BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390/05 vom 23. November 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Menschenhandels u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 23. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dass die Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgr374nde nicht wegen Geisel-nahme (247 239 b StGB) verurteilt worden sind, beschwert sie nicht. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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