ECLI:DE:BGH:2018:250718B2STR389.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 389/13 vom 25. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. hier: Antrag des Verteidigers K . auf Bewilligung einer Pauschgebühr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 201 8 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger K . wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisions hauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung von 560 Euro bewilligt. Gründe: Rechtsanwalt K . ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfü - gung des Vorsitzenden vom 7. Mai 2015 zum Verteidiger der Angeklagten D . bestellt worden. Er hat die Bewilligung einer Pauschgebühr für die r- Einklang mit deren Anregung eine Pau schgebühr in Höhe von 560 Euro bewi l- ligt. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit Rechtsfragen zum gewerbs - und bandenmäßigen Einschle u- sen s von Ausländern und dem Benutzen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben, um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ferner mit einer Verfa h- rensrüge zu befassen. Die Revisionshauptverhandlung vom 8. Juli 2015 daue r- te von 11.10 Uhr bis 13.25 Uhr. 1 2 - 3 - Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr von 272 Euro war wegen des Umfangs der Sache und der überdurchschnittlichen Dauer der Hauptve r- handlung ausnahmsweise zu erhöhen. Der Senat setzt eine Pauschgebühr in Höhe von 560 Euro fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahl - anwaltsvergütung. Eine weitere Erhöhung kommt nicht in Frage. Der Ver - fahrensumfang war auch der Tatsache geschuldet, dass mehrere Angeklagte davon betroffen waren. Auf den Umfang der Sachakten kam es im Revision s- verfahren nicht an. Schäfer Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Grube Erkrankung gehindert zu unterzeichnen. Schäfer 3
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