inhalt geführt hat. Auch hat es 11 12 13 - 11 - den Aussageinhalt jenes Geständnisses nicht näher dargelegt. Darauf kam es hier aber nicht an, weil das Landgericht die Taten der Angeklagten, auch soweit sie bandenmäßig begangen wurden, mit Hilfe anderer Beweis mittel festgestellt, dies jeweils im Einzelnen belegt und die Angaben des gesondert verfolgten Z . in den Urteilsgründen dabei nicht hervorgehoben hat. Der Senat schließt daher aus, dass das Urteil insoweit auf einem Erörterungsmangel beruht. 2. Die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit der Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG li e- gen vor. a) Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs . 2 AufenthG bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder wiederholt oder zugunsten von mehreren Au s- ländern handelt. Für den Fall eines gewerbsmäßigen Handelns sieht § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eine Qualifikation vor. Bei gewerbs - und bandenmäß i- gem Handeln ist die Tat gemäß § 97 Abs. 2 AufenthG weiter gehend qualifiziert. aa) Durch die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach al l- gemeinen Regeln strafbare Teilnahmehandlungen an den in Bezug genomm e- nen Taten zu selbständigen, täterschaftlich begangenen Straftaten heraufg e- stuft, wenn der Beteiligte eines der in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Mer k- m a le erfüllt. Trotz dieser tatbestandlichen Verselbständigung ge lten für die Ta t- handlungen des § 96 Abs. 1 AufenthG die allgemeinen Regeln der Teilnahme einschließlich des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät. Erforderlich ist d a- her eine vorsätzlich und rechtswidrig be g angene Tat eines anderen im Sinne von § 95 Ab s. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 AufenthG (vgl. BGH, Beschluss vom 14 15 16 - 12 - 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 400). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Ausländer, die in den verfahrensgegenständlichen Fällen bei der Ausländerbehörde in E . einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsge - nehmigung gestellt haben, haben sich gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stra f- bar gemacht. Sie haben jeweils unrichtige Angaben über ihren Wohnsitz und die Eigenschaft als Geschäftsführer (Direktoren) von geschäftlich derzeit oder künftig aktiven Gesellschaften gemacht, die ihnen den Status von Bürgern der Europäischen Union verleihen sollten. Die falschen Wohnsitzangaben waren für die Zuständigkeit der Behörde relevant; ohne sie wären die Aufenthaltserlau b- nisse dort nicht erteilt worden. Tathandlungen sind auch die Vorlage oder das Benutzen unzutreffender Unterlagen zur angeblichen Geschäftstätigkeit der jeweiligen Gesellschaft, die auch dazu benutzt wurden, den Direktoren den scheinbaren Status von Bürgern der Europäischen Union zu verschaffen. Säm t- liche Angaben betreffen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthalts - erlaubnis. Die falschen Angaben müssen nach der Strafnorm nur allgemein für das Verfahren von Bedeutung sein und grundsätzlich zur Versc haffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels führen können. Dazu waren die Falschang a- ben der Antragsteller im vorliegenden Fall geeignet. bb) Auf die vom Angeklagten B . in seiner Einlassung vor dem Land - gericht hervorgehobene Art des Vorgehens r- gesetzliche Vorschriften nicht dadurch umgangen werden dürfen. Auch e i ne - rechtswidrige - g- ste ller hebt weder den Straftatbestand auf noch vermag sie das straftatb e- standsmäß ige Verhalten zu rechtfertigen. 17 18 - 13 - Jedenfalls wenn - wie hier - das behördliche Handeln seinerseits stra f- rechtliche Bedeutung im Sinne einer Amtsanmaßung des Beamten besitzt, de r den begünstigenden Verwaltungsakt erlässt, und in einem kollusiven Zusa m- menwirken zwischen dem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde und den A n- tragstellern besteht, die falsche Angaben gemacht haben, kann das straftatb e- standsmäßige Verhalten des jeweiligen Antragstellers nicht gerechtfertigt sein. Es geht nicht um die Ausnutzung eines behördlichen Ermessenspielraums, sondern um die Verletzung zwingender Vorschriften des Ausländerrechts, die nimmt (vgl. in anderem Zusammenhang Fischer, StGB, 62. Aufl., Vor § 324 Rn. 9; Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl ., Vorbemerkungen zu den §§ 324 ff. Rn. 30; MünchKomm/Schmitz, StGB, 2. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 324 ff. Rn. 99). Die ertei lten Aufent haltserlaubnisse waren nichtig. cc) Es ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch nicht erforderlich, dass die falschen Angaben der Antragsteller zur B e- schaffung des Aufenthaltstitels konkret geeignet waren. Sie müs sen dafür nur eine erhöhte Beweiskraft besitzen (vgl. BGH, Be schluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 146); denn die Strafvorschrift regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Nach ihrem Zweck stellt sie den Rechtsmis s- brauch zur Erlangung eines Aufenthaltstitels im Vorfeld der behördlichen En t- scheidung unter Strafe. Es genügt daher, wenn der antragstellende Ausländer solche Angaben macht, die im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtm ä- ßigen Aufenthaltstitels geeignet sind. Strafbarkeit bestünde sogar dann, wenn trotz der falschen oder unvollständigen Angaben ein Anspruch auf Erteilung ei nes Aufenthaltstitels bestünde. 19 20 - 14 - Die Tatsache, dass es in mehreren Fällen nicht zur Erteilung eines Au f- enthaltstitels kam, steht der Strafbarkeit der darauf abzielenden Handlungen ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH aaO, BGHSt 54, 140, 146). Auch ist es u n- erheblich, dass der Angeklagte S . im Fall 85 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erteilte, sondern eine solche nach § 28 AufenthG. A uf eine Kausalität der unrichtigen Angaben bei der Erteilung des Aufenthaltstitels kommt es nicht an (vgl . BGH aaO, BGHSt 54, 140, 143). b) Zu den Taten der Ausländer gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG haben die Angeklagten B . , D . , T . , H . , Se . und He . im Sinne von § 96 Abs. 1 AufenthG in ihrer jeweiligen Rolle innerhalb des von B . - - tet. Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich jede Handlu ng als Hilfeleistung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter o b- jektiv fördert oder erleichte rt (BGH aaO, BGHSt 54, 140, 142 f.). Dies ist durch die festgestellten Handlungen der genannten Angeklagten geschehen. Sie haben sich dafür einen Vermögensvorteil versprechen lassen. Außerdem haben sie wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern g e- handelt. c) Die Angeklagten B . , D . , T . , H . , Se . und He . , die alle relevanten Umstände kannten und in ihren Will - len aufgenomme n haben, handelten vorsätzlich. d) Ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB lag nicht vor. Nur die rechtmäßige Duldung der zuständigen Behörde könnte im Einzelfall zu einem Verbotsirrtum des Täters führen (vgl . in anderem Zusammenhang Fischer aaO Rn. 11; Heine/ 21 22 23 24 25 - 15 - Hecker aaO Rn . 23; MünchKomm/Schmitz aaO Rn. 102). Die Ausländerbehö r- de in E . war aber nicht zuständig und die Antragstellung bei ihr erfolgte kollusiv mit Hilfe der falschen Wohnsitz - und Unte rnehmensangaben gerade deshalb, weil der Sachbearbeiter S . bereit war, in Kenntnis der Unrichtig - keit der Angaben die Aufe nthaltserlaubnisse zu erteilen. e) In den Fällen 16 - 126 hat das Landgericht jeweils rechtlich zutreffend den Qualifikatio nstatbestand des § 97 Abs. 2 AufenthG angewendet. In diesen Fällen liegen zugleich die Merkmale des gewerbsmäßigen und des bandenm ä- ßigen Einschleusen von Ausländern bei den Angeklagten B . , D . , T . , H . und Se . im Umfang ihrer jeweiligen Beteil igung vor. Das Landgericht hat eine stillschweigend getroffene Bandenabrede der genannten Angeklagten und des gesondert verfolgten Z . festgestellt und eine bandenmäßige Tatbegehung a uf dieser Grundlage angenommen. Auch in den Fällen des § 97 Abs. 2 AufenthG gelten die für den Bande n- begriff allgemein entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BGH , Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.). Allerdings ist es im G e- gensatz zu anderen Bandenstraftaten bei § 97 Abs. 2 AufenthG nicht erforde r- lich, dass mehrere Bandenmitglieder unmittelbar am gleichen Tatort der Ei n- schleusung zusammenwirken, um den Qualifikationstatbestand zu erfüllen. Ausreichend ist insoweit das Handeln eines Bandenmitglieds gegenüber der A usländerbehörde im Rahmen der bandenmäßigen Verbindung (vgl. BGH, Be schluss vom 6. April 2005 - 5 StR 68/05; Münch Komm/Gericke, StGB, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 29). Mittäterschaft reicht andererseits für sich g e- nommen noch nicht aus, um eine bandenmäßig e Tatbegehung anzunehmen. 26 27 28 - 16 - Vielmehr muss sich das Handeln im Rahmen der Bandenabrede halten. Ind i- zien für das Vorliegen einer Bande können unter anderem eine genaue Buc h- führung, geschäftsmäßige Auftragsverwaltung oder arbeitsteilige Abwicklung sein (vgl. Wi nkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 13). Die Angeklagten haben arbeitsteilig mit gleichbleibe n- den Rollen in einer Vielzahl von Fällen zusammengewirkt. Die Handlungsko m- ponenten waren aus ihrer Sicht jeweils in i hrem Zusammenwirken zur Erre i- chung des gemeinsamen Ziels erforderlich und hielten sich im Rahmen der Bandenab rede. Der Annahme einer Bandentat steht es nicht entgegen, dass die Ba n- denmitglieder vorrangig ihre eigenen finanziellen Interessen verfolgten. Ein g e- festigter Bandenwille oder ein Tätigwerden in einem übergeordneten Banden - interesse ist auch in den Fällen des § 97 Abs. 2 AufenthG nicht erforderlich. Die Tatsache, dass ein Bandenmitglied nicht in die ursprüngliche Tatplanung ei n- gebunden war und ni cht mit allen Bandenmitgliedern selbst Kontakt hatte, führt zu keiner anderen Bewertung. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass sich sämt - liche Mitglieder der Gruppe persönlich verabredet haben. Eine Bandenabrede kann auch durch aufeinander folgende Verein barungen entstehen, wenn sich zunächst zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen und ein dritter, der durch einen der beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich dieser Vereinbarung anschließt. D asselbe gilt sodann für den Anschluss weite rer Tatbeteiligter. f) § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert eine mittelbare Falschbeurku n- dung im Sinne von § 271 Abs. 1 StGB (vgl . BGH aaO, BGHSt 54, 140, 145). 29 30 - 17 - 3. Soweit die Angeklagte D . darü ber hinaus wegen Benutzens von unrichtigen oder unvollständigen Angaben, um für sich einen Aufenthalts - titel zu beschaffen, in zwei Fällen verurteilt wurde, ist dies rechtlich nicht zu b e- anstanden. 4. Rechtliche Bedenken gegen die Entscheidungen über d ie Strafzume s- sung liegen nicht vor. 5. Die Entscheidung über das Berufsverbot gemäß § 70 StGB für den Angeklagten B . ist rechtsfehlerfrei. Seine Taten stellen zwar keinen Miss - brauch des Berufs da r . Jedoch liegt eine grobe Verletzung beruflicher Pflichten als Rechtsanwalt vor. Das Landgericht hat allerdings die Prognose drohender künftiger Taten nicht näher erläutert. Sie folgt aber ohne weiteres daraus, dass der Angeklagte einschlägig vorverurteilt ist und in einer großen Zahl von Fällen gleic hartige T a- ten begangen hat. Die Dauer des Berufsverbots hält sich im gesetzlichen Rahmen. Die E r- messensentscheidung des Landgerichts ist angesichts der einschlägigen Vo r- strafe und der nachfolge nden Tatserie rechtsfehlerfrei. 6 . Die Entscheidung über den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB bei dem Angeklagten B . ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 31 32 33 34 35 36 - 18 - III. Die Revision des Angeklagten S . führt nach Teileinstellung des Verfahrens zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs aufgrund der Sachrüge. Seine Verfahrensrüge hat dagegen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen keinen Erfolg. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Gene ralbundesanwalts bezüglich Fall 103 der Urteilsgründ e gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Angeklagte S . nach den Feststellungen des Landgerichts in diesem Fall keinen Aufenthaltstitel erteilt hat. 2. a) Die Verurteilung des Angeklagten S . wegen Amtsanmaßung in den verbleibenden ne unzig Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Angeklagten war bekannt, dass der tatsächliche Aufenthaltsort der Antragsteller mit den angegebenen Meldeadressen nicht übereinstimmte, so dass eine ört - liche Zuständigkeit der Ausländerbehörde E . für die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nicht bestand. Bei bewusster Übe r- schreitung der Zuständigkeit liegt eine Amtsanmaßung vor, wenn der Komp e- tenzmangel - wie hier - nicht nur auf innerdienstlichen Regeln beruht (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1958 - 1 StR 310/58, BGHSt 12, 85, 86; Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90, BGHSt 37, 207, 211). b) Soweit das Landgericht den Angeklagten S . darüber hinaus we - gen des Benutzens von unrichtigen oder unvollständig en Angaben, um für einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, in neunzig Fällen verurteilt hat, wird der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen. Der Ang e- klagte hat den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht als Täter ve r- 37 38 39 40 - 19 - wirkl icht, sondern nur den Antragstellern Beihilfe zur unberechtigten Erlangung eines Aufenthaltstitels geleistet. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antra g- steller insbesondere durch Vorspiegelung eines Wohnsitzes im Zuständigkeit s- bereich der Ausländerbehörde E . unrichtige Angaben im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemacht haben. Der Angeklagte S . , der seit dem 10. Juli 2008 von der Unrichtigkeit der Angaben wusste, hat jedoch keine u n- richtigen Angaben im Sin ne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG benutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 5 StR 130/13, BGHSt 58, 262, 267). § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar und dient der Sicherung des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfa hrens g e- genüber Falschangaben. Er schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Septem - ber 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 145 f.). Nach diesem Schutzzweck stellt das Gesetz die Unte rbreitung und das Benutzen unrichtiger Angaben im Vorfeld der behördlichen Entscheidung unter Strafe (vgl. Senat, Urteil vom 15. No vember 2006 - 2 StR 157/06, NStZ 2007, 289, 290). An einer die Richti g- keit der Verwaltungsentscheidung gefährdenden Handlung in diesem Sinne fehlt es jedoch, wenn der Sachbearbeiter der Ausländerbehörde selbst einen Aufenthaltstitel erteilt, obwohl er die Unrichtigkeit der im Antrag enthaltenen A n- gaben kennt. Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben müssen zwar zur Erfüllung des Tatbestands des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG weder für die Erte i- lung des Aufenthaltstitels ursächlich gewesen sein (vgl. Hohoff in BeckOK - AuslR, § 95 AufenthG Rn. 90) noch bedarf es der Erteilung einer Aufenthaltse r- laubnis (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Se ptember 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 146). Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Angaben durch die Au s- 41 42 - 20 - länderbehörde tatsächlich geprüft werden, da nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bereits die Absicht genügt, sich durch unrichtige o der unvollständige Angaben einen Aufenthaltstitel zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 189/07). Jedoch müssen die Angaben vom Täter des Vergehens nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der Ausländerbehörde zur Kenntnis gebracht werden, da kann (vgl. Gericke in MünchKomm, StGB, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 101). Diese Voraus setzung liegt nicht vor, wenn - wie hier - der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständige Sachbearbeiter der Auslände rbehörde selbst handelt und dabei weiß, dass die Angaben des jeweiligen Antragstellers unric h- tig sind. Sein eigenes Handeln ist weder auf eine durch Täuschung bewirkte Verfälschung der Entscheidungsgrundlage der Behörde gerichtet noch bringt er die zuvor e rfolgten unrichtigen Angaben der Behörde erst zur Kenntnis. Auch verschafft er nicht sich, sondern einem anderen einen Aufenthaltstitel. bb) Die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten S . weg en Beihilfe zum Erschleichen von Aufenthaltstiteln (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 27 StGB; zur Begriffswahl für die Tenorierung s. auch BGH, Bes chluss vom 30. Mai 2013 - 5 StR 130/13, BGHSt 58, 262, 265). Da der Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG f r ü- hestens mit der Erteilung des erschlichenen Aufenthaltstitels beendet ist (vgl. BGH aaO, BGHSt 58, 262, 267), war eine Beihilfe dazu durch Inaussichtstellen der Erteilung des Verwaltungsakts möglich. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend a b. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte S . nicht anders als geschehen hätte verteidigen kön nen. 43 44 - 21 - 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs. IV. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten Th . hat - nach Teileinstellung des Verfahrens zu Fall 103 wie bei dem Angeklagten S . - keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuld - spruch richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Urteils im Strafausspru ch. 1. Der Schuldspruch zeigt auch hinsichtlich der Konkurrenzbewertung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten Th . auf. Ein Vorgesetzter, welcher eine rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat nach § 357 Abs. 1 Var. 3 S tGB die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt. Dabei handelt es sich der Sache nach um Be i- hilfe durch Unterlassen an der Tat des Untergebenen, die vom Gesetz als eine Art von Nebentäterschaft behandelt wird (vgl. Fischer, aaO § 357 Rn. 5; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, aaO § 357 Rn. 7). Soweit der Vorgesetzte diese Unterstützung einer Mehrzahl von rechtswidrigen Taten eines Untergeb e- nen durch einheitliches Unterlassen leistet, kann für ihn nur eine Tat im Sinne von § 52 StGB vorliegen. Andererseits kann bei jedem Einzelfall der sukzess i- ven Tatbegehung durch den Untergebenen ein Unterlassungsdelikt des Vorg e- setzten vorliegen, wenn dieser jeweils aufgrund eines neuen Entschlusses das Verhalten des Untergebenen hinnimmt. Nach den Urteilsfes tstellungen hatte der Angeklagte Th . schon bei Posteingang von neuen Anträgen der Auslän - der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Kenntnis erlangt, deren positive Bescheidung durch den Angeklagten S . er trotz falscher Tatsachenanga - 45 46 47 48 - 22 - ben erw artete. Den Urteilsgründen ist dagegen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte Th . in bestimmten Konstellationen zugleich die Erteilung von mehreren Aufenthaltserlaubnissen durch den Angeklagten S . geschehen ließ, obwohl die Voraussetzungen da für nicht vorlagen. Die Annahme von Ta t- mehrheit des jeweiligen Geschehenlassens der rechtswidrigen Taten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemäß § 357 StGB durch den Angeklagten Th . ist daher nicht zu beanstanden. 2. Jedoch kann der Strafausspruch ni cht bestehen bleiben. Die Strafdr o- hung gegen den Vorgesetzten, der rechtswidrige Taten seiner Untergebenen geschehen lässt, ist gegenüber der Strafdrohung gegen den Untergebenen a k- zessorisch. Ist der Angeklagte S . entgegen der Annahme des Landge - r ichts nur wegen Beih ilfe zu Vergehen nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stra f- bar, statt wegen Täterschaft, so muss sich die mindere Beteiligungsform des Untergebenen auch auf den Schuldumfang des Vorgesetzten bei dessen Ve r- ge hen gemäß § 357 StGB auswirken. V. Die Revisionen der Angeklagten Se . und H e. haben auch nicht mit Verfahrensrügen Erfolg. Über die Ausführung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift hinaus bedarf nur die von diesen Angeklagten im Wesen t- lichen inhaltsgleich erhobe nen Rügen einer Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO der Erwähnung. 49 50 - 23 - 1. Die Beschwerdeführer rügen insoweit F olgendes: Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung an einem der dem Hauptve r- han d lungstermin am 5. Juli 2011 zeitnah vorangehenden Verhandlungstagen fa nd zumindest ein Gespräch zwischen den Verteidigern der genannten Ang e- klagten und dem Vorsitzenden der Strafkammer statt, in dessen Verlauf die Ve r teidiger anfragten, ob für das Gericht eine verfahrensbeendende Absprache in Betracht komme. An den konkreten Inhalt des Gesprächs konnten sich die Instanzverteidiger später nicht mehr erinnern. Nach dem Revisionsvorbringen sicherte ihnen der Vorsitzende zu, die Möglichkeit einer Verständigung mit den Mitgliedern der Strafkammer zu erörtern und die Staatsanwaltsc haft einzubi n- den. In der Folge verfügte der Vorsitzende die Verlegung des Beg inns der Hauptverhandlung am 5. Juli 2011 von 9.15 Uhr auf 11.00 Uhr. Vor Beginn der Hauptverhandlung an diesem Tag beriet die Strafkammer über die Frage einer Verständigung und m achte anschließend in der Hauptverhandlung einen Ve r- ständigungsvorschlag. Die Angeklagten Se . und He . stimmten dem jedoch nicht zu. Die Revisionen der Angeklagten Se . und He . machen im Kern übereinstimmend geltend, zu keinem Ze itpunkt sei in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden erklärt worden, ob Erörterungen über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Es sei auch nicht mitgeteilt worden, dass keine Erörterungen stattgefunden hätten, mithin fehle bereits eine Negativmitte i- lung. Dies beweise das Hauptverhandlungsprotokoll passim negativ. 2. Die Rügen der Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO sind im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie die Angriffsrichtung nicht einde u- tig erkennen lassen. 51 52 53 54 - 24 - Die Angriffsrichtung der Revisionsrüge bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichtes (§ 352 StPO). Der Revisionsführer muss daher den Gegenstand und die Angriffsrichtung seiner Rüge verdeutlichen und hierzu strukturiert vortragen. Kommen nach den dargelegten Tatsachen mehrere Ve r- fahrensfehler in Betracht, muss die Revision erkennen lassen, welchen Fehler sie geltend macht. Mehrdeutiges Vorbringen führt zur Unzulässigkeit der Rüge (BeckOK - StP O/Wiedner, StPO, 21. Edition, § 344 Rn. 40 ff.; differenz ierend Norouzi , NStZ 2013, 203, 205 f.), soweit nicht durch Auslegung ein eindeutiges Ergebnis zu erzielen ist (Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312). Die jeweilige Revisionsbegründung lässt hier schon offen, welche der A l- t ernativen gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geltend gemacht werden soll. Wäre die Anfrage der Verteidiger an den Vorsitzenden der Strafkammer noch keine Erörterung mit dem Ziel der Herbeiführung einer Verständigung g e- wesen, so hätte es vom Standpunkt de r Revision aus einer Negativmitteilung bedurft. Wäre darin andererseits bereits ein Gespräch zu sehen gewesen, das auf die Herbeiführung einer Verständigung gerichtet war, so hätte der Vorsi t- zende in der Hauptverhandlung nicht nur die Tatsache der Gespräch sführung, sondern auch deren wesentlichen Inhalt mitteilen müssen. Die schriftliche Rev i- sionsbegründung der genannten Beschwerdeführer lässt es jedoch jeweils u n- klar erscheinen, worauf sich der Vorwurf der fehlenden Mitteilung des Vorsi t- zenden der Strafkam mer in der Hauptverhandlung beziehen soll. Die Klarste l- lung der Angriffsrichtung der Revisionsrügen wäre bereits innerhalb der Revis i- onsbegründungsfrist erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 253/98, NStZ 1998, 636; weitere Nac hweise bei Cirener , NStZ - RR 2014, 33, 34). Die Erläuterungen in der Revisionshauptverhandlung können diesen Mangel nicht mehr heilen. 55 56 - 25 - Im Übrigen wird das Hauptverhandlungsprotokoll nur für den 3. Jul i und 4. August 2011 - und das auch nur auszugsweise - vorgelegt. VI. Auch die Revision der Angeklagten D . hat mit einer Verfah - rensrüge zu § 243 Abs. 4 StPO keinen Erfolg. Die Angeklagte D . beanstandet, in der Hauptverhandlung sei die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlich e Mitteilung unterblieben, dass keine Gespräche mit dem Ziel der Verständigung geführt wurden. Damit zeigt sie aber ebenfalls keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf. Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Negativmitteilung, wenn keine auf ein e Verständigung abzielenden Gespräche stattgefunden haben. Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt in dieser Konstell a- tion aber nur vor, wenn das Urteil auf dem Fehlen einer solchen Mitteilung b e- ruht. Dies kann ausgeschlossen werden , wenn feststeht, dass es keinerlei G e- spräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 123/14, NStZ 2015, 294 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232 f .; B e- schluss vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15). Dem Revisionsvortrag der Angeklagten D . ist nicht zu entneh - men, dass außerhalb der Hauptverhandlung mit ihrem Verteidiger Gespräche geführt wurden, die auf eine Verständigung abzielten. Der Se nat lässt es an dieser Stelle offen, ob die Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO 57 58 59 60 61 - 26 - den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (vgl. BG H, Beschluss vom 6. März 2014 - 3 StR 363/13; Senat, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2015, 266 f.). Jedenfalls ist sie unb e- grün det. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Verurteilung der Ang e- klagten D . keine auf eine Verständigung gerichteten Erörterungen mit ihrem Verteidiger vorangegangen sind. D ies hat die Verteidigung in der Revis i- onshauptverhandlung bestätigt. Die vom Senat im Freibeweisverfahren eing e- holte dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer, der die Verteidigung der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, belegt ebe n- falls, dass keine Gespräche mit dem Verteidiger der Angeklagten D . mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden haben. Danach ist ausz u- schließen, dass das Urteil auf einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht. VII. Zur Kompe nsation der langen Dauer des Revisionsverfahrens ist bei den Angeklagten, deren Rechtsmittel vom Senat verworfen werden, anzuordnen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gelten. Soweit die Sache an das Landgericht zurückve rwiesen wurde, hat das neue Tatgericht die Verfahrensdauer insgesamt bei seiner Sachentscheidung zu b e- rücksichtigen. Das Revisionsverfahren hat aus Gründen, welche die Angeklagten nicht zu vertreten haben, auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Sac he b e- sonders lange gedauert. Das a ngefochtene Urteil wurde am 28. September 62 63 64 - 27 - 2012 verkündet. Es wurde den Angeklagten im Mai 2013 zugestellt. Deren R e- visionsbegründungen lagen im Juni 2013 vor. Die Anträge des Generalbunde s- anwalts zu den Revisionen lagen im September 2013 vor. Erwiderungen der Verteidigung der verschiedenen Angeklagten hierzu gingen bis Ende des Ja h- res 2013 bei m Senat ein. Der Senat hat im Dezember 2014 beschlossen, ein Freibeweisverfahren durchzuführen, zu dem Äußerungen im Januar und Febr u- ar 2015 eingereicht wurden. Der Generalbundesan walt hat mit Schriftsatz vom 5. März 2015 dazu nochmals ausführlich Stellung genommen. Hierauf hat der Senat die Revisionshauptverhandlung anberaumt, die im Juli 2015 durchgeführt wurde. Insgesamt hätte das Re visionsverfahren etwa acht Monate schneller erledigt werden können. Zum Ausgleich dieser Verzögerung ist eine Anrec h- nung von zwei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafen, die als vollstreckt gelten, angemessen. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel
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