BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 390/02 vom6. November 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlos-sen:Der Antrag der Nebenklägerin G. , ihr für das Revisi-onsverfahren Rechtsanwältin Dr. B. beizuordnen, ist ge-genstandslos.Gründe: Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 15. April 2002Rechtsanwältin Dr. B. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellungnach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zumrechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch aufdie Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2001 - 2 StR476/00 - m.w.N.).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Rothfuß
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