BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 390/07 vom 21. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrens-r374ge nicht ankommt. 1 1. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts weist Rechtsfehler auf. 2 a) Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der sich entgegenstehenden Schilderungen des Ange-klagten und der Nebenkl344gerin 374ber Einzelheiten des Ablaufs der Geschehnisse in der Wohnung des Angeklagten aufgrund von Besonderheiten des Falls au-337ergew366hnlich schwierig war. Dass es, nachdem die zum Vorfallszeitpunkt 16-j344hrige Nebenkl344gerin den ihr zuvor unbekannten Angeklagten in dessen Woh-nung begleitet (und sich zu diesem Zweck vor ihrem Lebensgef344hrten verbor- 3 - 3 - gen) hatte, zu sexuellen Handlungen einschlie337lich einer jedenfalls kurzfristigen Beischlafshandlung gekommen ist, war nach den Urteilsfeststellungen letztlich unstreitig: Der Angeklagte hat einger344umt, die Nebenkl344gerin zun344chst auch an den Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedr374ckt zu haben, um ihr gegen ihr Str344uben einen - fl374chtigen - Kuss zu geben und seine H344nde um ihre Taille zu legen. Ob auch das nachfolgende Entkleiden der Nebenkl344gerin und die Beischlafshandlung gegen den - f374r den Angeklagten erkennbaren - Willen der Nebenkl344gerin erfolgten und mit Gewalt erzwungen wurden, ist dagegen von den Beteiligten widerspr374chlich geschildert worden. Die Beweislage war, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, durch einige Besonderheiten gepr344gt: Die Nebenkl344gerin, die das Landge-richt als "naiv" und "reifeverz366gert" charakterisiert (UA S. 6) und der es eine "344u337erst schwache kognitive Begabung" (UA S. 18) zuschreibt, hatte zun344chst ein ungew366hnliches und vom Landgericht zutreffend als "ambivalent" bezeich-netes Verhalten gezeigt, als sie den ihr zuvor unbekannten Angeklagten, der sie auf der Stra337e ansprach, zu einem Spaziergang und dann in seine Wohnung begleitete und dort auch verblieb, als sie bemerkte, dass seine Ehefrau entge-gen seinen vorherigen Angaben nicht anwesend war. Nach den Geschehnissen in der Wohnung des Angeklagten hatte sie sich von diesem nach Hause fahren lassen. Den Ablauf des Geschehens schilderte sie gegen374ber ihrem Freund und ihrem Vater, bei der Anzeigeerstattung, zwei polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung in jeweils unterschiedlichen Varianten. Zun344chst berichtete sie, sie sei gewaltsam entf374hrt und geschlagen worden; einen Ge-schlechtsverkehr bestritt sie. Bei einer sp344teren Vernehmung schilderte sie in Einzelheiten, wie der Angeklagte sie gewaltsam entkleidet habe. Die - bewusste - Unrichtigkeit dieser Aussagen r344umte sie in der jeweils folgenden Verneh-mung ein. K366rperliche Verletzungen oder Spuren konnten an ihr nicht festge-stellt werden; auch ihr Hymen war nicht besch344digt. Soweit das Landgericht 4 - 4 - eine kleine Hautabsch374rfung am Hals der Nebenkl344gerin erw344hnt und dem An-geklagten zugerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsgr374nden nicht, durch wel-che Handlung dieser sie verursacht haben k366nnte. Der Angeklagte hat dagegen bei seiner polizeilichen und einer nachfol-genden ermittlungsrichterlichen Vernehmung sowie in der Hauptverhandlung eine - in sich nicht unstimmige - detaillierte Schilderung der Geschehnisse in seiner Wohnung vorgetragen, wonach er das durchweg ambivalente und wider-spr374chliche Str344uben der Nebenkl344gerin gegen zunehmend intensive Ber374h-rungen durch Dr344ngen und 334berreden 374berwunden und die sexuellen Handlun-gen letztlich mit ihrer Zustimmung und ohne Einsatz von k366rperlicher Gewalt erreicht habe. 5 Bei dieser schwierigen Beweislage war der Tatrichter zu einer besonders sorgf344ltigen, ins Einzelne gehenden Er366rterung und Darlegung der Grundlagen seiner Beweisw374rdigung gehalten. Voraussetzung f374r eine rechtsfehlerfreie Ge-samtw374rdigung war hierbei eine vollst344ndige und jeweils zutreffende Erfassung und Bewertung der f374r und gegen die T344terschaft des Angeklagten sprechen-den Beweisanzeichen. Dieser Anforderung gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 6 b) Als wesentlichen, f374r die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344ge-rin sprechenden Umstand hat das Landgericht hervorgehoben, "dass die Zeu-gin wesentliche Teile des Tatkerngeschehens konstant wiedergibt" (UA S. 23). Das trifft, wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, ersichtlich nicht zu; im Gegenteil hat die Nebenkl344gerin gerade Vorg344nge des "Tatkerngeschehens" mehrfach abweichend und dabei teilweise vors344tzlich falsch geschildert. So k366nnen etwa die widerspr374chlichen Schilderungen einer Masturbation des An-geklagten (UA S. 22) oder eines Beischlafs (UA S. 23) schlechterdings nicht als 7 - 5 - "konstant" bezeichnet werden; ebenso wenig die sich gegenseitig ausschlie-337enden Schilderungen des entweder gewaltsamen oder ohne Gewalt vorge-nommenen Entkleidens. Soweit das Landgericht die Widerspr374che damit erkl344rt hat, der Neben-kl344gerin fehle "die F344higkeit, das tats344chlich Erlebte zusammenh344ngend und logisch darzustellen" (UA S. 23), 374bersieht diese Erkl344rung, dass die detaillier-ten Schilderungen der Zeugin jeweils f374r sich durchaus "zusammenh344ngend und logisch" waren; offen blieb vielmehr, welche Version das "tats344chlich Erleb-te" beschrieb. 8 Schon diese unzutreffende Bewertung des vom Tatrichter selbst als we-sentlich angesehenen Glaubhaftigkeitskriteriums der Konstanz f374hrt zur Fehler-haftigkeit der Beweisw374rdigung insgesamt, so dass es auf die Einwendungen der Revision gegen die vom Landgericht herangezogenen Erfahrungss344tze der "Lebenserfahrung" (UA S. 25 f.) nicht ankommt. Von dem Fehler beeinflusst ist 374berdies m366glicherweise auch die Bewertung anderer Beweisanzeichen. So kann die Erw344gung, die Nebenkl344gerin habe "frei von Belastungseifer" ausge-sagt (UA S. 20), mit ihrem teilweise den Angeklagten bewusst falsch belasten-den Aussagen nur auf der Grundlage der unzutreffenden Ansicht des Landge-richts vereinbart werden, diese Abweichungen betr344fen nicht das Tatkernge-schehen. 9 c) Konstant geschildert hat die Nebenkl344gerin nach den Urteilsfeststel-lungen letztlich nur die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen. Entgegen der Annahme des Landgerichts wurde diese Behauptung aber nicht schon durch die Einlassung des Angeklagten gest374tzt, er habe die Zeugin zun344chst an den Handgelenken festgehalten und auf eine Couch gedr374ckt, um sie zu k374ssen. Nach der Einlassung des Angeklagten wurden n344mlich durch diese N366tigung 10 - 6 - keine sexuellen Handlungen im Sinne von 247 184 f Nr. 1 StGB erzwungen; die nachfolgenden sexuellen Handlungen hat er als einverst344ndlich geschildert. Daher findet die Erw344gung des Landgerichts, wenn der Angeklagte einr344ume, die Nebenkl344gerin beim Versuch, sie zu k374ssen, festgehalten zu haben, so k366nne daraus "nur der Schluss gezogen werden, dass auch seine nachfolgen-den sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin erfolgt sind, weshalb die Angaben der Zeugin der Wahrheit entsprechen" (UA S. 27), in den vom Tat-richter dargelegten Beweisanzeichen keine ausreichende Grundlage. 2. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne die ge-nannten Rechtsfehler zu einer anderen Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin gelangt w344re. 11 Ob die Besonderheiten des Falls unter Umst344nden Anlass auch zur Zu-ziehung eines Sachverst344ndigen geben k366nnen, wird der neue Tatrichter auf der Grundlage einer sorgf344ltigen Pr374fung aller Beweisanzeichen zu entscheiden haben. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine solche Notwendigkeit allerdings nicht schon ohne Weiteres aus dem Umstand der Beweissituation "Aussage gegen Aussage". 12 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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